Nach einem kurzen Blick in die Entgeltordnung zum TV-L finde ich Pförtner im Abschnitt III, Unterabschnitt 2.3 – damit dürfte auf dem ersten Blick eine Eingruppierung in die E 3 korrekt sein. Alles natürlich unter Vorbehalt, da ich mich mit dem Abschnitt III nicht wirklich auskenne, aber nur dort taucht der Pförtner als Tätigkeit auf.
Wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag die E 4 stand, dann gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Arbeitnehmer akzeptiert die Rückgruppierung und unterschreibt einen entsprechenden Änderungsvertrag. Dieses Angebot scheint es hier zu geben, mit dem Angebot, dass es einerseits keine Rückforderung für die letzten sechs Monate gibt (§ 37 TV-L) und andererseits der Gehaltsverlust durch eine (außertarifliche) Zulage ausgeglichen wird. Damit hat man keine direkten Einbußen, das ausgezahlte Gehalt verringert sich also nicht sofort. Allerdings profitiert man nicht von den Tariferhöhungen, bis die Zulage aufgebraucht ist. (Meine Meinung: Ich würde das Angebot annehmen, wenn man nicht eine andere und bessere Stelle in Aussicht hat.)
Alternativ könnte der Arbeitgeber auch eine Änderungskündigung aussprechen, nach dem Motto: entweder du nimmst die Rückgruppierung an oder das Arbeitsverhältnis endet. Damit verbunden könnte der Arbeitgeber auch sechs Monate rückwirkend das höhere Entgelt zurückfordern (§ 37 TV-L). Gegen eine Änderungskündigung könnte man natürlich gerichtlich vorgehen, allerdings sehe ich dafür hier kaum Erfolgsaussichten. Falls nicht mehr als 50% Tätigkeiten übertragen wurden, die anders zu bewerten sind, dann dürfte man als Pförtnerin mit der E 3 tatsächlich richtig eingruppiert sein.
Abschließend noch etwas zum angesprochenen Vertrauensschutz. Das gibt es durchaus und es gibt auch entsprechende gerichtliche Urteile dazu. Allerdings ging es dabei um Fälle, bei denen jemand zehn oder mehr Jahre zu hoch vergütet wurde. Da haben die Gerichte einen Vertrauensschutz attestiert und festgestellt, dass nach einer so langen Zeit eine Rückgruppierung nach Treu und Glauben nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hier geht es aber um ein Arbeitsverhältnis, das erst seit Februar 2023 besteht, von einem durchsetzbaren Anspruch auf Vertrauensschutz sind wir also noch weit entfernt.