Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Höherwertige Tätigkeit in der Tätigkeitsdarstellung
Organisator:
--- Zitat von: Olmala am 21.10.2025 10:32 ---ich möchte hiermit einen formellen Antrag auf Anerkennung meiner höherwertigen Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des TVöD stellen. Aktuell bin ich als verantwortliche Person für die Anlage gegenüber einer anderen Behörde tätig, was normalerweise der Entgeltgruppe A13 (TBL) zugeordnet ist. Leider wurde diese Position bisher nicht besetzt.
Mein FM-Leiter hat jedoch bislang mündlich abgelehnt, diese höherwertige Tätigkeit anzuerkennen. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass ich nicht die angemessenen Zulagen oder eine Höhergruppierung erhalte, die mir zustehen würden.
Laut den Informationen, die ich im Netz gefunden habe, ist ein schriftlicher Antrag beim Personalbüro notwendig, um meine Ansprüche geltend zu machen. Ich werde in diesem Antrag die spezifischen Tätigkeitsmerkmale detailliert darlegen, die ich während meiner aktuellen Tätigkeit erfülle.
Laut § 14 TVöD (nicht wie vorab erwähnt § 17 TVöD) ist ein Antrag notwendig, um eine Zulage oder eine Höhergruppierung zu erhalten.
--- End quote ---
Da liegt ein Mißverständnis vor. Ein derartiger Antrag ist tariflich nicht vorgesehen, der AG kann das getrost ignorieren.
Wenn dir dauerhaft höherwertige Tätigkeiten übertragen werden (die eine höhere Eingruppierung zur Folge haben), bist du höhergruppiert. --> Tarifautomatik.
Werden diese Aufgaben nur vorübergehen übertragen, hast du Anspruch auf eine Zulage.
Wenn du der Meinung bist, dass du höher eingruppiert bist oder einen Anspruch auf eine Zulage hast, musst du dies hinreichend konkretisiert von deinem Arbeitgeber einfordern. Wenn er darauf nicht in deinem Sinne reagiert, kannst du die Eingruppierung von unabhängiger Stelle feststellen lassen --> Eingruppierungsfeststellungklage beim AG, die aber auch hinreichend begründet sein muss (die Darlegungspflicht liegt bei dir.).
ich1974:
Wurde dir denn diese Tätigkeit von befugtem Personal wirksam übertragen?
Falls nicht, handelt es sich hier um abmahnwürdiges Verhalten (evtl. auch von Vorgesetzten).
Hier ist kein Anspruch auf eine höherwertige Tätigkeit entstanden. Du solltest diese Tätigkeit nur weiter ausüben, wenn diese von befugtem Personal übertragen wurde.
MoinMoin:
Wenn sich dein auszuübenden Tätigkeiten geändert haben und du es schriftlich von deiner Personalabteilung bekommen hast, dann interessiert das gewäsch des FM Leiters nicht.
Wenn du also der Meinung bist dein Eingruppierung hat sich geändert dann fordere bei deiner Personalstelle schriftlich dieses höhere Entgelt ein.
Du solltest dich durchaus vorher mit denen darüber unterhalten, wie die es sehen.
Olmala:
Vielen Dank für schnelle Antworten.
Hab noch eine Frage: Gibt es eine Bestimmung / Regelung, die besagt, dass in der Tätigkeitsdarstellung mit einem Prozentsatz die höherwertigen Aufgaben beschrieben sein müssen? Laut FM muss die Tätigkeit mit 50 % meiner regulären Aufgaben beschrieben sein.
Organisator:
--- Zitat von: Olmala am 22.10.2025 09:29 ---Vielen Dank für schnelle Antworten.
Hab noch eine Frage: Gibt es eine Bestimmung / Regelung, die besagt, dass in der Tätigkeitsdarstellung mit einem Prozentsatz die höherwertigen Aufgaben beschrieben sein müssen? Laut FM muss die Tätigkeit mit 50 % meiner regulären Aufgaben beschrieben sein.
--- End quote ---
Die Tätigkeitsdarstellung muss deine Tätigkeiten in abgrenzbaren Arbeitsvorgängen beschreiben. Wenn mehr als ein Arbeitsvorgang vorhanden ist, liegt es in der Natur der Sache, Zeitanteile mit anzugeben. Das ist auch für die Bewertung erforderlich.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version