Autor Thema: Jahressonderzahlung bei Elternzeit  (Read 1430 times)

Philipp

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Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« am: 17.10.2025 15:06 »
Hallo,

Mitarbeiter inhatte im Juli und August reduzierte Arbeitszeiten bis Ende August und ab September Elternzeit.
Diese darf ja soweit ich weiß nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Wie fällt dann die Bemessung für die Jahressonderzahlung (Juli, August, September) aus? Wird der September mit dem regulären Gehalt gerechnet oder nur der Mittelwert für Juli und August genommen?

Maggus

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #1 am: 17.10.2025 15:21 »
Hallo,

Elternzeit ist unschädlich im Jahr der Geburt des Kindes.
Wenn ich Deinen Thread korrekt verstehe, geht es aber nicht um Elternzeit im Jahr der Geburt, sondern um einen späteren Zeitraum, da ja vorher gearbeitet wurde.
Etwas mehr Input wäre gut.

Philipp

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #2 am: 17.10.2025 15:30 »
Gesetzlicher Anspruch der Elternzeit. Erster Monat im ersten Geburtsjahr, zweiter im zweiten Geburtsjahr.
Seit der Geburt wurde reduziert gearbeitet. Nach der zweiten Elternzeit jetzt Oktober wieder regulär in Vollzeit.

Kenne es nur so, dass Elternzeit nach gesetzlichem Anspruch immer unschädlich ist. Es darf laut TVöD kein Nachteil entstehen.

Maggus

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #3 am: 17.10.2025 15:50 »
TVöD § 20 regelt die Jahressonderzahlung.

In Abs. 4 ist geregelt, dass sich der Anspruch um 1/12 für jeden Kalendermonat verringert, in der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt (...) hat. Eine Kürzung unterbleibt u.a. bei Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes.

Im September besteht kein Anspruch auf Gehalt, da Elternzeit.
Ein Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung wegen Elternzeit besteht nicht, da das Kind im Vorjahr zur Welt kam.

Es greift m.E. die Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 zur Berechnung der Jahressonderzahlung.

Philipp

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #4 am: 17.10.2025 15:56 »
Also wird die JSZ auf 2/3 reduziert und um die Stundenreduzierung eingekürzt?

ich1974

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #5 am: 20.10.2025 12:11 »
Wann war die Geburt des Kindes?
In welchem Zeitraum wurde Elternzeit genommen TT.MM.JJJJ?

Der Bemessungszeitraum der JSZ sind immer die Monate Juli, August und September.
Wurde nicht an allen Tagen dieser Monate ein Entgeltanspruch vorhanden, gibt es eine Ersatzberechnung.

Die Kürzung der JSZ erfolgt nur für komplette Monate ohne Entgeltanspruch.

Beispiel 1 Entgeltanspruch vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 mit Elternzeit vom 01.09.2025 bis zum 30.09.2025, September ohne Entgeltanspruch, dh. Kürzung der JSZ um 1/12.
Beispiel 2 Entgeltanspruch vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 mit Elternzeit vom 05.09.2025 bis zum 04.10.2025, September mit 4 Tagen Entgeltanspruch und Oktober mit 27 Tagen Entgeltanspruch dh. keine Kürzung der JSZ.

Johnsen

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Antw:Jahressonderzahlung bei Elternzeit
« Antwort #6 am: 24.10.2025 13:48 »
Wird meine Jahressonderzahlung geringer ausfallen, wenn ich in den Bemessungsmonaten Juli und August, zum ersten Geburtstag meines Kindes, in Teilen des Monats( jeweils 15 Tage) Elternzeit habe und dementsprechend weniger Entgelt erhalte, oder bleibt die JSZ gleich?