Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#10605
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06Nun akzeptierst du offensichtlich Rechnungen wie bspw., dass, wenn die lineare Anpassung im zu prüfenden Jahr zum 1. April erfolgte, von 1,5 % tatsächlich 1,13 % (1,5 % x [9/12] = 1,13 %) wirksam geworden sind.

Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben.
Deine Erinnerung trügt dich. Nicht nur ich, sondern auch viele andere Forenteilnehmer haben dir diese Frage viele Male in vielfältiger Art und Weise beantwortet. Aber hier gerne auch noch ein (hoffentlich letztes) Mal:

Bei der "bislang üblichen Betrachtung" (heutiges Zitat von Durgi) wurden unterjährige Besoldungserhöhungen in der Regel so behandelt, als wären sie bereits zu Jahresbeginn erfolgt. Warum wurde das lange Zeit so gemacht? Keine Ahnung, Juristen halt (kleiner Scherz!). Seit dem aktuellen Karlsruher Beschluss muss hingegen immer zwingend eine Spitzausrechnung durchgeführt werden. Oder in den aktuellen Worten von Stuttmann (NVwZ 1-2, 2026, S. 13): "Das BVerfG verlangt nun, dass die real gewährte Gesamt-Besoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss."

Entsprechend hast du in deinem obigen Beispiel völlig Recht, dass eine Anhebung um 1,5% zum 1. April zu einer Erhöhung der Jahresgesamtbesoldung um 1,125% führt. Hierüber gab es (auch im Januar nicht!), gibt es und wird es nie irgendeinen Dissens geben. Soweit also "alles takko bis hier" (früheres Zitat von Durgi). ABER: Die genannte Erhöhung führt eben auch dazu, dass die Besoldung in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres jeweils um 1,5% höher ist als in den ersten drei Monaten in diesem Jahr. Und genau diesen Effekt unterschlägt die Schwan-Methodik (aus mir nach wie vor absolut unerfindlichen Gründen) vollständig. Und da sie dies immer wieder tut, kumuliert sich der resultierende Fehler schnell in eine Höhe, die einem die Tränen in die Augen treibt (um mal ein anderes Bild zu verwenden).

Abschließend noch eine kurze Anmerkung: Ein Index ist immer so konstruiert, dass er den relativen Wert im Vergleich zu einem Basiszeitpunkt abbildet. Konkretes Beispiel: Der Verbraucherpreisindex hatte im April 2026 den Wert 125,2. Damit siehst du auf den ersten Blick, dass die Preise im April 2026 um 25,2% höher waren als im Basisjahr 2020. Dabei ist es völlig unerheblich (!), was genau mit den Preisen in den Jahren dazwischen passiert ist. Relevant für den Indexwert sind ausschließlich (!) der aktuelle Wert sowie der des Basiszeitpunkts. Somit kannst du ebenfalls auf den ersten Blick sehen, dass der mittels der Schwan-Methodik ermittelte Besoldungsindex von 123,85 im Jahr 2020 definitiv und signifikant falsch sein muss, wenn die zugrundeliegende Berliner A14-Besoldung im Basisjahr 1996 bei 48.727 € und im Jahr 2020 bei 71.233 € lag (laut Tabelle 3 des neuen ZBR-Beitrags)..

matthew1312

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?
Die (kluge) Frage zu stellen, bedeutet, sie zu beantworten. Erstere Alternative dürfte der einzig vertretbare Weg sein.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die materielle Richtigkeitsgewähr. Das ist keine Garantie im Sinne des Anspruchs auf eine absolut richtige Entscheidung. Je weiter Hilfsmittel wie etwa promptbasierte Rechenwerkzeuge verfügbar werden, desto eher sinkt die Toleranz gegenüber rein approximativem Zahlenwerk.

Kurzum: Von Rechenschieberlogik sollten wir uns im Jahr 2026 doch bitte gelöst haben.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Heute um 15:53aus dem Beschluss 17.09.25 BVerfG:

"a) Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet." RN 64

aa) In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten (vgl. Callan/Nolan, J. Econ. Surv. 5 <1991>, S. 243 <252 f.>; vgl. zudem Strengmann-Kuhn/ Hauser, in: Huster u.a., Handbuch Armut und soziale Ausgrenzung, 2008, S. 133 <142>; Bohr/Janßen, in: Marquardsen, Armutsforschung, 2022, S. 59 <60 f.>; Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>; Becker, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil I Kap. 5 Rn. 26). Die Europäische Union legt dieses Maß ihrer Sozialberichterstattung seit dem Jahr 2001 als einen Primärindikator für soziale Ausgrenzung (sogenannte Laeken-Indikatoren) zugrunde (vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat <Laeken>, 14. und 15. Dezember 2001, SN 300/1/01/REV 1, Rn. 21 f., 28, 61 in Verbindung mit Anlage IV sowie Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Indikatoren im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung vom Oktober 2001, 13509/01, S. 6, 10; European Commission, The Measurement of Extreme Poverty in the European Union, 2010, S. 15). Dieser Empfehlung folgen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Oberhalb dieser Schwelle wird der Bereich zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als ,,prekäres" Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte nicht schon ,,akut" armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten (vgl. Groh-Samberg/Büchler/Gerlitz, Lebenslagen in Deutschland, 2020, S. 45 ff.; zuvor bereits Groh-Samberg, Armut, soziale Ausgrenzung und Klassenstruktur, 2009, S. 170 f.). Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommensarmut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %) zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %) und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>).


Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

JasDoc

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:14Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.

Weil es dir nicht passt oder weil du auch eine beschussfeste Begründung dafür liefern kannst?

Natürlich ist es zulässig. Again im Urteil:

d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab <Grundsicherung zuzüglich 15 %>: BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).




Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 15:53Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Muss Dir widersprechen. Du schreibst 80% MAE im niedrigsten Amt ist ausreichend. Das sehe ich anders. Die Besoldung muss auch Amtsangemessen sein.

Beispiel .....

Der DH streicht alle Besoldungsgruppen unterhalb A16 und zahlt dann in diesem Amt die Mindestbesoldung. Nach deiner Aussage korrekt, nach meiner nicht, da nicht Amtsangemessen .....

Deshalb steht nach dieser Runde, noch weiter Runden an.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Heute um 16:29Weil es dir nicht passt oder weil du auch eine beschussfeste Begründung dafür liefern kannst?

Natürlich ist es zulässig. Again im Urteil:

d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab <Grundsicherung zuzüglich 15 %>: BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).





Du musst den Beschluss schon zur Gänze würdigen und nich einzelne Textpassage herausfilterten, die in deine Argumentation passen.

Es gilt auch weiterhin, dass im 4K Fall die Familienargumentation ganz überwiegen aus der Grundbesoldung erfolgen muss. Die Alimentationspflicht ggü. der Familie ist Bedarfsgerecht zu ermitteln, er ergibt sich nicht aus einem statistischen Faktor aus der Armutsforschung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

JasDoc

Zitat von: Rheini in Heute um 17:32Muss Dir widersprechen. Du schreibst 80% MAE im niedrigsten Amt ist ausreichend. Das sehe ich anders. Die Besoldung muss auch Amtsangemessen sein.

Beispiel .....

Der DH streicht alle Besoldungsgruppen unterhalb A16 und zahlt dann in diesem Amt die Mindestbesoldung. Nach deiner Aussage korrekt, nach meiner nicht, da nicht Amtsangemessen .....

Deshalb steht nach dieser Runde, noch weiter Runden an.

Na endlich mal brauchbare Hypothesen.

Aber sogar dafür hat das BverfG bereits eine Antwort gegeben.

Niedrigstes Amt = mind. 80% -> verfassungsgemäß in Bezug auf die Mindestbesoldung für Beamte an sich, aber nicht zwingend auf die amtsangemessene Besoldung. Das sind zwei verschiedene Sachverhalte.

Für dein realistisches ,,ab A16 fang ma an" Szenario gilt zusätzlich:

,, 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden

...

(4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 <328 Rn. 74 f.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34>; 155, 1 <23 Rn. 45>) zugrunde liegt. Die ,,amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>; 155, 1 <22 Rn. 42>). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVerfGE 155, 1 <23 Rn. 44>).


Also... sollte der Bund alles unter A16 abschaffen, so ist die aA für A16 mind. 80% MÄE und im Vergleich bzw. Abgleich mit anderen Besoldungsordnungen vorzunehmen.

Schaffen alle Besoldungsordnungen bzw Gehaltstabellen die Äquivalente bis A16 ab, so entsteht tatsächlich mehr Gestaltungsspielraum. Fraglich bleibt dabei, ob dies nicht insgesamt zu einer Neubewertung bzw. Neugestaltung der Ämter führen würde. Letztlich ist das aber eben ein nettes, jedoch absurdes Szenario, also lassen wir das hier.

Zitat von: PolareuD in Heute um 19:44Du musst den Beschluss schon zur Gänze würdigen und nich einzelne Textpassage herausfilterten, die in deine Argumentation passen.

Es gilt auch weiterhin, dass im 4K Fall die Familienargumentation ganz überwiegen aus der Grundbesoldung erfolgen muss. Die Alimentationspflicht ggü. der Familie ist Bedarfsgerecht zu ermitteln, er ergibt sich nicht aus einem statistischen Faktor aus der Armutsforschung.

Ja wo kämen wir hin... mit Zitieren Argumentationen zu unterfüttern...

,,Ganz überwiegend" ist ein nicht definierter Begriff. Das habe ich oben bereits mit ,,mind. 51% durch das Grundgehalt" berücksichtigt. Das ist zumindest absolut überwiegend. Kann je nach Urteil auch weniger werden...

Ansonsten bin ich offen für substantielle Argumente - gerne mit... oh Schock - Verweisen

Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 20:17Na endlich mal brauchbare Hypothesen.


Schaffen alle Besoldungsordnungen bzw Gehaltstabellen die Äquivalente bis A16 ab, so entsteht tatsächlich mehr Gestaltungsspielraum. Fraglich bleibt dabei, ob dies nicht insgesamt zu einer Neubewertung bzw. Neugestaltung der Ämter führen würde. Letztlich ist das aber eben ein nettes, jedoch absurdes Szenario, also lassen wir das hier.


Warum entsteht deiner Meinung nach mehr Gestaltungsspielraum?

Das Amt A16 ist und bleibt das Amt A16 und ist entsprechend seiner Wertigkeit, zu besolden. Dabei ist es unerheblich ob es nur dieses Amt gibt oder unterhalb und oberhalb unendlich viele weitere Ämter.

JasDoc

Zitat von: Rheini in Heute um 20:26Warum entsteht deiner Meinung nach mehr Gestaltungsspielraum?

Das Amt A16 ist und bleibt das Amt A16 und ist entsprechend seiner Wertigkeit, zu besolden. Dabei ist es unerheblich ob es nur dieses Amt gibt oder unterhalb und oberhalb unendlich viele weitere Ämter.

A16 ist erstmal kein Amt, sondern eine mehreren Ämtern bzw. Diensträngen zugeordnete Besoldungsstufe. Die Zuordnung und die Anzahl der Ämter und Ränge obliegt dabei natürlich dem Staat selbst. Es ist ja nicht so, als ob wir in den letzten 70 Jahren nicht Ämter und Dienstränge neu geschaffen, zugeordnet, abgeschafft oder umgruppiert hätten...


Aber im Szenario bleibend stellt das BverfG ja klar:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>).

Und wenn es keine Beamten unterhalb A16 gibt, kann bzw. hat dies ggf. Auswirkungen auf die Verantwortung des Amtes im hierarchischen Gefüge. Das führt ggf. Zu mehr Spielraum.

Aber -again - super hypothetisch und echt nicht zielführend mMn.


Rheini

#10614
Zitat von: JasDoc in Heute um 20:48A16 ist erstmal kein Amt, sondern eine mehreren Ämtern bzw. Diensträngen zugeordnete Besoldungsstufe. Die Zuordnung und die Anzahl der Ämter und Ränge obliegt dabei natürlich dem Staat selbst. Es ist ja nicht so, als ob wir in den letzten 70 Jahren nicht Ämter und Dienstränge neu geschaffen, zugeordnet, abgeschafft oder umgruppiert hätten...


Aber im Szenario bleibend stellt das BverfG ja klar:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>).

Und wenn es keine Beamten unterhalb A16 gibt, kann bzw. hat dies ggf. Auswirkungen auf die Verantwortung des Amtes im hierarchischen Gefüge. Das führt ggf. Zu mehr Spielraum.

Aber -again - super hypothetisch und echt nicht zielführend mMn.



Du unterstellst, und das habe ich nicht und deshalb von Dir unzulässig, dass sich die Aufgaben bei A16 durch meine Hypothese ändern.

Es bleibt alles gleich und daher ist egal wie viele Ämter, Besoldungsgruppen und was immer Du meinst, oberhalb und unterhalb von A16 vorhanden sind.

Wenn man deine Annahme der Aufgabenänderung unterstellt, dann kann sich (je nach geänderten Aufgaben), die Wertigkeit ändern. Das geschieht aber auch in der derzeitigen Hierarchie ....

Verwalter

Zitat von: Badener1 in Heute um 14:19Ich habe unser Problem mit de aA mal weiter für mich versucht weiter zu denken.
 Mal angenommen der Referentenentwurf wird so zum Gesetz. Mal das Problem fiktives Partnergehalt außen vor gelassen.
Der Normalfall (Erhöhung nach Tarifabschluss): Der Gesetzgeber nimmt das Tarifergebnis der Angestellten (z. B. +2,8 %) und überträgt es standardmäßig auf die Beam-ten. Führt diese Erhöhung dazu, dass alle Beamtenbesoldungen weit genug oberhalb der Mindestanforderungen (80 % Medianäquivalenzeinkommen) liegen, bleibt es bei diesem Tarifergebnis. Die Anpassung wird (meistens) genau so gesetzlich beschlossen.
Der Korrekturfall (Die verfassungsrechtliche Bremse): Zeigt die mathematische Zusatzprüfung jedoch, dass die geplante Tariferhöhung nicht ausreicht – weil beispiels-weise die Grundsicherung oder das mittlere Einkommen (Median) in Deutschland schneller gestiegen sind als die Tariflöhne –, darf das Tarifergebnis nicht einfach so eins zu eins übernommen werden. In diesem Fall müssen die Beamten mehr Erhö-hung erhalten. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Besoldung so weit anzuheben, dass die Mindestanforderungen exakt erfüllt und garantiert sind.
Wenn der Bund nun merkt, dass er "mehr draufpacken" muss, betrifft das rechnerisch meistens zuerst die untersten Besoldungsgruppen (z. B. A 5), weil diese am dichtesten an der Mindestgrenze liegen. Nun darf der Gesetzgeber aber nicht einfach nur die Gehälter ganz unten anheben, da sonst der Abstand zur nächsthöheren Gruppe (z. B. A 6, A 7) zu klein würde (Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot). Reißt die Tariferhöhung an einer Stelle die Mindestgrenze, führt das ggf.  zu einer Kettenreaktion. Der Gesetzgeber muss dann entweder die gesamte Tabelle überproportional anheben oder – wie es beim aktuellen Bundesalimentation-Reformgesetz geschieht – das System strukturell umbauen. Das geschieht beispielsweise durch das Streichen von Einstiegsstufen oder höhere familienbezogene Zuschläge.
Genau hier liegt das größte gesellschaftspolitische und finanzielle Konfliktpotential dieser Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen un-missverständlich klargestellt, dass Verfassungsrecht und das Lebenszeitprinzip der Beamten über politischen oder haushaltspolitischen Erwägungen stehen.
Das Gericht (BVerfG) lässt den Argumenten von Politikern, die auf "leere Kassen" oder "Gerechtigkeit gegenüber Angestellten" verweisen, keine Chance. Das Gericht argumentiert mit den traditionellen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz): Kein Verhandlungsgegenstand: Beamte dürfen nicht streiken und haben keine Gewerkschaft, die Tarifverträge erzwingt. Dafür haben sie ein Recht auf "Alimentation" (einen angemessenen Lebensunterhalt durch den Dienstherrn). Treueverhältnis hat seinen Preis: Der Staat verlangt von Beamten lebenslange Treue und vollen Einsatz. Im Gegenzug muss der Staat garantieren, dass der Beamte und seine Familie finanziell absolut sicher und standesgemäß leben können – unabhängig von der aktuellen Haushaltslage. Haushaltsnotstand gilt nicht: Das Gericht hat explizit geurteilt, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Besoldung nicht mit Geldmangel rechtfertigen darf. Wer einen funktionierenden Staat mit Beamten will, muss diese auch verfassungskonform bezahlen.
Das BVerfG sagt also ganz klar: Die Verfassung ist kein Wunschkonzert. Wenn der Staat die verfassungsrechtlichen Mindestgrenzen reißt, muss er zahlen – völlig egal, wie die breite Öffentlichkeit oder die Angestellten darüber denken.
Und das immer wieder aufs Neue, egal wie groß der daraus entstehende Shitstorm dann ausfällt.
Es gab jahrelang Nullrunden, zeitliche Verzögerungen oder gekürzte Übertragungen (oft mit dem Argument der "Versorgungsrücklage"). Da Beamte kein Streikrecht haben, war der Protest zahnlos – und in der Öffentlichkeit herrschte oft das Bild vom "privilegierten Staatsdiener", weshalb Kürzungen beim Beamtengehalt politisch leicht durchzusetzen waren. Das der Bund dafür jetzt ,,büßen" muss, ist die direkte Quittung für diese jahrzehntelange Praxis. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik hier schlicht das Stoppschild gezeigt.
Weil der Arbeitgeber Bund das System über Jahrzehnte auf Kante genäht hat, steht er nun vor einem gigantischen finanziellen Problem. Er muss das nachholen, was er jahrelang versäumt hat – und das in einer Phase, in der die Haushaltskassen ohne-hin leer sind.
Aber wie heißt es so schön: Was recht ist muss recht bleiben.


Kurz zusammengefasst, der Grundsatz "Besoldung folgt dem Tarif" ist obsolet und eine automatische Besoldungsanpassung zum Jahresbeginn ist auf Grund der Entscheidung des BVerfG Pflicht. Nur ziert sich der Besoldungsgesetzgeber nun mit er Ausrede er hätte keine entsprechenden statistischen Zahlen. Aber das würde ja auch rückwirkend gehen, siehe Landesabgeordnetengesetz Berlin.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

JasDoc

Zitat von: Rheini in Heute um 20:53Du unterstellst, und das habe ich nicht und deshalb von Dir unzulässig, dass sich die Aufgaben bei A16 durch meine Hypothese ändern.

Es bleibt alles gleich und daher ist egal wie viele Ämter, Besoldungsgruppen und was immer Du meinst, oberhalb und unterhalb von A16 vorhanden sind.

Wenn man deine Annahme der Aufgabenänderung unterstellt, dann kann sich (je nach geänderten Aufgaben), die Wertigkeit ändern. Das geschieht aber auch in der derzeitigen Hierarchie ....

Mein letzter Beitrag zu diesem Unfug.

Mag sein, dass es irgendwo eine Konstellation gibt, in der die Bewertung eines Dienstposten zur Besoldung A16 führt, ohne dass sich die Bewertung an der Führungsverantwortung weiterer Beamter bzw. Unterstellter niedriger Gehaltsstufen (die gibts ja hier allesamt nicht gibt) (teilweise) ableitet. Es ist mit Sicherheit nicht die Mehrheit.

Dann ist deine Kritik zulässig, jedoch verweise ich auf meine Ausführungen oben zu den mehreren Ebenen der Bewertung.

Für den Rest wird es Auswirkungen haben.

Aber jetzt hab ich mich selbst schon wieder zu lange an den von mir kritisierten ,,Nebelkerzen" beteiligt...

Rheini

Die Nebelkerzen um deine Aussage die auf veränderten Annahmen beruht zu legitimieren, schmeisst Du 🤷.

Aber Du musst ja hierauf nicht mehr antworten, kannst Du aber gerne.