Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
emdy:
--- Zitat von: Nanum am 25.10.2025 08:13 ---Die 27er die ich bisher in meinem Dunstkreis kennen lernen durfte waren alle nur durch Alter und Netzwerk an der Reihe belohnt zu werden.
--- End quote ---
Schade, dass es bei euch so läuft. Aber ich war eindeutig in meiner Aussage, dass man Idioten auch nicht durchbefördern sollte. Bei uns haben in den letzten Jahren soviele menschliche und fachliche Totalausfälle im hD angefangen, dass ich es ganz anders sehe.
Nanum:
Hallo emdy,
deiner Aussage stimme ich zu 100% zu. Es gibt Ausnahmen davon aber du hast recht.
Wir stellen RR ein machen zu orr und nebenbei zahle ich ser Trulla tausende Euro für deren fachausbildung. Wäre schön wenn ich 3 Jahre hD Gehalt bekommen würde für nix :D
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: ccoast am 23.10.2025 15:51 ---Weiß jemand, wieso der § 27 BLV wegfallen soll?
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Um das zu beantworten, müsste man auch die anderen neuen Paragraphen des Entwurfs kennen. Ich gehe nämlich stark davon aus, dass sich die in der Modernisierungsagenda genannten "Verbesserungen beim Aufstieg" irgendwo anders in der neuen BLV verstecken.
Hast du zufällig weitere neue Paragraphen "zur Hand" (z.B. die in deinem Ausschnitt erwähnten § 39 und § 48)?
Eukalyptus:
Das ist die einzig richtige Antwort bisher.
Nautiker1970:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 25.10.2025 10:58 ---
Hast du zufällig weitere neue Paragraphen "zur Hand" (z.B. die in deinem Ausschnitt erwähnten § 39 und § 48)?
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Wie bestellt, so geliefert:
§ 39
Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Beförderungsverbot vorliegt.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
§ 48
Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Be-förderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
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