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Höherwertige Tätigkeit in der Tätigkeitsdarstellung

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Olmala:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Möchte für mich ein wichtiges Thema ansprechen.
Bezüglich der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die ich seit dem 10.10.2024 ausübe. Ich bin derzeit nach E9a eingestuft. Die Personalabteilung hat eine Anforderung von mindestens 50 % für die spezifische Aufgabenbeschreibung in meiner Tätigkeitsdarstellung festgelegt.

Allerdings bin ich der Auffassung, dass möglicherweise auch eine Erfüllung von einem Drittel (1/3) der Anforderungen in der TD ausreichend sein könnte. Daher möchte ich gerne wissen, ob es hierfür klare Vorgaben oder verbindliche Regelungen gibt.
Auf was muss ich noch achten, wenn ich den Antrag für die höherwertige Tätigkeit nach § 17 beantrage?

Vorab vielen Dank....

Organisator:

--- Zitat von: Olmala am 20.10.2025 10:25 ---Sehr geehrte Damen und Herren,

Möchte für mich ein wichtiges Thema ansprechen.
Bezüglich der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die ich seit dem 10.10.2024 ausübe. Ich bin derzeit nach E9a eingestuft. Die Personalabteilung hat eine Anforderung von mindestens 50 % für die spezifische Aufgabenbeschreibung in meiner Tätigkeitsdarstellung festgelegt.

Allerdings bin ich der Auffassung, dass möglicherweise auch eine Erfüllung von einem Drittel (1/3) der Anforderungen in der TD ausreichend sein könnte. Daher möchte ich gerne wissen, ob es hierfür klare Vorgaben oder verbindliche Regelungen gibt.
Auf was muss ich noch achten, wenn ich den Antrag für die höherwertige Tätigkeit nach § 17 beantrage?

Vorab vielen Dank....

--- End quote ---

Die Vorgaben finden sich in der Entgeltordnung.

Was meinst du für einen Antrag und was ist die Rechtsnorm?

FearOfTheDuck:
Eine tarifliche Antragserfordernis wäre zum einen neu und zum anderen widersinnig aufgrund der Tarifautomatik. § 17 TVÖD hilt da zumindest schon mal überhaupt nicht weiter. ;)

Olmala:
ich möchte hiermit einen formellen Antrag auf Anerkennung meiner höherwertigen Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des TVöD stellen. Aktuell bin ich als verantwortliche Person für die Anlage gegenüber einer anderen Behörde tätig, was normalerweise der Entgeltgruppe A13 (TBL) zugeordnet ist. Leider wurde diese Position bisher nicht besetzt.

Mein FM-Leiter hat jedoch bislang mündlich abgelehnt, diese höherwertige Tätigkeit anzuerkennen. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass ich nicht die angemessenen Zulagen oder eine Höhergruppierung erhalte, die mir zustehen würden.

Laut den Informationen, die ich im Netz gefunden habe, ist ein schriftlicher Antrag beim Personalbüro notwendig, um meine Ansprüche geltend zu machen. Ich werde in diesem Antrag die spezifischen Tätigkeitsmerkmale detailliert darlegen, die ich während meiner aktuellen Tätigkeit erfülle.
Laut § 14 TVöD (nicht wie vorab erwähnt § 17 TVöD) ist ein Antrag notwendig, um eine Zulage oder eine Höhergruppierung zu erhalten.

Sjuda:
Die Geltendmachung der Ansprüche muss schriftlich erfolgen, das ist richtig. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Antrag.

Aus § 14 TVöD geht nicht hervor, dass die Gewährung einer Zulage einen Antrag voraussetzt.

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