1. Eine Honorarvereinbarung ist immer "VOR" der Behandlung abzuschließen und mit den "KONKRETEN" Behandlungen und den "BERECHNETEN" Sätzen / Kosten. Eine pauschale Vereinbarung im Sinne von "im laufe der Behandlung hat sich das ergeben" ist nicht zulässig.
2. Die GKV zahlt teilweise in vielen Fällen "mehr" als die PKV, insbesondere da noch die ganzen Zuschläge und Pauschalen dazu kommen. Erst ab dem 2 oder 3 Besuch im Quartal bringt der PKV Patient "mehr" weil die Pauschale ja nur einmal pro Quartal geleistet werden. Beispiel Tumorkonferenz, die GKV zahlt hier mit EBM 50210 21,17 € und die GÖÄ 60 leistet 16,09 € (2,3 Satz) oder 24,48 (3,5 Satz). Zu der EBM Ziffer 50210 kommen ja noch einige andere Ziffern dazu, so dass beides im vergleichbaren Niveau beim 3,5 fachen Satz liegen.
3. Der z.B. 25-fache Satz kommt nur wenn dann bei hochspezialisierten Spezialisten vor, die eine äußerst seltene Erkrankung behandeln oder ähnliches und daher vor einer besonderen Schwere und Härte stehen. Eine normale zahnärztliche Behandlung fällt darunter nur, wenn es tatsächlich ein besonderer Zahnfall der in der durchschnittlichen Behandlung so nicht vorkommt.
4. Wenn beispielsweise ein 3,8 facher Satz abgerechnet wird, ist hier eine gültige Honorarvereinbarung erforderlich (Siehe Nr. 1) und auch eine entsprechende Begründung für den erhöhten Aufwand. Die Beihilfe/PKV zahlt dann in der Regel den 3,5 fachen Satz und der 0,3 fache Satz ist selbst zu zahlen.
5. Das Abrechnen von anderen Ziffern, die tatsächlich nicht erbracht wurden, ist auch nicht zulässig und müssen auch nicht bezahlt werden. Bezahlt werden muss nur das, was auch erbracht worden ist. Hier kann und soll man die Praxis um Stellungnahme und ggf. Korrektur bitten. Ansonsten nur die Rechnung teilweise begleichen, was tatsächlich erbracht wurde. Auch bei GKV gibt es das gleiche Spiel, in der beispielsweise "psychische Probleme" zusätzlich abgerechnet wurden.
6. in der Logopädie, wie auch in der Physiotherapie bzw. generell bei Heilmitteln besteht "Vertragsfreiheit" bei Privatpatienten. Man muss als Privatpatient auch nicht auf diese Preise einlassen und kann am Schalter auf einen niedrigeren Satz "verhandeln" oder eine andere Praxis aufsuchen soweit diese möglichkeit besteht.
Hier hinter diesem Link kann man gut sehen, was GKV Patienten zahlen + Zuzahlung und hier die
Privatpatienten mit den Steigerungssätzen. Die Beihilfe steht in der GKV nichts nach.