Beamte und Soldaten > Beamten-Krankenversicherungen
"Eigenanteil" durch die Hintertür
Saxum:
Erstmal ist es korrekt, dass in der Anlage 11 keine Höchstsumme für Krankenfahrstühle (auch elektrisch) genannt ist. Eine "Genehmigung" ist nicht notwendig aber zumindest eine ärztliche Verordnung und natürlich, dass die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 BBhV nicht vorliegen. Gemeint ist damit in der Regel "Standardausführung" bzw. soweit es zur jeweiligen Krankheit passt / zweckdienlich für deren Ausgleich ist. Das liegt aber hier ja beim Rollstuhl wohl alles im positiven Sinne vor, das müssen wir nicht diskutieren. Der Teil mit der Genehmigung bezog sich hierbei auf die gesetzliche Krankenkasse, hier ist eine vorherige Genehmigung erforderlich und hier kenne ich auch Fälle dass es sehr lange gedauert hat.
Ich wollte letztendlich auf den Punkt hinweisen, dass man bei einer längeren Wartezeit den legitimen und zulässigen Weg der Abschlagzahlung gehen sollte. Der ist beispielsweise beim Bund unter § 51 Abs. 9 BBhV normiert, etwa wenn es zu lange dauert und die Notwendigkeit dringlich ist.
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