Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
Umlauf:
--- Zitat von: Dunkelbunter am 04.11.2025 15:32 ---Na super, sehe ich es richtig, dass durch den Wegfall des §27 BLV es keinen vereinfachten Aufstieg für leistungsstarke Beamte mehr gibt ?
--- End quote ---
Fast.
Nach Inkraftsetzung der BLV gibt es für 2 ganze Jahre noch die Anwendung des alten §27 über den neuen §63.
Bei gespannt, ob man das noch geändert bekommt…
emdy:
Ohne darüber diskutieren zu wollen ob immer die richtigen Kollegen in den Genuss der Regelung gekommen sind, fällt auf mit welcher Selbstverständlichkeit neue Regelungen getroffen werden, die den Dienst leistungsfeindlicher machen.
Selbst kenne ich mehrere Leute, die wirklich gut sind und die Förderung nach §27 BLV auch verdient hatten.
Beweislastumkehr im Disziplinarverfahren, Missachtung der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation und jetzt (ohne Not) ein Schlag ins Gesicht derer, die sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen Hoffnungen auf eine solche Förderung machten. Ich kann angesichts dieser Personalpolitik nur noch kotzen.
Wenn ich alle Trends zusammennehme haben wir in 20 Jahren nur noch kinderreiche, leistungsunwillige und chronisch kranke Beamte, denn für niemand anderen ist der öffentliche Dienst attraktiv. Aber wenigstens sind dann alle im höheren Dienst. Etwas anderes wird ja nicht mehr eingestellt...
Freak:
--- Zitat von: Dunkelbunter am 04.11.2025 15:32 ---Na super, sehe ich es richtig, dass durch den Wegfall des §27 BLV es keinen vereinfachten Aufstieg für leistungsstarke Beamte mehr gibt ?
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Das ist richtig.
Der Aufstieg vom gD in den hD nach §27 wird durch Ausweitung der „fachspezifische Qualifizierung“ für den Aufstieg in den hD ersetzt.
Hierzu heißt es in der Begründung:
--- Zitat ---Mit dem nunmehr auch für den Aufstieg in den höheren Dienst eingeführten Aufstiegsverfahren „fachspezifische Qualifizierung“, mit dem in einem berufspraktischen Aufstiegsverfahren die vollständige Laufbahnbefähigung erworben werden kann, besteht dann kein Bedarf mehr für § 27 geltender Fassung. Bis entsprechende Aufstiegsverfahren in der Praxis etabliert sind, soll § 27 geltender Fassung für einen Übergangszeitraum noch anwendbar bleiben.
--- End quote ---
Praktisch bedeutet dies für die „besonders leistungsstarken Beamten“, dass der Aufstieg „erschwert“ und verlängert wird. Im Gegensatz zu den bestehenden fachspezifischen Qualifizierungen für mD und gD soll der fachtheoretische Anteil sogar 12 Monate sein UND beim Aufstieg in den hD ist die fachtheoretische Ausbildung mit einer
schriftlichen Arbeit abzuschließen.
Ich möchte gar nicht erst davon schreiben, dass für die fachtheoretische Ausbildung sicherlich entsprechende Kurse der HS Bund vonnöten sein werden, sodass allein hierdurch eine Verknappung der Aufstiegsmöglichkeiten erfolgen wird.
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