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Fraunhofer Gesellschaft - Freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit auf 42 Stunden

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Fraunhofler:
Besten Dank für die Antwort

Die Freiwilligkeit des AGs ist ja Grundvoraussetzung.

Meine Frage ist, ob Fraunhofer eigenständig ermächtigt ist, diese Möglichkeit der Arbeitszeiterhöhung nicht umzusetzen, obwohl dies im Tarifabschluss so festgelegt wurde.

Vielen Dank

Maggus:

--- Zitat von: Fraunhofler am 22.10.2025 14:12 ---Meine Frage ist, ob Fraunhofer eigenständig ermächtigt ist, diese Möglichkeit der Arbeitszeiterhöhung nicht umzusetzen, obwohl dies im Tarifabschluss so festgelegt wurde.

--- End quote ---

Ja, wie bereits geschrieben ist es eine freiwillige Regelung - für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Freiwilligkeit gilt auch für beide und wenn eine Seite nicht will, dann ist eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit nicht möglich. Wenn der Arbeitgeber es nicht nutzen will, dann bietet er es halt nicht an.

Fraunhofler:
Ok, danke. Dann kann man es so verstehen, dass es grundsätzlich als Einzelfallentscheidung anzusehen ist?

Theoretisch können Sie jeden Antrag ablehnen. Aber auch im Einzelfall zustimmen...

Sehe ich das richtig?

Also sie sind schon dran gebunden dies gemäß Tarifabschluss anzubieten. Aber Sie können z.B. kategorisch alle Anfragen ablehnen.

Wabi Sabi:

--- Zitat von: Umlauf am 22.10.2025 10:19 ---Selbst in der „normalen“ Bundesverwaltung hat man noch keinen Schimmer, wie man das umsetzen können wird.

--- End quote ---

Hier das brandaktuelle BMI-Schreiben:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2025/RdSchr_20251022.html

Maggus:
Nach meinem Verständnis ist es eine einzelvertragliche Regelung zwischen AG und AN.
Und der AG muss sich nicht wie beim Jobrad entscheiden es entweder allen oder keinem anzubieten.

Auszug aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 22:
In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. ... Näheres kann durch eine Betriebs- oder ein-vernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.“

 
Die Erhöhung kann, wenn sich beide Parteien einigen, auch nur um 1 oder 2 Stunden erfolgen (max. auf 42 Wochenstunden).

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