Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: Rallyementation in Heute um 11:33Schlachter – ADA (Auszug aus der Beamten-Bibel)

Auf der Alm 23:
Der DienstHERR ist mein Hirte,
mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue
MÄE ÄE ÄE, MÄE ÄE ÄE
und ich werde bleiben
im Hotel California des DienstHERRN immerdar.


Amen

Schneewitchen

Zitat von: Rallyementation in Heute um 11:33Schlachter – ADA (Auszug aus der Beamten-Bibel)

Auf der Alm 23:
Der DienstHERR ist mein Hirte,
mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue
MÄE ÄE ÄE, MÄE ÄE ÄE
und ich werde bleiben
im Hotel California des DienstHERRN immerdar.


Mir wird ganz warm um's Herz.

Und ich könnte schwören, dass es hier gerade nach Weihrauch riecht....😇

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben. Hier kannst du sie nun im Rahmen deines letzten Beitrags beantworten.

Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus ihr folgen. Und genau an dieser Stelle waere eine Diskussion vermutlich erkenntnisreicher als weitere Debatten ueber einzelne Formulierungen oder alte Stellungskriege aus dem Januar  ;)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 12:40Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus ihr folgen.

Und die wären?  Nicht Gscheidhaferl spielen, sondern guten Wissens voranschreiten. ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Durgi

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:06Und die wären?  Nicht Gscheidhaferl spielen, sondern guten Wissens voranschreiten. ;)

@PolareuD

Wenn man die reale Einkommenswirkung zugrunde legt, dann bleibt es nicht bei einer akademischen Rechenuebung.

Dann waeren zeitlich verschobene Besoldungsanpassungen nicht mehr weitgehend neutral, sondern muessten als das betrachtet werden, was sie tatsaechlich sind: eine im jeweiligen Jahr nur anteilig wirksame Besoldungserhoehung. Ueber laengere Zeitraeume wuerden sich daraus messbare Einkommensrueckstaende ergeben, die in die Fortschreibungspruefung einzustellen waeren.

Die Folge waere/ist/koenntesein/wuenschteichmir, dass einzelne Parameterwerte schlechter ausfallen koennten als nach der bislang ueblichen Betrachtung.

Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?

PS: Das war noch kein Gscheidhaferln. Ich habe immerhin darauf verzichtet, aus dem Wort "insbesondere" drei Abschnitte dogmatischer Herleitung zu rezitieren 😉
#freeswen
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25PS: Das war noch kein Gscheidhaferln. Ich habe immerhin darauf verzichtet, aus dem Wort "insbesondere" drei Abschnitte dogmatischer Herleitung zu rezitieren 😉

Auch das könnte für die Allgemeinheit, der hier nicht so juristisch Versierten, interessant zu lesen sein?  :)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Quasselstrippe

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06In der Regel wird es - in unserem Fall - regeln, dass die jeweilig zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung vollstreckt. Es wird ihr dazu ebenfalls in der Regel - sofern diese nicht im Regelungskontext auf der Hand lägen - hinreichende Darlegungen an die Hand geben, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.


diesen Aspekt finde ich total spannend.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, Swen, erlässt das BVerfG in diesem Fall ein Urteil mit Gesetzeskraft und lässt ein Verwaltungsgericht vollstrecken.

Da ja aber die Regelung, die vom BVerfG mit Gesetzeskraft erlassen wird, hoffentlich verfassungsgemäß sein muss, müsste ja das BVerfG eine amtsangemessene Alimentation festlegen, oder nicht?

Wir sprechen also nicht davon, dass hier "einfach nur" die halbwegs berechenbare Mindestalimentation vollstreckt wird, sondern dass sich das BVerfG genau die Gedanken machen muss, die sich normalerweise der DH machen müsste:

- wie sind die Dienstaufgaben für alle Besoldungsgruppen zu bewerten?
- wie hoch ist daher die Besoldung der kleinsten besetzten Besoldungsgruppe zu wählen (was ja nichts mit der Mindestalimentation zu tun hat)
- welche jeweiligen Abstände zwischen (sämtlichen) Besoldungsgruppen sind angesichts der jeweiligen Dienstaufgaben angemessen?
- soll es eine Aufteilung auf Grundbehälter, Familienzuschläge, Ortszuschläge o.ä. geben und wie sind diese auszugestalten für eine verfassungsgemäße Regelung?

Das würde ja dann doch dazu führen, dass das BVerfG zu einem echten Ersatzbesoldungsgesetzgeber würde, oder nicht?

Wenn die Politik nicht die Rechnung zahlen müsste, wäre es für diese sicherlich sehr interessant, sich einfach mal zurückzulehnen und das BVerfG das Konzept ausarbeiten zu lassen und sich hinterher hinzustellen und zu kritisieren :-)



Badener1

Ich habe unser Problem mit de aA mal weiter für mich versucht weiter zu denken.
 Mal angenommen der Referentenentwurf wird so zum Gesetz. Mal das Problem fiktives Partnergehalt außen vor gelassen.
Der Normalfall (Erhöhung nach Tarifabschluss): Der Gesetzgeber nimmt das Tarifergebnis der Angestellten (z. B. +2,8 %) und überträgt es standardmäßig auf die Beam-ten. Führt diese Erhöhung dazu, dass alle Beamtenbesoldungen weit genug oberhalb der Mindestanforderungen (80 % Medianäquivalenzeinkommen) liegen, bleibt es bei diesem Tarifergebnis. Die Anpassung wird (meistens) genau so gesetzlich beschlossen.
Der Korrekturfall (Die verfassungsrechtliche Bremse): Zeigt die mathematische Zusatzprüfung jedoch, dass die geplante Tariferhöhung nicht ausreicht – weil beispiels-weise die Grundsicherung oder das mittlere Einkommen (Median) in Deutschland schneller gestiegen sind als die Tariflöhne –, darf das Tarifergebnis nicht einfach so eins zu eins übernommen werden. In diesem Fall müssen die Beamten mehr Erhö-hung erhalten. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Besoldung so weit anzuheben, dass die Mindestanforderungen exakt erfüllt und garantiert sind.
Wenn der Bund nun merkt, dass er "mehr draufpacken" muss, betrifft das rechnerisch meistens zuerst die untersten Besoldungsgruppen (z. B. A 5), weil diese am dichtesten an der Mindestgrenze liegen. Nun darf der Gesetzgeber aber nicht einfach nur die Gehälter ganz unten anheben, da sonst der Abstand zur nächsthöheren Gruppe (z. B. A 6, A 7) zu klein würde (Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot). Reißt die Tariferhöhung an einer Stelle die Mindestgrenze, führt das ggf.  zu einer Kettenreaktion. Der Gesetzgeber muss dann entweder die gesamte Tabelle überproportional anheben oder – wie es beim aktuellen Bundesalimentation-Reformgesetz geschieht – das System strukturell umbauen. Das geschieht beispielsweise durch das Streichen von Einstiegsstufen oder höhere familienbezogene Zuschläge.
Genau hier liegt das größte gesellschaftspolitische und finanzielle Konfliktpotential dieser Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen un-missverständlich klargestellt, dass Verfassungsrecht und das Lebenszeitprinzip der Beamten über politischen oder haushaltspolitischen Erwägungen stehen.
Das Gericht (BVerfG) lässt den Argumenten von Politikern, die auf "leere Kassen" oder "Gerechtigkeit gegenüber Angestellten" verweisen, keine Chance. Das Gericht argumentiert mit den traditionellen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz): Kein Verhandlungsgegenstand: Beamte dürfen nicht streiken und haben keine Gewerkschaft, die Tarifverträge erzwingt. Dafür haben sie ein Recht auf "Alimentation" (einen angemessenen Lebensunterhalt durch den Dienstherrn). Treueverhältnis hat seinen Preis: Der Staat verlangt von Beamten lebenslange Treue und vollen Einsatz. Im Gegenzug muss der Staat garantieren, dass der Beamte und seine Familie finanziell absolut sicher und standesgemäß leben können – unabhängig von der aktuellen Haushaltslage. Haushaltsnotstand gilt nicht: Das Gericht hat explizit geurteilt, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Besoldung nicht mit Geldmangel rechtfertigen darf. Wer einen funktionierenden Staat mit Beamten will, muss diese auch verfassungskonform bezahlen.
Das BVerfG sagt also ganz klar: Die Verfassung ist kein Wunschkonzert. Wenn der Staat die verfassungsrechtlichen Mindestgrenzen reißt, muss er zahlen – völlig egal, wie die breite Öffentlichkeit oder die Angestellten darüber denken.
Und das immer wieder aufs Neue, egal wie groß der daraus entstehende Shitstorm dann ausfällt.
Es gab jahrelang Nullrunden, zeitliche Verzögerungen oder gekürzte Übertragungen (oft mit dem Argument der "Versorgungsrücklage"). Da Beamte kein Streikrecht haben, war der Protest zahnlos – und in der Öffentlichkeit herrschte oft das Bild vom "privilegierten Staatsdiener", weshalb Kürzungen beim Beamtengehalt politisch leicht durchzusetzen waren. Das der Bund dafür jetzt ,,büßen" muss, ist die direkte Quittung für diese jahrzehntelange Praxis. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik hier schlicht das Stoppschild gezeigt.
Weil der Arbeitgeber Bund das System über Jahrzehnte auf Kante genäht hat, steht er nun vor einem gigantischen finanziellen Problem. Er muss das nachholen, was er jahrelang versäumt hat – und das in einer Phase, in der die Haushaltskassen ohne-hin leer sind.
Aber wie heißt es so schön: Was recht ist muss recht bleiben.

GeBeamter

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?

Solange der Dienstherr bei der Mindestbesoldung ausschließlich versucht, das absolute Minimum dessen zu erreichen, was der Prüfungsmaßstab verlangt (und noch weniger, siehe fiktives Partnereinkommen), solange kann eine grobe Evidenzkontrolle nicht das Ziel sein. Sie würde aufgrund ihres kursorischen Charakters jedenfalls regelmäßig zu falsch positiven Ergebnissen führen können. Denn die Prüfung der Mindestbrsoldung ist eine Hop-oder-top-Prüfung. Wenn man unterjährige Erhöhungen auf das gesamte Jahr extrapoliert, obwohl sie real nie gezahlt wurden, wird damit auf Stufe 1 evtl auch einmal der Prüfparameter nicht gerissen, obwohl in dem Jahr 200-300€ zur Erreichung einer verfassungsgemäßen Mindestbesoldung gefehlt haben können.

DeltaR95

Der Gesetzgeber ist doch gerade ohnehin schon "untätig", denn Auftrag des BVerfG war die Herstellung einer amtsangemessenen Besoldung - nicht einer, die nur über die Mindestgrenze kommt. Allein unter dieser Sichtweise ist die Gesetzesbegründung schon mehr als "zu kurz gesprungen", oder?

JasDoc

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:29Solange der Dienstherr bei der Mindestbesoldung ausschließlich versucht, das absolute Minimum dessen zu erreichen, was der Prüfungsmaßstab verlangt (und noch weniger, siehe fiktives Partnereinkommen), solange kann eine grobe Evidenzkontrolle nicht das Ziel sein. Sie würde aufgrund ihres kursorischen Charakters jedenfalls regelmäßig zu falsch positiven Ergebnissen führen können. Denn die Prüfung der Mindestbrsoldung ist eine Hop-oder-top-Prüfung. Wenn man unterjährige Erhöhungen auf das gesamte Jahr extrapoliert, obwohl sie real nie gezahlt wurden, wird damit auf Stufe 1 evtl auch einmal der Prüfparameter nicht gerissen, obwohl in dem Jahr 200-300€ zur Erreichung einer verfassungsgemäßen Mindestbesoldung gefehlt haben können.

Das suggeriert aber, dass die DH die Mindestbesoldung "auf Naht" halten würden - das stimmt jedoch einfach nicht.

Ich verfolge diese hunderten Seiten aufgeladener Diskussion und es wird sich ständig im Kreis gedreht und neue Nebelkerzen geworfen.

Dabei lassen sich die Kernaussagen der Urteile recht simpel zusammenfassen

1. Mindestbesoldung im kleinsten Amt = mind. 80% MÄE (nmK überall bereits gegeben)
2. Es gilt ein Abstandsgebot zwischen den Stufen (nicht definiert, aber in seiner Höhe auch noch nicht kritisiert - also umsetzbar an jetziger Praxis. Die Entwicklungen im Referentenentwurf sind anhand ihrer Klarheit und Homogenität ja sogar begrüßenswert)
3. Diese Zahlen müssen dann in der Konstellation 4K Alleinverdiener dann im Ergebnis X >= 2,3 MÄE sein (Prüfmaßstab)
4. Dabei muss das Grundgehalt des Ergebnisses X im 4K Modell 51% Ausmachen, der Rest darf durch Familien(4K)bezogene und auch spezifische Zulagen kommen.


Der Rest ist in weiten Teilen Spielraum DH. Ja alleine daran kann man ableiten das z.B. ein Partnereinkommen nicht funktioniert, oder dass ein vergleichbares 3. Kind nicht weniger Zulage erwirken kann, als ein 2. bzw. es sich am Bezug zum modified Scale OECD orientieren muss wenn es die Berechnungsgrundlage bzw. der Prüfmaßstab ist.

Der Rest auf hunderten Seiten hier ist teilweise spannender akademischer Denksport - aber in der Sache größtenteils wirkungslos.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Heute um 14:581. Mindestbesoldung im kleinsten Amt = mind. 80% MÄE (nmK überall bereits gegeben)
2. Es gilt ein Abstandsgebot zwischen den Stufen (nicht definiert, aber in seiner Höhe auch noch nicht kritisiert - also umsetzbar an jetziger Praxis. Die Entwicklungen im Referentenentwurf sind anhand ihrer Klarheit und Homogenität ja sogar begrüßenswert)
3. Diese Zahlen müssen dann in der Konstellation 4K Alleinverdiener dann im Ergebnis X >= 2,3 MÄE sein (Prüfmaßstab)
4. Dabei muss das Grundgehalt des Ergebnisses X im 4K Modell 51% Ausmachen, der Rest darf durch Familien(4K)bezogene und auch spezifische Zulagen kommen.

Zu 1. und zu 4.: Nein, dem ist nicht so.

Für die 1K Mindestbesoldung gilt schlicht und ergreifend nicht 80% den 1-fachen MÄE.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06Das Problem insbesondere des zweiten Satzes ist, dass er das Ergebnis, das erst in einem konkreten Normenkontrollverfahren festgestellt werden kann - eine gesetzliche Besoldungsregelung verstößt gegen das Grundgesetz und ist deshalb mit ihm unvereinbar - als Ausgangspunkt voraussetzt.

Zwar sind wir hier (nicht nur im Forum) mit guten Gründen der Auffassung, dass die Besoldung in Deutschland in allen Rechtskreisen nicht mit dem Alimentationsprinzip im Einklang steht. Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nicht zum Ausgangspunkt seiner konkreten Normenkontrolle machen, sondern muss vielmehr bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass eine von ihm nicht geprüfte (besoldungs-)rechtliche Regelung mit der Verfassung im Einklang steht. Genau deshalb kann es ja eine gesetzliche Regelung nur dann - mit Gesetzeskraft - als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachten und damit das entsprechende Gesetz vernichten, wenn sich dieses als evident sachwidrig herausgestellt hat, also nach erschöpfender Prüfung, die - nachdem sie die gesetzliche Regelungen aus allen erdenklichen verfassungsrechtlichen Richtungen geprüft hat - zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung ausnahmslos keiner mit der Verfassung im Einklang stehenden Betrachtung zugänglich ist.

Rechtlich wäre der Blick, vor einem konkreten Normenkontrollverfahren davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, eine Vorverurteilung, also - sofern der Nachweis gelänge, dass das (Bundesverfassungs-)Gericht sie einem Verfahren zugrunde legte - ein Formfehler, der zur Nichtigkeit der Entscheidung führen müsste.

Es muss dahingegen erst der erschöpfend vorgenommene Nachweis der Evidenz erbracht sein, bevor das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Es muss - siehe den zweiten Satz Deiner Ausführung - ein wiederkehrend nicht nur einmal im Rahmen der konkreten Normenkontrolle erfolgter eindeutiger Nachweis erbracht werden, dass der Gesetzgeber im konkreten Fall - denselben Zeitraum und denselben Regelungsgegenstand betreffend - nur ein Handeln gezeigt hat, das nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu dem Ergebnis evidenter Sachwidrigkeit einer gesetzlichen Regelung gekommen ist, als Untätigkeit oder einer Untätigkeit gleichkommend zu bewerten wäre, bis zweifelsfrei feststände, dass ein Verfassungsorgan genau und ausschließlich für diese eine gesetzliche Regelung seine "Rolle nicht ausfüllt oder wahrnimmt", was hier dann - sofern das auf Dauer geschehen würde (das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber also hinreichend Zeit geben würde, sein bisheriges Handeln - als Folge bspw. von neuen Mehrheitsverhältnissen im Parlament - hinreichend zu verändern) - am Ende zu einer Vollstreckungsanordnung führen müsste.

Diese Voraussetzungen muss man im Blick haben. Beim Bundesverfassungsgericht sind Vorlagen aus 14 Bundesländern anhängig, in denen die vorlegenden Gerichte nach erschöpfender und in alle Richtung gehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die für eine Entscheidung im Ausgangsverfahren anzuwendende gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei. Nachdem die vorlegenden Gerichte also sehr hohe Hürden genommen haben - in unserem Fall: das "Pflichtenheft" erschöpfend zur Anwendung gebracht haben, womit sie also regelmäßig bis an den Rand dessen zu gehen haben, was sie leisten können -, muss das Bundesverfassungsgericht die Hürden nur noch höher legen, sowohl was die Zulässigkeitsprüfung anbelangt als auch die Begründetheit der Vorlage.

Denn alles andere würde den acht Richterinnen und Richtern eines Senats eine juristische Macht im Staate geben, die ihnen allein schon gegenüber dem demokratisch erheblich stärker legitimierten Gesetzgeber, der also deutlich unmittelbarer vom Volk in Wahlen zur Gesetzgebung ermächtigt wurde, von der Verfassung nicht gegeben ist. Genau deshalb: Judicial self-restraint, also richterliche Selbstbeschränkung mit allen Folgen, die wir seit Jahren und Jahrzehnten spüren.

Wie im Strafrecht der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, gilt im Verfassungsrecht nicht minder  der Grundsatz, dass ein nicht geprüftes Gesetz verfassungskonform sei. Genau das lässt sich nicht ändern und gibt den Besoldungsgesetzgebern die Möglichkeit, das Katz-und-Maus- oder Hase- und Igel-Spiel seit Jahr und Tag fortzuführen. Entsprechend nimmt der Senat nun die von mir gezeigten Änderungen vor und hebt in diesem Zusammenhang als deutliche Warnung an die Besoldungsgesetzgeber insbesondere tatsächliche Versuche hervor, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen (Rn. 79).


Ich betrachte es anders.

Natürlich ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Bereich gesetzlich auszufüllen. Aber dein wohlwollendes Modell setzt einen verfassungsfreundlichen Gesetzgeber voraus.

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber allein die Verfassung mittels Gesetzgebung ausgestaltet, das BVerfG tut dies ebenfalls, in dem es prüft und beschränkt. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums sind eben aus diesem Zusammenspiel gewachsen und entwickelt worden. Es ist mitnichten so, dass Verfassungsrecht nur mittels einfachgesetzlicher Ausgestaltung entsteht.

Prüfung und Beschränkung im Verfassungsrecht können jedoch nur erfolgen, wenn dem BVerfG auch zugestanden wird, Prüfungsmaßstäbe zu entwickeln, die auch Gültigkeit entfalten, und zwar indem sie durch den Gesetzgeber beachtet werden. Geschieht dies nicht, kann eine Prüfung keinen Halt entwickeln und man landet in der Beliebigkeit, in der wir uns befinden.

Deshalb habe ich auch darauf verwiesen, dass Beschlüsse/Urteile des BVerfG Gesetzeskraft entfalten und dementsprechend auch einer Form von Auslegung unterliegen. Und genau dies gilt m.E. für die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe, die ihm überhaupt eine Kontrolle und auch eine rechtseinheitliche Betrachtung ermöglichen. Soweit das BVerfG also einen Prüfungsmaßstab zugrunde legt, ist dieser durch den Gesetzgeber bei Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrages zumindest verfassungskonform auszulegen. Das ist das Mindeste, wenn man von einer Bindung des Gesetzgebers ausgehen möchte. Ansonsten fahren wir auf einer Einbahnstraße.

In diesem Sinne hätte der Gesetzgeber auch in verfassungskonformer Auslegung, und damit unter Beachtung des Art. 20 Abs. 3 GG, zugrunde zu legen, welche Kriterien das BVerfG im Rahmen der Vorabprüfung voraussetzt, damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben an Alimentation eingehalten werden.

Ein Partnereinkommen erschließt sich mir in einer verfassungskonformen Betrachtung dieser Maßstäbe nicht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

JasDoc

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:06Zu 1. und zu 4.: Nein, dem ist nicht so.

Für die 1K Mindestbesoldung gilt schlicht und ergreifend nicht 80% den 1-fachen MÄE.


aus dem Beschluss 17.09.25 BVerfG:

"a) Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet." RN 64

aa) In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten (vgl. Callan/Nolan, J. Econ. Surv. 5 <1991>, S. 243 <252 f.>; vgl. zudem Strengmann-Kuhn/ Hauser, in: Huster u.a., Handbuch Armut und soziale Ausgrenzung, 2008, S. 133 <142>; Bohr/Janßen, in: Marquardsen, Armutsforschung, 2022, S. 59 <60 f.>; Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>; Becker, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil I Kap. 5 Rn. 26). Die Europäische Union legt dieses Maß ihrer Sozialberichterstattung seit dem Jahr 2001 als einen Primärindikator für soziale Ausgrenzung (sogenannte Laeken-Indikatoren) zugrunde (vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat <Laeken>, 14. und 15. Dezember 2001, SN 300/1/01/REV 1, Rn. 21 f., 28, 61 in Verbindung mit Anlage IV sowie Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Indikatoren im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung vom Oktober 2001, 13509/01, S. 6, 10; European Commission, The Measurement of Extreme Poverty in the European Union, 2010, S. 15). Dieser Empfehlung folgen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Oberhalb dieser Schwelle wird der Bereich zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als ,,prekäres" Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte nicht schon ,,akut" armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten (vgl. Groh-Samberg/Büchler/Gerlitz, Lebenslagen in Deutschland, 2020, S. 45 ff.; zuvor bereits Groh-Samberg, Armut, soziale Ausgrenzung und Klassenstruktur, 2009, S. 170 f.). Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommensarmut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %) zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %) und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>).


Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06@ BVerfGBeliever

Du führst nun aus:

Wenn Martin Stuttmann im Zitat "mathematisch vollkommen korrekt" handelt, kann er nicht "insbesondere" mit dem letzten Hinweis "mathematisch vollkommen korrekt" handeln. Denn dann handelte er dort offensichtlich überkorrekt. Korrekter als korrekt kann allerdings nicht gehandelt werden. Ich muss entsprechend davon ausgehen, dass Du dieses Zitat als Ganzes nun als "mathematisch vollkommen korrekt" betrachtest:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen. Nach ihr genügte es, wenn die Besoldung zum 31. Dezember angehoben würde. Solche ,Tricksereien' lassen sich leicht verhindern, indem nicht die Prozentwerte je Jahr, sondern die Jahresbruttoeinkommen über die beiden 15-Jahres-Zeiträume addiert und verglichen werden." (Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007, 1010)

Im letzten Satz schlägt Stuttmann eine mögliche Methode zur "Spitzausrechnung" vor, die allerdings nur für den ersten Parameter angewandt werden könnte - so wie er das mit Blick auf den ersten Satz des Zitats hervorhebt - und die dabei zugleich noch einmal genauer in den Blick zu nehmen wäre, wie das für alle möglichen Methoden einer "Spitzausrechnung" der Fall wäre. Darüber hinaus wäre die Methode für den zweiten und dritten Parameter kaum anwendbar, da sich die Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung nicht entsprechend darstellen ließen. Denn es wäre offensichtlich allein schon nicht möglich, das Gesamtvolumen der Nominallöhne in Deutschland Jahr für Jahr zu ermitteln, um es dann zu addieren und der entsprechend ermittelten Besoldung in einer Besoldungsgruppe für denselben Zeitraum gegenüberzustellen. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs ließe keine Schlüsse zu.

Wenn nun aber Martin Stuttmann im Zitat "mathematisch vollkommen korrekt" handelt, akzeptierst du nun zum ersten Mal das, was du im Januar durchgehend vehement abgelehnt hast und was Durgi sachlich richtig als "realitätsnahe Einkommensbetrachtung" bezeichnet. Bislang hast du entsprechende Ausführungen, wie sie Stuttmann ab dem dritten Satz schreibt, kategorisch als mathematisch unsinnig abgelehnt. Die Leserinnen und Leser, die die Diskussion des Januars mitbekommen haben, werden sich erinnern.

Nun akzeptierst du offensichtlich Rechnungen wie bspw., dass, wenn die lineare Anpassung im zu prüfenden Jahr zum 1. April erfolgte, von 1,5 % tatsächlich 1,13 % (1,5 % x [9/12] = 1,13 %) wirksam geworden sind.

Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben. Hier kannst du sie nun im Rahmen deines letzten Beitrags beantworten.
Das Problem ist, Stuttmann hat sich blöd ausgedrückt und du bist der unglücklichen Formulierung aufgesessen und losgeritten. Für ein Jahr stimmt das alles, dass eine Erhöhung zum späteren Zeitpunkt in Prozente umgesetzt werden kann ohnr Fallout. Schon ab dem zweiten Jahr entsteht ein systematischer Fehler. Nehmen wir an, Ausgangslage 1000 Euro. Fall 1: Erhöhung um 2 Prozent zum 1.1.
Fall 2 4 Prozent zum 1.7.
Für das erste Jahr ist das korrekt, in Fall 1 gibt es in diesem Jahr 12 mal 1020, in Fall 2 dafür 6 mal 1000 und 6 mal 1040. ABER
In Jahr 2 gibt es dann unterschiedliche Ausgangswerte. In Fall 1 kommen wir von 1020 und in Fall 2 von 1040. Eine weitere prozentuale Erhöhung hat dann einen Zinsensinseffekt. Wir rechnen noch mal eine Erhöhung in Fall 1 von 2 Prozent zum 1.1. und eine Erhöhung um 4 Prozent zum 1.7. in Fall 2. Wir bekommen in Fall 1 1040,4 mal 12 also 12484,8. Im Fall 2 haben wir 6 mal 1040 (also fast schon so viel wie durchgehend in Fall 1 nach der Erhöhung) und 6 mal 1081,6. Damit insgesamt 12729,6.
Nach der Spitzausrechnung wäre beides identisch. Es ist dabei nicht nur ein Zinseszinsproblem (das wäre ja leicht zu beheben) sondern insbesondere ein Problem, dass man Vergleiche aus 15 Jahren kumuliert und in ein sinnloses Maß bringt. Deine Rechnung suggeriert, dass ihr jedem folgenden Jahr beide Fälle gleich sind, dabei ist in Wahrheit eine höhere, dafür spätere Erhöhung sogar vorteilhaft.

Deine Rechnung bestimmt näherungsweise aggregierte Minderzahlungen aber auch diese nicht korrekt, weil das Prozentmaß dafür nicht funktioniert. Es führt kein Weg dran vorbei, entweder man rechnet in Prozenten, dann muss man ein Maß der Abstraktion wählen. Oder man rechnet jedes Jahr in Euro, dann kann man sinnvolle Ergebnisse erzielen. Aber selbst dann muss man schauen, dass man nicht eine kumulierte Mindererhöhung in einem Jahr versucht auszugleichen, weil sonst künftig neue Verzerrungen entstehen. Zu lösen wäre das nur durch eine Einmalzahlung und ab da gleich hohe Besoldung.