Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DrStrange

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 19:48Bei allen unterschiedlichen Auffassungen sollte man vielleicht nicht vergessen, wie viel Zeit einige Nutzer hier investieren, um komplexe verfassungsrechtliche Fragen für Nichtjuristen überhaupt verständlich aufzubereiten. Gerade als Kläger profitiere ich davon erheblich.

Und genau hier fängt das Übel doch schon an. Als Beamter muss ich mich auf meinen DH verlassen. Ich halte mich an die Verfassung, er hält sich an die Verfassung.
Aber das der DH hier wie ein Steueroptimierer vorm Finanzamt agiert, der erstmal probiert zu sparen wo es geht bis ein Gericht sagt "nein, so nicht", das kann es doch nicht sein. Und ich als Beamter und Nichtjurist soll in der Begründung der Gesetze zur Besoldung die Schwachstellen ausfindig machen und dann in Widerspruch gehen und Klage einreichen? Ich bin diesem Verhalten einfach ausgeliefert. Und die Verantwortlichen lachen sich schlapp, weil sie ein paar Dumme gefunden haben, welche die Verfassung schützen, obwohl ihr DH es nicht tut.

Das ist das was mich am Meisten aufregt. Wir haben als Beamte keine Waffen. Unsere Alimentation nach GG ist von politischen Träumereien abhängig. Aber dann wird von den Verursachern vor verfassungsfeindlichen Parteien gewarnt. Das ich nicht lache.

Wenn das BVerfG wenigstens schnell entscheiden würde, aber auch das passiert nicht. Da muss man die Frage stellen dürfen: Hat das BVerfG eine Mitschuld an einem quasi nicht existenten effektiven Rechtsschutz? Denn das BVerfG könnte schnell Entscheidungen treffen und macht es auch, nur nicht bei der Alimentation der Staatsbeamten.

Rheini

Das ist meine grösste Kritik ans BVerfG.

Wenn der Beamte letutendlich nir durch das BVerfG geschützt wird, muss das innerhalb einer angemessenen Zeit entscheiden. Jahrzehnte sind für mich nicht angemessen.

SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:16Das ist meine grösste Kritik ans BVerfG.

Wenn der Beamte letutendlich nir durch das BVerfG geschützt wird, muss das innerhalb einer angemessenen Zeit entscheiden. Jahrzehnte sind für mich nicht angemessen.

Das ist genauso wie auch die Kritik von DrStrange gut nachvollziehbar, Rheini, stößt aber auf mehrere verfassungsrechtliche Probleme, die sich am Ende nicht an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entzünden, sondern an der Haltung der Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn. Ich weiß zugleich, dass Du und viele anderen meine diesbezügliche Haltung (bislang) nicht nachvollziehen können - dennoch muss sie formuliert werden, denke ich, und zwar nicht, um das Handeln des Bundesverfassungsgericht zu rechtfertigen - denn darum geht es mir nicht -, sondern um die Verantwortung der Legislative und Exekutive aufzuzeigen. Ich habe einige Kritik auch an der aktuellen Entscheidung - aber ich weiß dennoch nicht, was das Bundesverfassungsgericht in den letzten elf Jahren hätte konkret anders hätte machen können, damit wir heute nicht an genau der Stelle ständen, an der wir stehen. Wüsste ich das, würde ich es schreiben und begründen.

Rollen wir also das Feld von hinten auf, um dabei das im Kopf zu behalten, was die beiden damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2015 ausführen und was ich - da es nicht mehr alle Leserinnen und Leser hier im Kopf haben - noch einmal wiedergebe, weil sich nur mit der Situation im Jahre 2015 die nachfolgende Entwicklung historisieren lässt:

"Nach den A- und R-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [aus dem Jahr 2015; ST.] berücksichtigten Bund und Länder bei den zukünftigen Besoldungsanpassungen die Auswirkungen auf die Indices der ersten Stufe des Prüfungskonzepts des Bundesverfassungsgerichts. [Fn.] Die Hoffnung, dass alle Besoldungsgesetzgeber die Entscheidungen als eine Art Weckruf verstehen würden, die Besoldung ihrer Beamten allgemein wieder auf eine vernünftige Basis zu stellen, [Fn.] erfüllte sich indes nicht. In der Praxis sah die Umsetzung der Entscheidungen vielfach so aus, dass die zukünftigen Besoldungsanpassungen gerade so bemessen wurden, dass maximal zwei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe die jeweiligen Schwellenwerte überschritten. [Fn.] Die Besoldungsgesetzgeber fokussierten sich auf die Maßgaben der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe, da bei diesen Parametern am ehesten ein Überschreiten der Schwellenwerte zu erwarten ist. Teilweise ermittelten die Besoldungsgesetzgeber den Parameter, dessen Schwellenwert mit dem kleinsten finanziellen Aufwand gerade noch eingehalten werden konnte. [Fn.] Allgemein galt, dass die Besoldungsgesetzgeber sich verfassungsmäßig auf der sicheren Seite wähnten, wenn ihre Prüfungen ergaben, dass lediglich die Schwellenwerte eines oder zweier Parameter überschritten waren, da nach ihrer Auffassung damit keine Vermutung für eine Unterbesoldung bestehen konnte und somit auch der Weg zu einer weitergehenden Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe versperrt war. [Fn.] Eine rückwirkende Selbstkontrolle der Besoldungsgesetzgeber für die beklagten Zeiträume fand nicht statt, weshalb die Verwaltungsgerichte die Besoldungsverfahren wiederaufnehmen mussten." (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153, 175.)

Mit den beiden Entscheidungen zur R- und A-Besoldung aus dem Mai und November 2015 war nicht nur das - mit der aktuellen Entscheidung nun gewandelte - "Pflichtenheft" erlassen worden, sondern ebenso waren damit alle bis dahin beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Richtervorlagen über besoldungsrechtliche Regelungen im Land abgearbeitet. Das Bundesverfassungsgericht durfte dabei im Rahmen der Verfassung erwarten, dass sich die an die Verfassung gebundenen Verfassungsorgane an die Entscheidungen und die mit ihnen formulierten entscheidungstragenden Gründe gebunden sehen würden, eine Erwartung, die - wie das Zitat präzise darlegt - sich nicht erfüllt hat, was in der Verfassung nicht vorgesehen ist.

Im Frühjahr 2016 wurden die seit 2022 weiterhin aufgerufenen fünf bremischen Richtervorlagen, den Zeitraum 2013 und 2014 betreffend, in Karlsruhe anhängig. Im Frühjahr 2017 kamen drei niedersächsische Vorlagen, den Zeitraum 2013 betreffend, sowie eine Vorlage des VG Karlsruhe, den Zeitraum 2013/14 betreffend, hinzu.

Im Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht weiter konkretisiert und das Abstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet, damit den vierten Parameter der damaligen ersten Prüfungsstufe des "Pflichtenhefts" weiter präzisiert und ihn so abwägungsfähig gemacht.

Im Spätsommer 2017 kamen neben vier Vorlagen zur R-Besoldung zwei weitere Vorlagen, die A-Besoldung und Zeiträume 2008 bis 2014 und 2014 betreffend, des VG Halle hinzu.  Ende 2017 wurden zwei der Vorlagen des OVG Berlin-Brandenburgs, den Zeitraum 2009 bis 2015 betreffend - nun also die ersten Vorlagen, die zum Teil den Zeitraum betrachteten, der nach der Erstellung des "Pflichtenhefts" lag -, über die der Senat in der aktuellen Entscheidung entschieden hat, anhängig, ebenso nun Anfang 2018 die fünf Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts, den Zeitraum 2010 bis 2015 betreffend, die ebenfalls Gegenstand der aktuelle Entscheidung waren. Anfang 2018 kamen darüber hinaus zwei weitere Vorlagen des VG Halle hinzu, den Zeitraum 2015 betreffend, also ebenfalls den Zeitraum betreffend, der nach der Erstellung des "Pflichtenhefts" lag. Im Frühjahr 2018 kam eine weitere Vorlage des VG Osnabrück hinzu, die R-Besoldung betreffend, und im Sommer 2018 neben einer Vorlage über die R-Besoldung vom VG Saarland die nun aufgerufene Entscheidung des OVG Saarlands, den Zeitraum 2011 bis 2016 betreffend.

Nun waren also eine signifikante Anzahl an Vorlagen aus mittlerweile fünf Bundesländer, die A-Besoldung betreffend anhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018 über die baden-württembergische Vorlage entschieden, stellte dabei insbesondere noch einmal klar, dass das Dienst- und Treueverhältnis des Beamten keine besonderen Pflichten beinhaltete, zur Konsolidierung von Haushalten beizutragen, und konkretisierte weiterhin die den Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrenskontrolle treffenden besonderen Begründungspflichten, um nun in die Vorbereitung der als "Pilotverfahren" geplanten Entscheidung vom 4. Mai 2020 zu treten, da dem Senat spätestens zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein musste, dass sich der Prozess entfalte, den das Zitat beschreibt.

Als Folge des gezielten Unwillens der Besoldungsgesetzgeber, die Rechtsprechung des Senat hinreichend für die Vergangenheit und Gegenwart umzusetzen, beschleunigte sich nun die Anzahl der Vorlagen, kamen bis zum Mai 2020 Vorlagen aus Schleswig-Holstein, dem Saarland, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen hinzu. Auch das dürfte dazu geführt haben, dass der Senat nun im Mai 2020 insbesondere mit der Konkretisierung des Mindestabstandsgebots in recht weitgehender Art und Weise in den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingriff, um auch damit sicherlich der eigenen Rechtsprechung Geltung zu verschaffen.

Betrachte ich die Entwicklung bis hierhin, sehe ich nicht, was das Bundesverfassungsgericht hätte anders machen können. Es hat 2017 und 2018 seine Rechtsprechung weiter ausgeschärft, musste innerhalb dieses Prozesse feststellen, dass sich eine gezielte Missachtung seiner neueren Rechtsprechung - also des "Pflichtenhefts" - abzeichnete und reagiert darauf mit der sorgsam ausgearbeiteten Entscheidung vom 4. Mai 2020, die allerdings den weiteren Dammbruch - wie wir alle wissen - nicht aufgehalten hat und der sich in den nach 2020 noch einmal stark ausweitenden Zahlen an Vorlagen niederzuschlug. Auch wenn sich das nun für manchen fast schon zynisch anhört: Diese Zahlen zeigten dem Bundesverfassungsgericht, dass seine Rechtsprechung wirksam war. Denn ansonsten hätte es diese Zahlen nicht geben dürfen. Sie zeigten ihm allerdings auch, dass diese Wirksamkeit zu keinerlei Umdenken der legislativen und exekutiven Gewalt führte.

Ab dem Frühjahr 2022 - mit der zu dieser Zeit eingeläuteten neuen Phase des Besoldungsrecht, die durch Schleswig-Holsteins Betrachtung des Doppelverdienermodells eingeleitet wurde und die bis Ende 2022 als eine solche neue Phase erkennbar wurde, weil nun eine immer größere Zahl an Rechtskreisen dem Vorbild je eigen folgte - hat dann der Senat offensichtlich nach Wegen gesucht, der neuen Lage Herr zu werden und hat lange gebraucht, bis das nun gewandelte "Pflichtenheft" im September 2025 die Welt erblickt hat.

Insofern bleibt die Kritik weiterhin gut nachvollziehbar - und (das wird regelmäßig als Rechtfertigung gelesen, ist aber nur dem Sachverhalt geschuldet, dass ich zwischen 2022 und 2025 keinen besseren Weg gewusst hätte, der also die Chance beinhaltet hätte, durchschlagende Wirkung zu erzielen) gleichzeitig bleibt für mich weiterhin die Frage, was genau der Senat hätte anders machen sollen, um seiner Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Denn es ist nicht der Senat, der das Thema eskaliert hat und weiterhin eskaliert, sondern das sind weiterhin die Besoldungsgesetzgeber, während das Bundesverfassungsgericht wie der Papst über keine Divisionen verfügt, um das zu verhindern.

Denn das zeigt sich jetzt ein weiteres Mal, da also mit hoher Wahrscheinlichkeit die Missachtung auch des neuen Judikats sogleich ungebrochen fortgesetzt wird, wobei das nun - davon ist auszugehen - durch den Wandel hin zur Einschätzungsprärogative zum Schneiden ins eigene Fleisch werden dürfte, da sich - wie vorhin gezeigt - die so handelnden Gesetzgebung nun selbst den weiten Entscheidungsspielraum verengen werden, da sich ihre Maßstäbe als nicht tragfähig erweisen werden, sodass das Bundesverfassungsgericht sie den Besoldungsgesetzgeber nicht wird belassen können. Die Besoldungsgesetzgeber strangulieren sich gerade im erheblichen Maße selbst, sie wissen es größtenteils nur noch nicht, weil sie insbesondere das konkretisierte Prinzip der Gestaltungsverantwortung noch nicht durchdrungen haben. Unwissenheit schützt indes vor Strafe nicht.

Ergo: Der Frust über die langen Verfahrensdauern ist gut nachvollziehbar; aber die Verfassung sieht das, was sich hier seit spätestens elf Jahren abspielt, nicht vor. Präzedenzfälle für die Massivität, mit der die legislative Gewalt, flankiert oder vielmehr angetrieben von der exekutiven Gewalt, ihre konzertierte Aktion immer weiter vorantreibt, gibt es in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik nicht.

Ergo zum Zweiten - das ist keine Rechtfertigung, sondern auch bei mir ehrliche Hilflosigkeit - bleibt die Frage, was hätte das Bundesverfassungsgericht in den letzten elf Jahren anders machen sollen? Ich habe darauf keine Antwort. Denn schnellere Entscheidungen, die allesamt nichts an der Struktur des Konzerts geänderten hätten, hätten diese wohl eher noch verschärft, da sie den Erfolg eines solchen Handelns dokumentiert hätten.

Insofern bleibt die Frage, was der Senat in der Vergangenheit konkret hätte anders machen sollen. Ich habe darauf keine Antwort, so unbefriedigend, wie auch ich die Entwicklung empfinde.

Ich habe dahingegen nur die immer selbe und nun noch einmal im Rahmen des in den letzten Tagen dargestellten gewandelten "Pflichtenhefts" nur umso dringlichere Antwort auf die Frage, was getan werden kann oder vielmehr muss, dass sich etwas ändert, nämlich als Kläger zu begründen, zu begründen und zu begründen. Auch deshalb die - wie es Dogmatikus genannt hat - "Checkliste". Das Bundesverfassungsgericht verlegt den effektiven Rechtsschutz nun wieder - und m.E. schlüssig - in das Gerichtsgebäude. Also werden genau hier saubere Begründungen benötigt, um den geführten Verfahren und den zukünftigen Klagen Wirkung zu geben. Eine bessere Antwort habe ich nicht.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:46Ergo: Der Frust über die langen Verfahrensdauern ist gut nachvollziehbar; aber die Verfassung sieht das, was sich hier seit spätestens elf Jahren abspielt, nicht vor. Präzedenzfälle für die Massivität, mit der die legislative Gewalt, flankiert oder vielmehr angetrieben von der exekutiven Gewalt, ihre konzertierte Aktion immer weiter vorantreibt, gibt es in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik nicht.

Ulrich Battis beschreibt dies ja als "Verfassungskrise". Also ein Zustand, in dem Gesetzgeber wiederholt verfassungswidrige Gesetze verabschieden, obwohl oberste Gerichte diese Praxis längst gerügt haben.

Hauptverantwortlicher ist eindeutig der Gesetzgeber. Ich frage mich aber schon, was Karlsruhe jetzt tun kann. Meine Erwartung ist, dass Karlsruhe in seiner nächsten Entscheidung, den Prüfungsrahmen bis zum äußersten ausdehnt. Der Betrachtungsgegenstand oder der Betrachtungszeitraum muss also so weit wie möglich ausgeweitet/ausgereizt werden. Eine weitere Entscheidung - ohne das etwas zum Partnereinkommen gesagt wird - wäre für uns Beamte katastrophal und würde weiteres Vertrauen hinsichtlich zeitnaher Rechtsschutz zerstören.

NordWest

Zitat von: Maximus in Heute um 00:57Ich frage mich aber schon, was Karlsruhe jetzt tun kann.

In Karlsruhe konzentriert man sich knallhart auf die allerwichtigsten Verfahren. So hat das Bundeslandwirtschaftsministerium doch tatsächlich einfach die Stoffstrombilanzverordnung als unnötige Bürokratie erachtet - und einfach gestrichen. Dagegen musste vor dem BVerfG dringendst geklagt werden! Und es ist doch selbstverständlich, dass solch dringende Fragen absolute Priorität in Karlsruhe bekommen - da müssen Beamte halt das ein oder andere Jahrzehnt länger warten, so what? Entspannt Euch - six/seven!

Beleg: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Termine/DE/2026/Mdl-Verh-Stoffstrombilanzverordnung.html?nn=67864

Ich entschuldige mich schonmal für den Fall, dass dieser Beitrag von Sarkasmus, Zynismus oder Fatalismus geprägt gewesen sein sollte - und gelobe Besserung.

Rheini

#10535
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:46Das ist genauso wie auch die Kritik von DrStrange gut nachvollziehbar, Rheini, stößt aber auf mehrere verfassungsrechtliche Probleme, die sich am Ende nicht an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entzünden, sondern an der Haltung der Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn. Ich weiß zugleich, dass Du und viele anderen meine diesbezügliche Haltung (bislang) nicht nachvollziehen können - dennoch muss sie formuliert werden, denke ich, und zwar nicht, um das Handeln des Bundesverfassungsgericht zu rechtfertigen - denn darum geht es mir nicht -, sondern um die Verantwortung der Legislative und Exekutive aufzuzeigen. Ich habe einige Kritik auch an der aktuellen Entscheidung - aber ich weiß dennoch nicht, was das Bundesverfassungsgericht in den letzten elf Jahren hätte konkret anders hätte machen können, damit wir heute nicht an genau der Stelle ständen, an der wir stehen. Wüsste ich das, würde ich es schreiben und begründen.

Ich möchte meinen Beitrag nicht dahingehend verstanden wissen, dass ich das BVerfG für die erlassene Gesetze verantwortlich mache (und ich glaube das denkst Du auch nicht von meinem Beitrag), aber ich mache das Gericht mitverantwortlich für den Umstand, dass wir heute hier stehen, wo wir stehen.

In einer perfekten Welt sind weder Polizei, noch Gerichte notwendig. Sobald ich jedoch als Gericht merke das wiederholt gegen Gesetze verstoßen wird muss ich mir doch überlegen, wie ich damit umgehe.

Von daher muss ich als BVerfG sehen, dass seit über zwei Jahrzehnten keine Befriedung in die Besoldung eingekehrt ist. Hier finde ich muss man auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es nicht nur um einen Randbereich der Besoldung geht, sondern in meinen Augen um den Kern der Besoldung in einem nicht unerheblichen Umfang, den eigentlich alle Beamten mehr oder weniger betrifft. Da muss ich mich doch fragen, was ich ändern kann und muss, um dies zu erreichen. Ich meine im Umfeld der Maidowski Verabschiedung vernommen zu haben, dass das Thema Besoldung u. a. deshalb so lange dauert, weil das Gericht mit anderen Entscheidungen be- bzw. überlastet ist.

Hier will ich auch nicht kritisieren das eine angemessene Reihenfolge in der Priorisierung seitens des Gerichts vorgenommen wurde. Also ist doch die Frage beim BVerfG, wie ich trotz einer Sachgerechten Priorisierung, dennoch zu einem Ergebnis kommen kann. Was mir z. B. dazu einfallen würde ist, dass ich in meinen wenigen weit auseinanderliegenden Entscheidungen unmissverständlicher klar machen würde, dass der Gesetzgeber eine aA ernst nehmen sollte. Nun wie mache ich das? Hier wurde oft (ich meine auch von Dir) die Möglichkeit einer Vollstreckung als ein Beispiel genannt. Wenn ich also als Gericht sehe das ich in absehbarer Zeit ich mich nur sporadisch mit einem Thema auseinandersetzen kann, ziehe ich die Zügel etwas härter und eher an, um dem Umstand der langen Verfahrensdauer etwas entgegen zu setzen. Ansonsten setze ich mich der Möglichkeit aus vom (hier Gesetzgeber) nur als Tiger der springt wahrgenommen zu werden, aber als Bettvorleger zu enden. Und aus meiner Sicht liegt genau hier meine Kritik. Und wenn man als BVerfG zu dem Schluss kommt das man dem Gesetzgeber, wenn er den jedes Mal ein Schlupfloch sucht und findet, nicht beikommen kann, haben wir ein großes Problem, was nicht auf die Besoldung beschränkt ist.

P. S. Ich meine im Umfeld des 75 Jahr Geburtstages des BVerfG in einer Sendung gehört zu haben, dass zu Anfang das BVerfG von der Politik als zahnloser Tiger behandelt wurde, bis es das Gegenteil bewiesen hat. Da müssen wir m. M. nach wieder hinkommen da ich glaube das es notwendig ist. Ich bin auf den Beschluss des BVerfG zu dem Thema "Erbe" gespannt, was ja wohl in Kürze entschieden werden soll und wie die Politik damit umgehen wird.

Illunis

Zitat von: Rheini in Heute um 02:53Und wenn man als BVerfG zu dem Schluss kommt das man dem Gesetzgeber, wenn er den jedes Mal ein Schlupfloch sucht und findet..


Auch da sehe ich ein Problem der Entscheidungen.  Sowohl 2020 als auch 2025 war nicht viel mit suchen,  da theoretische Schlupflöcher (Partnereinkommen) quasi aufgezeigt wurden.
Mir ist bewusst (zumindest hoffe ich das), dass das so nicht gedacht war. Wenn mein Gegenüber aber erkennbar daran interessiert ist jedes noch so kleine Loch dazu zu nutzen so wenig wie möglich zu tun, muss ich darauf eben in meinen Formulierungen reagieren.

Einen eben solchen Nebensatz würde ich mir, eben wegen dem erkennbaren Vorsatz, auch zur Verjährung wünschen. Auch da wurde ja ins Horn der Gesetzgeber geblasen. Nach so langer (offensichtlich vorsätzlicher) Missachtung, hätte man Ansprüche auch ohne Widerspruch für zulässig halten dürfen.

Partnereinkommen, Verjährung, Zins. An einem dieser drei Punkte muss etwas passieren und zwar schnell falls man weiter von effektiv sprechen möchte.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:16ohne dass ich damals damit durchgedrungen bin, was ein zentraler Grund dafür ist, dass seitdem das Wissen über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier kaum weitergekommen ist

Zitat von: Maximus in Gestern um 19:44Den Klammerzusatz hättest du dir sparen können.
Der Klammerzusatz war eine implizite Replik auf obige (sachwidrige) Generalkritik am Forum. Er bezieht sich auf einen kürzlich veröffentlichten neuen (!) ZBR-Artikel, bei dessen Lektüre einem erneut die Haare zu Berge zu stehen. Aber du hast Recht, die Thematik passt vermutlich nur bedingt zur aktuellen Diskussion.

Daher ziehe ich den Klammerzusatz zurück und bleibe bei der zuvor gestellten Frage, warum das BVerfG sich angeblich "derzeit" nicht über die Frage des Partnereinkommens beraten können soll (im Rahmen der Vorabprüfung, also völlig unabhängig von irgendwelchen Fortschreibungsprüfungs-Parametern).

Besoldungswiderspruch

Die Medienkampagne der letzten Wochen bezüglich des Beamtentums ist schon aufällig...
Mal schauen was der große Wurf der Politik so bringen soll....

https://www.zeit.de/arbeit/2026-05/zulagen-oeffentlicher-dienst-beamte-angestellte-gehaelter

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-06/baerbel-bas-rente-reform-beamte-rentenalter

Eben nochmal im MOMA von Frau Schwesig darauf hingewiesen wie ungerecht es doch sei...

Beamtenhustler

Nicht nur die letzten Wochen. Seit etwa einem Jahr ganz massiv. Seitdem klar war, dass es noch 2025 eine BVerfG-Ohrfeige geben würde. Das kann man auch ziemlich gut zeitlich nachverfolgen. Von jetzt auf nachher wurde die Medienlandschaft geflutet. Latentes Bashing gab es schon immer, aber dann auf einmal ganz massiv. Und Otto-Normalo geht dann das Messer in der Tasche auf "diese ***** Beamten!" ohne zu verstehen, dass er von oben noch viel massiver verarscht wird.

Wo wir wohl noch überall manipuliert werden sollen?

Kommentar zu Bas: Ist die wirklich so uninformiert und naiv oder tut sie nur so? Das frage ich mich immer wieder. Ihre Aussagen spiegeln wirklich einfältige Dümmlichkeit wider. Andererseits muss das doch eine Art Trick sein. Niemals können Leute in der Regierung solch minderbemittelte Aussagen tätigen, oder? "Wenn alle einzahlen, dann hätten wir mehr im Topf und der Staat muss nicht so viel zuzahlen."

Schneewitchen

Zitat von: Besoldungswiderspruch in Heute um 07:15Die Medienkampagne der letzten Wochen bezüglich des Beamtentums ist schon aufällig...
Mal schauen was der große Wurf der Politik so bringen soll....

https://www.zeit.de/arbeit/2026-05/zulagen-oeffentlicher-dienst-beamte-angestellte-gehaelter

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-06/baerbel-bas-rente-reform-beamte-rentenalter

Eben nochmal im MOMA von Frau Schwesig darauf hingewiesen wie ungerecht es doch sei...

Ja, man freut sich derzeit verstärkt darüber, dass man sich irgendwann mal für die Beamtenlaufbahn entschieden hat.

Diese ganzen Kampagnen der letzten Zeit kommen bei den Menschen an (was ja auch Sinn und Zweck des Ganzen ist).

In meinem privaten Umfeld darf ich mich zunehmend dafür rechtfertigen, dass ich Beamter bin. Ich habe es da auch mit SPDlern zu tun, die kaum eine Gelegenheit auslassen, um mir zu vermitteln, dass wir Beamte Teil des Problems sind.

Ich habe es mittlerweile auch aufgegeben, den Leuten, die vollgestopft sind mit Vorurteilen und Falschinformationen, mal ein paar Fakten an die Hand zu geben. Sinnlos! Das wird nicht geglaubt.

Neulich hat mir eine Bekannte, die selber mit dem Thema ansonsten keine Berührung hat, vorgeworfen, dass Beamte eine extrem niedrige WAZ  hätten und dabei aber alle überdurchschnittlich verdienen würden, selbst die vielen Beamten, die keine Berufsausbildung (gemeint war:IHK Abschluss)haben.

Leichtsinnigerweise habe ich versucht, ihr dazu mal ein paar Fakten mit auf den Weg zu geben. Ergebnis: Ich habe mir den Spruch eingefangen, dass ich ja keine Ahnung hätte....😵🥳

Bei dem Thema kann plötzlich jeder mitreden. Viele Leute glauben, dass es allen Arbeitnehmern und Rentnern schlagartig besser gehen würde, wenn man die Beamten nur schön zur Kasse bitten würde.

Anderen ist klar, dass es so einfach auch wieder nicht ist. Für diese Leute geht es nur darum, dass sie die permanenten Mehrbelastungen besser ertragen würden, wenn sie wüssten, dass es auch die Beamten trifft.

Ich bin jetzt 36 Jahre Beamter. Ich kann mich nicht erinnern, dass einmal so nachhaltig und systematisch, auch und gerade von der Politik, gegen unseren Berufsstand polemisiert worden wäre.

Ja, es ist wahrlich eine Freude Beamter zu sein....

simon1979

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:16Rechtlich nicht herleitbar, vergleiche Sozialgesetzgebung des Ersten Senats. Die Rechtsprechung in Sachen Alimentation des Zweiten Senats nutzt die soziale Vergleichbarbeit und deren Entscheidungen des Ersten Senats, der auch die verfassungsrechtliche "Ungleichheit" der besonderen Rechtsstellung der Beamten zementiert und festschreibt.


https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg458542.html#msg458542

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was du mir damit sagen willst. Ich arbeite seit 10 Jahren in der Sozialhilfe und hier wird das Partnereinkommen in der BG schon immer herangezogen. Sei es in dem Monat in dem über das Einkommen verfügt werden kann (Zuflussprinzip) oder Rückwirkend bei Selbstständigen, wenn die Gewinn und Verlustrechnung bzw. die Steuererklärung des vergangenen Jahres vorgelegt wird.

Und grundsätzlich spricht meiner Meinung rein gar nichts gegen die Offenlegung des tatsächlichen Partnereinkommens. Es wäre nur ein riesiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Beamtenhustler

Übrigens hält es die FAZ für wenig wahrscheinlich, dass das Partnereinkommen verfassungswidrig ist!

Karlsruhe wird das Alleinverdienerprinzip nicht verteidigen

ZitatKarlsruhe wird das Alleinverdienerprinzip nicht verteidigen
Ob sich das Bundesverfassungsgericht davon überzeugen lässt, ist zweifelhaft – auch wenn der Protest des Beamtenbunds eher pflichtschuldig klingt. Die Verbandsvertreter rügen zwar den Bruch des Abstandsgebots. Hauptsächlich stört sie aber ein anderer Punkt: Dobrindt plant, das Grundgehalt aller Beamten nicht mehr nach dem Alleinverdienerprinzip zu berechnen. Bisher soll die Besoldung ausreichen, um eine vierköpfige Familie zu versorgen. Künftig wird dabei ein Partnereinkommen von etwa 20.000 Euro im Jahr unterstellt.

Dies dämpft die notwendige Erhöhung in allen Gruppen. Die Verbandsvertreter beunruhigt das mehr als zu geringe Abstände bei Topgehältern. Verfassungsrechtlich bestehen an diesem Punkt aber keine Probleme: Das Bundesverfassungsgericht meint, das Alleinverdienerprinzip sei nicht ,,Leitbild der Beamtenbesoldung", sondern eine vom Gesetzgeber frei gewählte Rechenmethode. Dobrindt darf hier also sparen. Angesichts der Kassenlage ist es verständlich, dass er es tut.

@AltStrg Dein Auftritt bitte

Schneewitchen

Zitat von: simon1979 in Heute um 07:48Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was du mir damit sagen willst. Ich arbeite seit 10 Jahren in der Sozialhilfe und hier wird das Partnereinkommen in der BG schon immer herangezogen. Sei es in dem Monat in dem über das Einkommen verfügt werden kann (Zuflussprinzip) oder Rückwirkend bei Selbstständigen, wenn die Gewinn und Verlustrechnung bzw. die Steuererklärung des vergangenen Jahres vorgelegt wird.

Und grundsätzlich spricht meiner Meinung rein gar nichts gegen die Offenlegung des tatsächlichen Partnereinkommens. Es wäre nur ein riesiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Meine Frau ist nicht im öD tätig. Meinen DH geht es schlicht nichts an, wo meine Frau arbeitet und was sie verdient. Meine Frau würde sich da auch entsprechend verweigern, irgendwelche Auskünfte zu geben.

Ich bin Beamter, nicht Bürgergeldler. Die gedankliche Hinwendung zur Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich falsch. Es kann nicht sein, dass die Dh die Verpflichtung zur aA durch eine Einbeziehung eines fiktiven oder realen Partnereinkommens herstellen und so teilweise auf Dritte übertragen.

Ich gehe davon aus, dass dieser unselige Weg vom BVerfG gekippt wird.

Wo soll das ansonsten enden? Neue Dienststellen bei allen DH, die individuell den Besoldungsanspruch eines jeden Beamten, unter Einbeziehung des realen Partnereinkommens, zu prüfen haben?

Oder bedient man sich da dann der Bas-Behörden, die sich ja schon sehr gut mit sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften auskennen?

Nein, dieser ganze Quatsch muss vom Tisch. Beamte sind keine Bittsteller. Wir dürfen eine aA erwarten, die von unserem DH zu gewährleisten ist. Das Ganze basiert auf einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis. Während ich das von meiner Seite aus zu 100% erfülle, will sich mein DH aber teilweise aus seiner Verpflichtung mir gegenüber herausziehen. Das geht so nicht.

Daher wäre eine Einbeziehung des realen Partnereinkommens auch nicht die Lösung. Das wäre eher noch schlimmer als die Berücksichtigung des fiktiven Partnereinkommens....

despaired

Zitat von: Beamtenhustler in Heute um 07:57Übrigens hält es die FAZ für wenig wahrscheinlich, dass das Partnereinkommen verfassungswidrig ist!

Karlsruhe wird das Alleinverdienerprinzip nicht verteidigen

@AltStrg Dein Auftritt bitte

Bin zwar nicht AltStrg aber ändert ja nichts daran, dass der Artikel keine Begründung für die Aussage liefert. Ich kann auch schreiben jeder Beamte soll 10.000€ am Tag verdienen und Karlsruhe wird es nicht verbieten.