Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Swen, ich nehme den Ball gerne mal auf. Im Wesentlichen sehen wir die Sache doch ähnlich. Eine Konzentration auf das juristisch Wesentliche geht für mich keineswegs damit einher, dass man im Verfahren den Schwachsinn des Gesetzgebers unkommentiert lässt.

Du hast gerade ausführlich zum Allein- und Doppelverdienermodell ausgeführt. Die Schnittlinie, an der es bei uns wohl auseinandergeht ist m.E. die Frage, wo eine verfassungsrechtliche Grenze des Gestaltungsspielraumes besteht, die der Gesetzgeber im Sinne des Grundsatzes der Gewaltenteilung nach Art. 20 III GG selbständig(!) zu wahren hat.

Wir haben hier den Fall, über eine Rechtsmaterie zu diskutieren, die zum Einen der Gestaltung durch den Gesetzgeber, zum Anderen im gewissen Maße aber auch der Gestaltung durch das BVerfG obliegt. Der Gesetzgeber darf gestalten, das BVerfG setzt durch Kontrolle verfassungsrechtliche Grenzen. Das Verfassungsrecht im Bereich der Besoldung entsteht somit im Zusammenwirkungen dieser beiden Kräfte. Es ist mit Sicherheit so, dass das BVerfG sich nicht zum Gesetzgeber aufschwingen darf, aber eigentlich ist es dies (passiv) zwingend bereits dadurch, dass es aufgrund seines verfassungsrechtlichen Auftrages als Hüterin der Verfassung Grenzen setzen muss.

Nun ist die Auslegung eine Methode, die viele mit Gesetzen in Verbindung setzen. Sie muss sich aufgrund der oben genannten Konstellation der Rechtsentstehung jedoch auch auf die Auslegung von Beschlüssen des BVerfG erstrecken, sofern man in Anspruch nimmt, das diese Gesetzeskraft entfalten.

Insoweit hat das BVerfG in seinem letzten Beschluss einen bestimmten Kontrollmaßstab für die Ermittlung der Mindestbesoldung entwickelt, der sich an der Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Sinns und Zwecks der Alimentation orientiert. Aus meiner Sicht wirkt dieser wie eine verfassungsimmanente Schranke, an der sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz zu halten hat.

Dies bedeutet für mich zumindest, dass er aus der Rechtsprechung in Wahrung von Art. 20 III GG im Rahmen einer Auslegung verfassungskonforme Schlüsse zu ziehen und damit den Kontrollmaßstab des Gerichtes zu achten hat.
Ansonsten ist eine Wahrung des verfassungsrechtlichen Kerngehaltes durch das BVerfG nicht möglich.

Die Erheblichkeit ist ein weiterer Grundsatz in der Juristerei. An diesen Punkt kann man zurecht anknüpfen, wenn der Gesetzgeber verfassungsrechtlich die Bedeutung eines Kontrollmaßstabes verkennt und meint, diesen durch statistische Evidenz abändern zu können. Unter der Berücksichtigung des o.g. ist es nämlich für den zu beurteilenden Sachverhalt vollkommen unerheblich, wie statistisch betrachtet in Deutschland Familieneinkommen erwirtschaftet werden. Diese Feststellung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Sinn und Zeck von Alimentation.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:32Dessen bin ich mir bewusst. Meine Frage war auch, welche Kanzlei(en) den Bereich "Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation" für sich als Geschäftsmodell entdeckt haben? Das könnte in dem nächsten Monaten für Bundesbeamte von gewisser Relevanz sein. Eine Kanzlei zu finden, die auch gewillt ist, hier aktiv zu werden, gestaltet sich aus meiner Erfahrung zunehmend schwierig. Auch hier ist ein Problem des effektiven Rechtschutzes zu verorten. Vielfach hört man: Wir nehmen keine neuen Mandanten an oder nicht mit uns.

Bereits mit Freunden durchgespielt. Das Ganze ist m.E. nicht legal tech-fähig.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

abi

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:32Dessen bin ich mir bewusst. Meine Frage war auch, welche Kanzlei(en) den Bereich "Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation" für sich als Geschäftsmodell entdeckt haben? Das könnte in dem nächsten Monaten für Bundesbeamte von gewisser Relevanz sein. Eine Kanzlei zu finden, die auch gewillt ist, hier aktiv zu werden, gestaltet sich aus meiner Erfahrung zunehmend schwierig. Auch hier ist ein Problem des effektiven Rechtschutzes zu verorten. Vielfach hört man: Wir nehmen keine neuen Mandanten an oder nicht mit uns.

Genau das Problem, da die Wenigen, die über entsprechende Referenzen verfügen, keine Mandanten annehmen bzw. nicht nach Standardsatz abrechnen. Hat man sich für einen 0815-Anwalt entschieden, ist das Verfahren mit geringen Erfolgsaussichten gekrönt.

Allerdings - so denke ich - könnte die Anwaltsindustrie (sobald das fiktive Partnereinkommen vom BVerfG als Verfassungswidrig erkannt wird) zum Leben erweckt werden (fiktive Partnereinkommen - um die 23.000 Euro im Jahr = knapp 3.000 Euro Anwaltsgebühr --> und das für jedes angegriffene Jahr....).
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

PolareuD

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:40Bereits mit Freunden durchgespielt. Das Ganze ist m.E. nicht legal tech-fähig.

Die Erfahrung haben wir in der Klägergruppe auch schon gesammelt. Ich hoffe für meinen Teil, dass die von mir mandatierte Kanzlei zumindest dann einen Finger rührt, wenn mein(e) Widerspruchbescheid(e) ins Haus flattert/n. Ansonsten vernehme ich von Denen Null, Null Aktivität.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Dogmatikus

Zitat von: Soldat1980 in Heute um 13:12Ich versuche gerade, die Diskussionen der letzten Tage aus Sicht eines nicht juristisch ausgebildeten Klägers zu verstehen. Je mehr ich die Beiträge von SwenTanortsch, GoodBye, AltStrG und auch die Einwände von Rentenonkel lese, desto mehr gewinne ich den Eindruck, dass wir möglicherweise oft auf unterschiedlichen Ebenen diskutieren. Als Laie neige ich zunächst dazu, die Frage des Partnereinkommens politisch oder lebenspraktisch zu betrachten. Also vereinfacht gefragt, ist es gerecht oder ungerecht, Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen?
Wenn ich die neueren Beiträge von Swen richtig verstehe, scheint das aber gar nicht die eigentliche Frage zu sein. Vielmehr scheint die entscheidende Frage zu sein, ob sich die Berücksichtigung eines Partnereinkommens überhaupt aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Alimentationsprinzips herleiten lässt. Wenn die Alimentation ihrem Wesen nach amtsbezogen ist, wie lässt sich dann die Berücksichtigung eines außerhalb des Beamtenverhältnisses erzielten Einkommens verfassungsrechtlich begründen? Wenn das Mindestbesoldungsgebot die amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie sichern soll, warum wird dann nicht unmittelbar auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn abgestellt, sondern auf Erwerbsentscheidungen Dritter? Müsste nicht zunächst der Gesetzgeber selbst nachvollziehbar darlegen, aus welchen verfassungsrechtlichen Grundsätzen sich eine solche Berücksichtigung überhaupt ergeben soll, bevor über konkrete Ausgestaltungen diskutiert werden kann? Ich habe bislang viele politische, fiskalische und praktische Argumente für die Berücksichtigung eines Partnereinkommens gelesen. Was mir bislang fehlt, ist die eigentliche verfassungsrechtliche Herleitung. Ein weiterer Punkt, bei dem ich mir die verfassungsrechtliche Herleitung bislang nicht erschließt, betrifft die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Wenn das Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartners bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation berücksichtigt werden soll, stellt sich für mich die Frage, wie sich dies mit dem Grundsatz vereinbaren lässt, dass die Besoldung an Amt, Status und Leistung des Beamten anknüpft. Denn faktisch würde die Höhe der Alimentation dann von Erwerbsentscheidungen einer dritten Person abhängen, die weder Inhaber des Amtes noch Adressat der beamtenrechtlichen Pflichten ist. Zudem frage ich mich, ob die Auswirkungen einer solchen Regelung tatsächlich geschlechtsneutral wären. Da Teilzeitbeschäftigung, Familienarbeit und Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern gesellschaftlich nach wie vor ungleich verteilt sind, könnte die Berücksichtigung eines Partnereinkommens mittelbar zu unterschiedlichen Auswirkungen auf Beamte und Beamtinnen führen. Auch insoweit stellt sich für mich die Frage, ob und wie der Gesetzgeber dies verfassungsrechtlich begründen würde. Falls ich die Diskussion falsch verstehe, wäre ich für eine Einordnung dankbar.

Daumen hoch für deine Ausführungen - auch als nicht juristisch ausgebildeter Kläger legst du den Finger genau in die verfassungsrechtlichen Wunden, die es zu diskutieren gilt.

Swen hat mit seinem Beitrag #10444 eine gute "Checkliste" für diese Diskussion bereitgestellt.

Auch meiner Ansicht nach ist ein Partnereinkommen verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Ich stehe aber vor einem klassischen Dilemma, nämlich negativ begründen zu sollen, was die andere Seite positiv begründen müsste. Es obliegt mMn dem DH, eine verfassungsrechtliche Begründung für die Anrechnung eines Partnereinkommens zu liefern, was er schlichtweg nicht tut, sondern sich auf bloße Statistiken und Rechenbeispiele zurückziehen will.

Nun kann man ganze Dissertationen dazu verfassen, warum die Anrechnung eines (fiktiven) Partnereinkommens den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspricht.

Gleichwohl frage ich mich: Wieso und wie soll ich abschließend beweisen, dass es keine Aliens gibt, wenn der Beweis doch dem DH obliegt, dass es sie eben doch gibt?

PolareuD

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 13:55Auch meiner Ansicht nach ist ein Partnereinkommen verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Ich stehe aber vor einem klassischen Dilemma, nämlich negativ begründen zu sollen, was die andere Seite positiv begründen müsste. Es obliegt mMn dem DH, eine verfassungsrechtliche Begründung für die Anrechnung eines Partnereinkommens zu liefern, was er schlichtweg nicht tut, sondern sich auf bloße Statistiken und Rechenbeispiele zurückziehen will.

Nun kann man ganze Dissertationen dazu verfassen, warum die Anrechnung eines (fiktiven) Partnereinkommens den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspricht.

Gleichwohl frage ich mich: Wieso und wie soll ich abschließend beweisen, dass es keine Aliens gibt, wenn der Beweis doch dem DH obliegt, dass es sie eben doch gibt?

Ganz einfach, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem neuen Beschluss von sich aus keine Gründe für eine evident unzureichende Alimentation finden muss und der Besoldungsgesetzgeber von sich aus auch keine Liefern wird und sich nur auf die Gesetzesbegründung berufen wird, obliegt es letztendlich dem Kläger die evident sachwidrigen Elemente anzuführen und zu begründen.

@Swen: Vielen Dank für die letzten Beiträge, die mir weitergehende Einblicke zur Fiktion eines Partnereinkommen geliefert haben.
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SwenTanortsch

#10506
Zitat von: abi in Heute um 12:39Ich als Nichtjurist versuche auf meinem Niveau das große Ganze zu erfassen. Vielen Dank für die immer wieder erhellenden Kommentare zur Entscheidungsfindung des BVerfG.

Inzwischen habe ich gelernt, dass die Begründungen zur Erlangung einer amtsangemessenen Alimentation des Beamten sachgerecht erfolgen müssen. Die Definition von "sachgerecht" erhellt sich nach und nach, wobei ich das im Gesamten wahrscheinlich niemals überblicken werde.

Damit zum Punkt.

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation ist m.E. Aufgabe des Gesetzgebers. In der Folge verschwimmt der effektive Rechtsschutz (zumindest nach meiner Definition dürfte die Zeitleiste bis zur Erlangung der amtsangemessenen Alimentation übersichtlich sein, da es sich jeweils um einen Bedarf handelt, der auch zum Verbrauch des Lebens benötigt wird), da es vom Erkennen der nicht mehr vorhandenen amtsangemessenen Alimentation bis zu dessen vollständiger Umsetzung mehrere Jahrzehnte benötigt.

BVerfG stellt u.a. fest (2020, 2025, ....), durch den Gesetzgeber wird bei den Begründungen des BVerfG explizit auf Lücken geschielt (was ist noch nicht explizit verboten und dämpft dennoch die Gesamtkosten?), was wiederum dem rechtlichen Weg zur mgl. Behebung bedarf (fiktives Partnereinkommen, Verhältnis Grundgehalt zu Zulagen, etc.). Dies im Gesamten erscheint wie ein "Hamsterrad" - Exit zeitlich unbekannt....

Dazu kommt, dass viele der Juristen (Anwälte, Richter VG, OVG, BVG) der Materie nicht mächtig sind (sachgerechte Konkretisierung und Plausibilisierung nicht oder nur rudimentär vorhanden), bzw. den Aufwand dazu scheuen (für den Aufwand zu wenig Gewinnerwartung).

Der einfache "Beamte", der jährlich den Widerspruch formulieren muss (soweit er die nichtvorhandene amtsangemessene Alimentation erkennt), um seine jährlichen Rechte über etwas aufrechtzuerhalten, das eigentlich vom Dienstherr Kraft GG verpflichtend ist.

Für mich erscheint die komplette Materie nur dem Zweck zu dienen, den Juristen genügend Materie zu verschaffen. Inzwischen habe ich den Eindruck, dass sich die amtsangemessene Alimentation als Geschäftsmodell etabliert, genau so wie die Abmahnindustrie, Steuervermeidungsmodelle (Verschonungsbedarfsprüfung), etc.

Vor allem dass wir Beamten nach wie vor keine Möglichkeit eingeräumt bekommen, die amtsangemessene Alimentation zeitnah geregelt zu bekommen. Wie hatte ich dem Forum entnommen, "der Nachwuchs benötigt beim Aufwachsen entsprechende Mittel, nicht erst dann, wenn der Nachwuchs bereits selbst im Berufsleben mit eigenem Nachwuchs sein Leben gestaltet".

Das sind, wenn Du mir gestattest, das so zu sagen, durchgehend sehr kluge und gut nachvollziehbare Gedanken, abi.

Tatsächlich sehen wir seit spätestens 2015 ein erhebliches Ringen des Bundesverfassungsgerichts mit den 17 Besoldungsgesetzgebern, in dessen Rahmen das Bundesverfassungsgericht aus mehreren Gründen nicht "auf den Putz" hauen kann, wie sich das hier viele aus nachvollziehbaren Gründen wünschen. Auch dazu habe ich in der Vergangenheit bereits mehrfach geschrieben, was ich nun nicht alles wiederholen will. Zentral dabei ist bspw., dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig so schonend wie möglich in das Verfassungsrecht eingreift, weil es damit bereits mit Blick auf einen der Vergangenheit angehörenden Gesetzgeber den Entscheidungsspielraum des gegenwärtigen und insbesondere auch zukünftigen im ggf. erheblichen Maße einschränkt.

Würde der Senat also nun einen engen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nur wenig Spielraum für eigene Entscheidungen des Gesetzgebers ließe, erlassen, würde es sich zunächst einmal zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufschwingen (diesem Vorwurf sieht er sich seit spätestens 2015 regelmäßig aus Teilen der Rechtswissenschaft ausgesetzt, aus Teilen der Politik in nachvollziehbarer Weise nur umso mehr). Er würde damit auch dem Besoldungsgesetzgeber in bspw. 20 oder 50 Jahren Entscheidungsspielräume verbauen, die jener in der dort dann eventuell nachvollziehbaren Weise gar nicht in Betracht ziehen dürfte, obgleich das ggf. für alle Beteiligten sinnvoll wäre (der Gesetzgeber würde also ggf. einen entsprechenden Gedanken, der ihm schlüssig erschiene, nicht in Recht umsetzen, weil er befürchten müsste, dass ihm dieses Handeln alsbald nach jener Entscheidung als verfassungswidrig durch das Bundesverfassungsgericht bescheinigt werden würde; das wäre dann die Folge einer entsprechenden Subsumtion der aktuellen Entscheidung, die den weiten Entscheidungsspielraum zukünftig stark einschränkte).

Das Bundesverfassungsgericht hat so im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht die Zügel bis 2020 immer enger gezogen - um sie nun auf den ersten Blick sogar erheblich zu lockern, eben in dem es von der Verfahrenskontrolle zur Einschätzungsprärogative (zurück-)gelangt, also dem Gesetzgeber einen Vorrang einräumt, seine Einschätzungen im Rahmen der Verrechtlichung zur Anwendung zu bringen, um ihn zugleich in die Pflicht zu nehmen, seine Einschätzungen im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast und langfristiger Maßstäbe zu begründen. Der langfristige Maßstab schränkt damit bspw. den Entscheidungsspielraum erheblich ein, womit der Besoldungsgesetzgeber hier auf den Entscheidungsspielraum zurückgeworfen ist, den ihm das Bundesverfassungsgericht hier belässt (im Sinne der Ausführungen Bethges, auf die ich vorhin verwiesen habe). Er kann nun also weiterhin Maßstäbe erstellen und im Rahmen seiner Gestaltung und Prüfung der amtsangemessenen Besoldung zur Anwendung bringen - das lässt ihm auch weiterhin seiner Vorrecht nicht zuletzt hinsichtlich sachgerechter Einschätzungen -, aber er kann nun nicht mehr nur mittel- oder kurzfristige Zeiträume in den Blick nehmen in der kontinuierlichen Anpassung der Besoldung an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den Lebensstandard. Dieser Teil seines weiten Entscheidungsspielraums ist ihm genommen.

So in etwas muss man verstehen, was - auch - effektiver Rechtsschutz bedeutet. Wenn man bspw. das Zitat zu Rentenonkels Beitrags heranzieht - also die Rn. 157 -, dann wird spätestens hier recht deutlich, dass der Senat hier implizit von der Missachtung seiner zur R-Besoldung ergangenen, aber auch für die A-Besoldung abwägungsfähigen Rechtsprechung auch nach 2020 ausgegangen ist, so wie er 2020 davon ausgegangen ist, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber nach 2004 die Besoldung auch der Beamten sehenden Auges hinter die Entlohnung der Tarifbeschäftigten hat zurückfallen lassen.

Der Senat kündigt damit in dem von Dir hervorgehobenen Zitat - beide Zitat zusammengenommen und interpretiert - offensichtlich recht unmissverständlich das an, was er als effektiven Rechtsschutz verstehen wird, wenn das Land Berlin nun weiterhin - nach zwei zu ihm ergangenen Pilotentscheidungen - seine Rechtsprechung missachten wird. Es wird sich dann nämlich sicherlich nicht der Gefahren aussetzen, die er im Zitat beschreibt - eine ggf. dann einsetzende Blockade seiner Rechtsprechungsfähigkeit -, sondern es wird in einem nächsten konkreten Normenkontrollverfahren - sofern die Missachtung fortgesetzt werden wird - mit Fristsetzung eine Vollstreckungsanordnung erlassen, die dazu führt, dass die im Zitat beschriebene Gefahr nicht mehr eintreten könnte: Das Bundesverfassungsgericht müsste sich dann nämlich nicht mehr mit ggf. 2.000 bis 3.000 Vorlagen beschäftigen, über die nach Ablauf der Frist und fortgesetzter Missachtung der Rechtsprechung des Senats dann die Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar als Folge einer entsprechenden Vollstreckungsanordnung entscheiden könnten. Auch deshalb weitet er nun bereits den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum erheblich aus, um so eine deutliche Warnung mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz auszusprechen. Der Subtext lautet: "Statt 2009 bis 2015 geht die fröhliche Jagd nun von 2008 bis 2020 und alsbald womöglich auch nicht mehr bis zu uns, sondern vollzieht sich die fröhliche Jagd dann nur noch in Berlin, nämlich mit unmittelbaren Entscheidungen der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit - viel Spaß wünscht aus Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht nach Berlin."

Auch so dient also - aus der Sicht des Senats - die aktuelle Entscheidung dem effektiven Rechtsschutz. Dabei sollte man weiterhin im Blick behalten, dass wir Zeugen (aber leider auch Betroffene) des eingangs genannten Ringens sind, das die beiden damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 wie folgt beschrieben haben, ohne 2022 wissen zu können, wie das Lied danach bis heute und ab heute in der Zukunft weitergehen wird:

"Nach den A- und R-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [aus dem Jahr 2015; ST.] berücksichtigten Bund und Länder bei den zukünftigen Besoldungsanpassungen die Auswirkungen auf die Indices der ersten Stufe des Prüfungskonzepts des Bundesverfassungsgerichts. [Fn.] Die Hoffnung, dass alle Besoldungsgesetzgeber die Entscheidungen als eine Art Weckruf verstehen würden, die Besoldung ihrer Beamten allgemein wieder auf eine vernünftige Basis zu stellen, [Fn.] erfüllte sich indes nicht. In der Praxis sah die Umsetzung der Entscheidungen vielfach so aus, dass die zukünftigen Besoldungsanpassungen gerade so bemessen wurden, dass maximal zwei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe die jeweiligen Schwellenwerte überschritten. [Fn.] Die Besoldungsgesetzgeber fokussierten sich auf die Maßgaben der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe, da bei diesen Parametern am ehesten ein Überschreiten der Schwellenwerte zu erwarten ist. Teilweise ermittelten die Besoldungsgesetzgeber den Parameter, dessen Schwellenwert mit dem kleinsten finanziellen Aufwand gerade noch eingehalten werden konnte. [Fn.] Allgemein galt, dass die Besoldungsgesetzgeber sich verfassungsmäßig auf der sicheren Seite wähnten, wenn ihre Prüfungen ergaben, dass lediglich die Schwellenwerte eines oder zweier Parameter überschritten waren, da nach ihrer Auffassung damit keine Vermutung für eine Unterbesoldung bestehen konnte und somit auch der Weg zu einer weitergehenden Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe versperrt war. [Fn.] Eine rückwirkende Selbstkontrolle der Besoldungsgesetzgeber für die beklagten Zeiträume fand nicht statt, weshalb die Verwaltungsgerichte die Besoldungsverfahren wiederaufnehmen mussten." (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153, 175.)

Wenn man das Zitat mit dem vergleicht, was nun geschieht - insbesondere findet mit dem konkretisierten Prinzip der Gestaltungsverantwortung nun die Pflicht zur "rückwirkende[n] Selbstkontrolle der Besoldungsgesetzgeber" statt -, dann wird auch dadurch klar, wieso der Senat aktuell so entschieden hat, wie er entschieden hat und was ich oben dargelegt habe.

@ GoodBye

Ich hätte Dir bis zum 16. September 2025 unumwunden zugestimmt und jeden, der anderes gesagt hätte, genau auf das verwiesen, was Du ausführst und stimme Dir insbesondere weiterhin hinsichtlich des letzten Satzes unumwunden zu, weshalb ich am Wochenende entsprechend das geschrieben habe, was ich geschrieben habe. Hinsichtlich des Kontrollmaßstabs der Alleinverdienerannahme war ich bis zum 16. September ebenfalls eindeutig Deiner Ansicht - aber aktuell kann man das m.E. nicht mehr so sehen, sondern muss man die Entscheidung nun so interpretieren, wie ich das tue. Entsprechend wird in der Rn. 70 aus einem bis auf Weiteres anzuwendenden Kontrollmaßstab allerdings zukünftig m.E. nur noch ein Grundsatz - eben in dem Sinne, wie ich das beschreibe.

Das ist auch die Folge des Abbaus der vormals "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips und der (Rückkehr zur) Einschätzungsprärogative, die so nun zum ersten Mal Eingang in die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht findet. Denn damit besinnt sich das Bundesverfassungsgericht - durchaus im Sinne der Sicht des Ersten Senats - darauf, dass der Gesetzgeber zunächst einmal nichts als ein Gesetz schuldet. Dieser "Schuld" kann er aber nun im Rahmen seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung nicht (mehr) abschütteln (vgl. nur, was der Senat zur Versteinerung der Grundgehaltssätze unter der Rn. 153 ausführt).

Vereinfacht ausgedrückt: Das BVerfG öffnet den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, mit der aktuellen Entscheidung im erheblichen Maße, um ihn aber insbesondere als Folge der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts als eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive mit der Maßstabsbildung auch deren Begründung aufzubürden, sich also aus der entsprechenden Verantwortung zu nehmen, um sich auf die Nachprüfung insbesondere der Konkretisierung und Plausibilisierung zu beschränken, also die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit in den Blick zu nehmen.

Das ist m.E. durchaus klug, da es die jeweilige Verantwortung bei der Gewalt belässt, die sie ja verfassungsrechtlich auch tatsächlich hat, womit sich der Gesetzgeber nun im erheblich stärkeren Maße in der Pflicht sieht - auf den ersten Blick könnte es ja durch den Abbau der "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips genau andersherum aussehen -, sein Handeln sachlich zu rechtfertigen. Denn wenn die von ihm ins Feld geführten Maßstäbe sich vor der Judikative nicht als nachvollziehbar und vertretbar erweisen, fällt ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dieser Basis erlassene besoldungsrechtliche Regelung in sich zusammen und ist zusammengenommen damit - auch zukünftig - qua negativer Gesetzgebung jener Freiraum nicht mehr in der Hand des Gesetzgebers, belässt ihm also das Bundesverfassungsgericht jenen dann qua Rechtsprechung nicht mehr.

Sobald also die Besoldungsgesetzgeber verstehen werden - bislang ist das weitgehend noch nicht in die Politik eingedrungen, jedenfalls wenn man mit Politikern spricht -, was das nun konkretisierte Prinzip der Gestaltungsverantwortung bedeutet, dürften sie zukünftig vorsichtiger werden, also mit jeder weiteren Konkretisierung, was das Prinzip der Gestaltungsverantwortung bedeutet, zu der - der Konkretisierung - die Besoldungsgesetzgeber den Senat zwingen werden, in dem sie ihr - der Gestaltungsverantwortung - nicht hinreichend nachkommen. Die Gestaltungsverantwortung wirkt so offensichtlich vor allem als eine Art "Selbstverantwortung": Was man nicht begründen kann, fällt als Teil des weiten Entscheidungsspielraum weg, sofern es gerichtlich betrachtet werden muss, belässt einem also das Bundesverfassungsgericht nicht und wird sich dann auch im Rahmen der Entscheidungsprärogative nicht mehr ins Feld führen lassen.

So verstanden werden nun mit der weiteren Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wirkliche Kosten auf die Besoldungsgesetzgeber zukommen, wenn sie nun denken, weiterzumachen als wie zuvor: In diesem Sinne ist es m.E. vor allem zu verstehen, dass der Rechtsschutz nun erheblich stärker als bislang effektiviert wird. Sehr zu empfehlen ist übrigens in diesem Zusammenhang die sehr gelungene Dissertation Bethges, auf die ich vorhin hingewiesen habe. Eine wirklich kluge Arbeit!

@ Soldat, Dogmatikus, PolareuD und weitere Mitschreiber

Nun kommen wir - wenn am Ball geblieben wird - endlich zu den maßgeblichen Fragen, die in den alsbald wieder aufgenommenen oder fortgeführten bzw. neu geführten Klagen - insbesondere ggf. auch (je nachdem, ob hier Prüfungszeiträume bis nach 2022 erweitert werden) in den zur Entscheidung angekündigten konkreten Normenkontrollverfahren - eine maßgebliche Rolle spielen werden oder werden können.

Ich drücke übrigens hier deshalb auf die Tube, weil es eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, der Folge zu leisten, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich verpflichtet sieht und dieser Pflicht ggf. auch gerne nachkommt, weil das ihr erhebliche Arbeit sparen kann: Stellt doch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeige, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten finde, die vor allem gehalten seien, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht sei entsprechend nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte. (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2018 – 6 B 36/17 – juris, Rn. 17 m.w.N.) Das gilt es m.E. für aktuelle Kläger als grundlegend zu beachten, wenn sie die Gefahr ausschließen wollen, dass ihnen ihre nicht hinreichend begründete Klage auf die Füße fiele. Auch deshalb zitiere ich hier regelmäßig aus der Darlegung Brinks.

andreb

https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/das-alimentationsprinzip/

ZitatLiebe Leserinnen, liebe Leser,

das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Das Alimentationsprinzip gewährleistet die Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts. Besoldung und Versorgung können deshalb nicht von der Bedürftigkeit der jeweiligen Beamten abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund können Privateinkünfte grundsätzlich nicht auf Besoldung und Versorgung angerechnet werden.

Volkswirtschaftlich gesehen, ist die Alimentation Lohn, der in der besonderen Form der Besoldung, Versorgung usw. gewährt wird und damit zur Steigerung des Bruttosozialprodukts beiträgt.

Das Leitbild des Alimentationsprinzips ist nach wie vor die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit. Von der amtsangemessenen vollen Unterhaltsgewährung kann der Dienstherr nur abrücken, wenn die Beamtin/der Beamte freiwillig einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge stellt. Eine Einstellungsteilzeit (= Zwangsteilzeit), die dem Bewerber nicht die Wahl der Vollzeitbeschäftigung lässt, ist verfassungswidrig.

Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Alimentationsprinzip bildet aber Grundlage und Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Amtsbezogenheit der Besoldung steht der Gewährung leistungsbezogener Zahlungselemente nicht entgegen.

Sinn und Zweck des Alimentationsprinzips lassen sich wie folgt erklären: Durch diese wirtschaftliche Unabhängigkeit soll sich die Beamtin/der Beamte ganz dem Dienst widmen können. Das Alimentationsprinzip beinhaltet deshalb auch die Beihilfe im Krankheitsfall und die Versorgung von Angehörigen einschließlich der Hinterbliebenenversorgung.

Der Beamte muss damit über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessenen Lebensstandard ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.

Interessanter (leider älterer) Beitrag des verstorbenen Dr. Maximilian Baßlsperger.
Kurz und knapp, jedoch m.E. vollumfänglich aussagekräftig genug, um ein fiktives Partnereinkommen zu entkräften

Thorins Schild

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:36@ Thorin

Zunächst einmal ist es so, wie Du es schreibst: Das Bundesverfassungsgericht [...] ist von der Verfahrenskontrolle - vereinfacht: der Kontrolle des Gesetzgebungsverfahren durch besondere prozedurale Anforderungen - zur Einschätzungsprärorgative des Gesetzgebers gewechselt[...]

@SwenTanortsch: Danke erstmal für die tiefgehenden Ausführungen. Ich habe sie mal auf einen Kernsatz verkürzt, zu dem ich mich nochmal äußern will - und hoffe, durch die Auslassungen die Bedeutung nich verfälscht zu haben.

Okay, das BVerfG hat also dem Besoldungsgesetzgeber nunmehr eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Das heißt für mich: Wenn ein Besoldungsgesetzgeber für Besoldungsjahre eine Alleinverdienerfamilie zugrundelegt, dann handelt er damit im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Das ist dann der Standard, den auch das BVerfG achtet - solange das Ergebnis dieser Einschätzung nicht erneut das GG verletzt.

Das heißt für mich: Wo der Dienstherr in der Vergangenheit in den Besoldungsgesetzen und den Begründungen das Alleinverdienermodell zugrunde gelegt hat, gilt das auch. Selbst wenn andere Länder es schon anders gemacht haben und sich irgenwann rausstellt, dass das auch Verfassungsmäßig war.

Was ich aber immer noch nicht richtig einschätzen kann: Kann der Besoldungsgesetzgeber seine Einschätzungsprärogative rückwirkend ändern? Wenn sich wie in Berlin rausstellt, dass es alles anhand des Einverdienermodells zu wenig ist, kann man dann rückwirkend zum Doppelverdienermodell wechseln (immer unterstellt, dass dieses überhaupt verfassungsgemäß ist)? Oder gilt diese Entscheidung dann für jedes abgelaufene Jahr und dann müssen eventuelle Nachzahlungen für Altjahre sich hart am Einverdienermodell orientieren?

Ich lese den Beschluss zu Berlin so, dass dies nicht geht.

Ich habe ja oben in 10487 schon die Begründung des Entwurfes des Hessischen Reparaturgesetzes zitiert. Da wird eindeutig eine Einschätzung beschrieben, dass bis zum 30.06.26 das Alleinverdienermodell zugrunde gelegt wird und erst danach das Doppelverdienermodell.

Die Regierung hat bereits angekündigt, im zweiten Halbjahr auch für die offenen Einsprüche eine Regelung zu finden und ggf. Rückzahlungen zu veranlassen. Kann man für diese Berechnung dann auch rückwirkend zum Doppelverdienermodell wechseln, wenn bislang das Alleinverdienermodell galt?

Alles andere würde sehr teuer - man hat ja das Defizit zur Armutsgefährdung im eigenen Gesetzesentwurf für die A6 im Jahr 2026 auf knapp 8.000,- € berechnet. Davon kommt man m.E. nur weg, wenn man auch für Altjahre zum Doppelverdienermodell wechseln könnte, also die eigene Einschätzung rückwirkend ändern könnte.

Thorins Schild

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:26Würde der Senat also nun einen engen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nur wenig Spielraum für eigene Entscheidungen des Gesetzgebers ließe, erlassen, würde es sich zunächst einmal zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufschwingen (diesem Vorwurf sieht er sich seit spätestens 2015 regelmäßig aus Teilen der Rechtswissenschaft ausgesetzt, aus Teilen der Politik in nachvollziehbarer Weise nur umso mehr).

Diesen Vorwurf, gerade aus Teilen der Politik, finde ich ziemlich perfide. Das Streikverbot wird ja gerade damit begründet, dass die Beamt/-innen zur Not bis vor das Verfassungsgericht gehen (im Wege z.B. von Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte) und dort ihr Recht erstreiten können.
Wenn dann das Verfassungsgericht eingreift wird ihm vorgeworfen, sich zum Ersatzbesoldunsgesetzgeber aufzuschwingen.

Was man nicht vergessen sollte: Das BverfG definiert ja nur eine Untergrenze. Also das, was von Verfassungs wegen nicht unterschritten werden darf. Damit kann es ja nur faktisch zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber werden, weil kein Dienstherr mehr auf die Idee kommt, mehr als nur das verfassungsrechtliche Minimum zu zahlen.

Die Besoldungsgesetzgeber haben riesige Spielräume und können total viel gestalten. Wenn aber alle Bemühungen sich nur darauf konzentrieren, möglichst genau das verfassungsrechtlich mögliche Mininum zu treffen, dann bedeutet das nicht, dass das BVerfG ihnen keine Spielräume mehr lässt.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:51Die Erfahrung haben wir in der Klägergruppe auch schon gesammelt. Ich hoffe für meinen Teil, dass die von mir mandatierte Kanzlei zumindest dann einen Finger rührt, wenn mein(e) Widerspruchbescheid(e) ins Haus flattert/n. Ansonsten vernehme ich von Denen Null, Null Aktivität.
Völlig richtig (ich hatte mich ja, wie du weißt, vor zwei Jahren ebenfalls an die von euch "organisierte" Kanzlei gewandt, bei mir ist bislang sogar noch weniger passiert als bei dir).

ABER: Falls der BMI-Entwurf demnächst Gesetzeskraft erlangen sollte (was ich im Gegensatz zu dir weiterhin hoffe) und falls unsere alten Widersprüche dann tatsächlich alle negativ beschieden werden sollten und falls unsere neuen Widersprüche gegen unsere aus dem neuen Bundesalimentationsgesetz resultierende Besoldung ebenfalls alle negativ beschieden werden sollten, dann hätten wir eine völlig neue Situation.

Dann hätten wir nämlich plötzlich ziemlich viele Bundesbeamte, die alle klagen müssten, um weiterhin ihre Ansprüche aufrechtzuerhalten. Und jetzt kommt der aus meiner Sicht "charmante" Punkt: Beim Seehofer- und Faeser-Entwurf wären die Klagen relativ individuell gewesen, alleine schon aufgrund der unterschiedlichen REZ- und AEZ-Zahlungen. Beim Dobrindt-Entwurf gibt es hingegen einen Hauptpunkt, der für uns alle gleichermaßen gilt: die Anrechnung des Partnereinkommens von 22.648 € (in diesem Jahr).

Somit könnten sich möglicherweise sämtliche Klagen in erster Linie auf diesen einen Punkt fokussieren. Und da würde ich es jetzt als Laie durchaus nicht ausschließen, dass die eine oder andere Kanzlei es nicht unattraktiv finden könnte, viele ähnliche diesbezügliche Klagen "in einem Aufwasch" anzunehmen und vor die jeweiligen Verwaltungsgerichte zu bringen..

PolareuD

Ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite könnte mehr Kanzleien Interesse bekunden, auf der anderen Seite steigen aber auch die Kosten, so dass RSV´en ggf. die Kostenzusage mit allen Mitteln versuchen zu vermeiden. Und diejenigen ohne RSV müssten die Kosten sowieso selber tragen. Bei einem Streitwert von 20.000 € liegen die Prozesskosten bei bis zu 7.150 €. Ggf. werden diese vom VG auch pro Widerspruchsjahr veranschlagt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Wir weichen eigentlich nicht voneinander ab Swen. Insbesondere nicht bei deinen Ausführungen zur Gestaltungsverantwortung.

Holen wird die Randnummer 70 noch einmal hervor:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

Ich verstehe dich jetzt so, dass du aus der Rn. 70 den Rückschluss ziehst, dass es neben dem Alleinverdienermodell noch ein Mehrverdienermodell oder die Anrechnung weiterer Einkünfte geben könne.

Ich lese jetzt einmal von der anderen Seite:

Das BVerfG hält zunächst fest, dass Bezugsgröße für die Mindestbesoldung die 4K-Familie ist. Dieses setzen die Gesetzgeber in Anerkennung der Rechtsprechung in ihren Entwürfen stets auch um.

M.E. ist aus dem folgenden Satz jedoch eines nicht zwingend zu lesen: Dass es ein verfassungsrechtlich zulässiges Mehrverdienermodell gibt, weil das BVerfG davon ausgeht, dass Berlin keine weiteren Einkünfte aus Nebentätigkeiten oder Partnereinkommen neben der Besoldung als Alleinverdiener zugrunde gelegt hat. Ich verstehe diesen Satz methodisch als Vorbereitung der späteren Prüfung durch das Gericht selbst, da es in der Prüfung diese Einkünfte hätte einbeziehen und deren Berücksichtigung hätte ablehnen müssen. 
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:20Ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite könnte mehr Kanzleien Interesse bekunden, auf der anderen Seite steigen aber auch die Kosten, so dass RSV´en ggf. die Kostenzusage mit allen Mitteln versuchen zu vermeiden. Und diejenigen ohne RSV müssten die Kosten sowieso selber tragen. Bei einem Streitwert von 20.000 € liegen die Prozesskosten bei bis zu 7.150 €. Ggf. werden diese vom VG auch pro Widerspruchsjahr veranschlagt.
Ach, da lege ich meiner RSV einfach nur den Satz "Das Partnereinkommen ist tot" von AltStrG vor, dann klappt's problemlos mit der Kostenzusage..  8)

simon1979

@SwenTanortsch

Du scheinst mir als einer der wenigen hier zu sein, der die Arbeit am BVerfG am besten einschätzen kann.

Frage an dich, oder jemanden der es beantworten kann und möchte.

Was hindert das BVerfG daran, einen Fall der aA mit fiktiven Partnereinkommen vorzuziehen und zu beurteilen? Ich habe mir heute die anstehenden Entscheidungen des 1. und 2. Senats angeschaut und hier sind unterschiedlich Vorlagen aus unterschiedlichen Jahren betroffen. Teilweise ist die Vorlage sogar aus 2026, wenn ich das richtig verstehe.

Bayern hat seit 2022 das fiktive Partnereinkommen und andere Bundesländer etwas später. Aufgrund des vorletzten Urteils von 2020, glaube ich, haben einige Besoldungsgesetzgeber nachgebessert aber gleichzeitig auch für neue Widersprüche und Klagen gesorgt. Mittlerweile sollten davon einige vor dem BVerfG liegen.

Also warum warten und nicht vorziehen? Den Richtern muss doch auch klar sein, dass je länger sie mit einer Entscheidung warten, desto höher kann bzw. ist der finanzielle Schaden für den Besoldungsgesetzgeber und desto schwieriger wird es für ihn, die hohen Nachzahlungen zu rechtfertigen. Unter Umständen führt das soweit, dass das Volk auf die Barrikaden geht und verfassungsfeindliche Parteien an die Macht kommen, die sich noch weniger an die Verfassung halten bzw. aushebeln möchten.

Es liegt also nicht nur in unserem Interesse eine Entscheidung herbeizuführen sondern irgendwie im gesamt deutschen Interesse.

Das muss den Richtern doch bewusst sein, was die Besoldung für ein Pulverfass ist!