Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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derSchorsch

Zitat von: PerPlex in 19.05.2026 16:39Mal zur Sichtbarkeit auch in diesem Faden:

In Bayern wird wohl mit dem überarbeiteten Besoldungsgesetz bei der Berechnung der Mindestalimentation der PKV-Beitrag für Kinder aus der Berechnung herausgenommen. Als Begründung dient dabei die Annahme, dass die Kinder beim fiktiv arbeitenden Partner in der GKV familienversichert sind. (hihi, jetzt haben wir auch noch die fiktive Versicherung).

Spätestens im hD ist man aber über der BBG, so dass die Kinder ja zwangsweise in die PKV müssen.

Wie ist denn die allgemeine Meinung zu dieser Konstruktion? Nach meinem Bauchgefühl geht das wieder einmal zulasten des Abstandsgebotes, da die grundlegende Annahme der Alimentation (Mindestbesoldung plus Abstandsgebot) für diese Besoldungsgruppen unvollständig ist.

Wie sehen das die Experten @Swen?




Funfact am Rande:
Ist ein Partner in der GKV, der Andere in der PKV  und die Kinder mit in der PKV, dann zahlt die GKV im Kindkrank-Fall nicht für den Arbeitsausfall. Ergo, der Partner in der PKV trägt alleine die Last bei kranken Kindern und die eigentlich in Summe gemeinsam verfügbaren Kindkranktage halbieren sich.
Thank me later!

Wasserkopp

Zitat von: derSchorsch in 19.05.2026 20:21Funfact am Rande:
Ist ein Partner in der GKV, der Andere in der PKV  und die Kinder mit in der PKV, dann zahlt die GKV im Kindkrank-Fall nicht für den Arbeitsausfall. Ergo, der Partner in der PKV trägt alleine die Last bei kranken Kindern und die eigentlich in Summe gemeinsam verfügbaren Kindkranktage halbieren sich.
Thank me later!

Leider vor ein paar Tagen anhand der Abrechnung festgestellt

GoodBye

Es sind ja beide dann jeweils in PKV und GKV (fiktiv) versichert. Das ist ja eigentlich ein Fall der Versicherungskonkurrenz? Wie wird denn der Konflikt im Anspruchsfall gelöst?

Kann ich die (fiktive) GKV für Kur und Reha nutzen?

Kann ich dann um Entlassung bitten und habe einen Anspruch auf Verbleib in der GKV? Ich bin dann dort ja bereits (fiktiv). Das wäre großartig!

Wieviel Weizen muss man eigentlich intus haben für so einen Schwachsinn?!
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

InternetistNeuland

Zitat von: GoodBye in 19.05.2026 21:22Es sind ja beide dann jeweils in PKV und GKV (fiktiv) versichert. Das ist ja eigentlich ein Fall der Versicherungskonkurrenz? Wie wird denn der Konflikt im Anspruchsfall gelöst?

Kann ich die (fiktive) GKV für Kur und Reha nutzen?

Kann ich dann um Entlassung bitten und habe einen Anspruch auf Verbleib in der GKV? Ich bin dann dort ja bereits (fiktiv). Das wäre großartig!

Wieviel Weizen muss man eigentlich intus haben für so einen Schwachsinn?!

Ich gebe dem Bundesverfassungsgericht hier Mitschuld weil es sich selbst bei solchen eindeutigen Auswüchsen viel zu lange Zeit lässt bis es eine Entscheidung oder ein Eingreifen gibt.

Rentenonkel

Als Beamter kann man jedoch unter Fortzahlung der vollen Bezüge Sonderurlaub bekommen, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und betreut werden muss:

https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/__21.html


SantaClaus

Nicht mehr lange und das Beamtentum wird zu einem Vollzeitehrenamt  ;D

Illunis

Zitat von: Wasserkopp in 19.05.2026 20:49Leider vor ein paar Tagen anhand der Abrechnung festgestellt

nach SGB V §10 müsste das Kind doch eig. auch automatisch mit in der GKV Pflichtversichert sein solange das Einkommen < JAEG ist? Die Frage stelle ich mir schon länger. Hatte bisher aber das "Glück" immer selbst zusammen mit dem Kind flach zu liegen.

InfHorst

Zitat von: Illunis in Gestern um 08:05nach SGB V §10 müsste das Kind doch eig. auch automatisch mit in der GKV Pflichtversichert sein solange das Einkommen < JAEG ist? Die Frage stelle ich mir schon länger. Hatte bisher aber das "Glück" immer selbst zusammen mit dem Kind flach zu liegen.

Bei mir sind Frau und Kinder in der GKV und die Alimentation schwankt um die JAEG. Automatisch pflichtversichert sind die Kinder nicht, jedes Jahr wird sozusagen neu beantragt, ansonsten sind die beiden Kinder für zirka 250,- in der freiwilligen GKV. Die GKV ist da ziemlich hinterher. Im bisherigen System wurden Werbungskosten und familienbezogene Bestandteile des Einkommens nicht bei der Berechnung berücksichtigt und man konnte mit dem Familienzuschlag ganz gut das berücksichtigungsfähige Einkommen nach unten drücken. Wird mit dem neuen Gesetz wohl etwas schwieriger und die 500 Euro Krankenversicherung pro Monat eher zum Regelfall :-)

SchrödingersKatze

Gerade in diesem Fall bei grenzwertig Einkommen ist es auch wichtig, das selbst im Blick zu haben, da oft erst im Nachgang geprüft wird. Wenn im Dezember auffällt, dass seit x Monaten die Jaeg übersteigen wird, werden nachträgliche "freiwillige GKV Beiträge" erhoben und es wird teuer. Unabhängig davon empfiehlt es sich auch auf jeden Fall für potentielle Betroffene eine Anwartschaft in der PKV abzuschließen  die zwar je nach Konstellation nicht so teuer ist, aber dennoch Geld kostet.

Ausserdem ist zu beachten, dass die pkv und beihilfe oft noch weiterführende Leistungen anbieten, die in der gkv privat zu bezahlen sind oder in einer privaten Zusatzversicherung abgesichert werden können.

Illunis

mir ging es dabei eher um die Kinderkrankentage des GKV Partners ;)

tunnelblick

Zitat von: Illunis in Gestern um 09:06mir ging es dabei eher um die Kinderkrankentage des GKV Partners ;)
Da lohnt es sich aktiv beim Arbeitgeber nachzufragen. Bei meiner Frau, bei einer Kommune angestellt, gibt es noch Kindkranktage als Überbleibsel von Corona.

derSchorsch

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 07:30Als Beamter kann man jedoch unter Fortzahlung der vollen Bezüge Sonderurlaub bekommen, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und betreut werden muss:

https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/__21.html



Ja, das stimmt schon. In der Variante, bei der die Kinder mit in der PKV des Beamten sind, erhält der Partner in der GKV aber keinen Lohn im Kindkrank-Fall. Die GKV sagt dann, die Kinder sind ja in der PKV, da besteht kein Anspruch des GKV versicherten Partners.
In der Folge stehen bezahlte Kindkranktage nur für einen Partner zur Verfügung. Was die Gesamtzahl der in einer Partnerschaft eigentlich vorhandenen bezahlten Kindkranktage halbiert.

Illunis

Eigentliche müsste, was das Thema angeht, entweder der GKV Partner oder der PKV Beamte wie ein Alleinerziehender behandelt werden. Im "das Partnereinkommen passt schon" Fall natürlich der Beamte, wenn der Partner deswegen mit weniger heim kommt passt es sonst ja wieder nicht ::)

Rheini

#10318
Gestern bei Maischberger hat Klöckner gesagt das Sie es gut findet, wenn die Abgeordneten im BT auf Ihre Diätenerhöhung verzichten würden. Auch hat Sie gesagt, dass es nicht schlechht wäre, wenn das auch die obersten Bundesrichter Ihren Beitrag leisten würden. Wie weit möchte Sie die Besoldungsskala noch herunter gehen?


https://www.ardmediathek.de/video/maischberger/maischberger-am-19-05-2026/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLXNvcGhvcmEtNzJhYjQ0NmUtNDk3OC00NzA3LTgxNzEtNmY5ZWYwMDQ3Yzkz

Ab 1:11 ....


Ach ja, WIrtschaftsweise Grimm hat auch noch ausgeführt, dass gut bezahlte Industriearbeitsplätze gerade gegen schlechter bezahlte Arbeitsplätze in der öffentlichen Sektor getauscht werden. Wir im öffentl. Dienst werden doch angeblich super bezahlt ....

Ab 30:40 ......

Rentenonkel

Zitat von: derSchorsch in Gestern um 09:50Ja, das stimmt schon. In der Variante, bei der die Kinder mit in der PKV des Beamten sind, erhält der Partner in der GKV aber keinen Lohn im Kindkrank-Fall. Die GKV sagt dann, die Kinder sind ja in der PKV, da besteht kein Anspruch des GKV versicherten Partners.
In der Folge stehen bezahlte Kindkranktage nur für einen Partner zur Verfügung. Was die Gesamtzahl der in einer Partnerschaft eigentlich vorhandenen bezahlten Kindkranktage halbiert.

In der privaten Krankentagegeldversicherung ist grundsätzlich, wie Du richtigerweise schreibst, keine Ausgleichszahlung bei Betreuung des kranken Kindes vorgesehen, da dies als versicherungsfremde Leistung gilt. Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen mittlerweile Tarife an, bei denen im Krankheitsfall des Kindes zum Beispiel eine Pauschale gezahlt wird. Die Voraussetzungen und Ausgestaltung der Zahlungen sind jeweils tarifabhängig und werden auch bei den Versicherungen unterschiedlich gehandhabt.

Darüber hinaus verhindert oder verringert der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Verdienstausfall. Er kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine Regelung, ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.

Ist der gesetzlich versicherte Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, hat er einen Anspruch darauf, für die Pflege eines erkrankten Kindes bis zu vier Arbeitstage bei Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden. Das Kind muss dafür jünger als 12 Jahre sein. Erkrankt im selben Jahr ein weiteres Kind, kann man sich bis zu insgesamt fünf Arbeitstage bezahlt freistellen lassen.