Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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derSchorsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 01:58Samsung zeigt, wie man auch Streik vermeiden kann, wenn die Beschäftigten keine Beamten sind. Kostet nur ein wenig zusätzlich pro Beschäftigten (125000 Mitarbeiter!):

https://www.golem.de/news/nach-streikdrohung-samsung-zahlt-jedem-mitarbeiter-bonus-von-291-000-euro-2605-208947.html

Psssssst! Sonst gehen die DH in Zukunft bei der Ermittlung des fiktiven Partnereinkommens womöglich davon aus, dass alle Partnerinnen und Partner bei Samsung arbeiten.

Rentenonkel

Zitat von: derSchorsch in 20.05.2026 18:20Partner 1: stimme ich dir zu
Partner 2 hat Recht darauf, im Kind-Krank-Fall vom Arbeitgeber freigestellt zu werden, erhält laut Tarif/Arbeitsvertrag aber keinen Lohn in dieser Zeit. In diesem Fall müsste die GKV von Partner 2 ein Kinderkrankengeld auszahlen. Die GKV weigert sich aber, da Kinder nicht in GKV.

Ergo: "bezahlte" Kind-Krank-Tage kann nur Partner 1 bekommen.

Siehe auch z.B.: https://www.gew.de/gesundheit/freistellung-bei-erkrankung-eines-kindes



Es ist richtig, dass die gesetzliche Krankenkasse in dem Fall nicht aufkommt, weil das Kind privat krankenversichert ist. Die private KV kommt nur auf, wenn man sich dafür entsprechend abgesichert hat.

ABER es steht dem Partner 2 gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel ein Anspruch auf bezahltem Sonderurlaub bis zu 4 Tage im Jahr zu. Diese Sondervorschrift nach § 616 BGB ist nur leider den wenigsten bekannt und wird daher gerne übersehen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn diese Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausgehebelt wurde. Dann muss man sich, sofern das Kind privat krankenversichert ist, auch gegen dieses Risiko privat absichern oder einfach mit dem Einkommensverlust leben.

Und genau an dieser Stelle sehe ich die Brücke zur amtsangemessenen Besoldung: Die muss so bemessen sein, dass auch in diesen Fällen, in denen der Partner unbezahlt freigestellt wird, in einer Höhe ist, mit denen die Beamtenfamilie amtsangemessen leben kann. Somit sind solche Fallbeispiele aus der Praxis ein Beleg dafür, dass das fiktive Partnereinkommen nicht zu Ende gedacht ist und somit erkennbar verfassungswidrig sein muss.