Autor Thema: Arbeiten als Pensionär  (Read 2249 times)

Rheini

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #15 am: 17.10.2025 08:57 »
Du schreibst "in dem gedachten Rahmen". Ist das so? Also dies müsste dann ja aus der Gesetzesbegründung hervorgehen, spannend

MoinMoin

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #16 am: 17.10.2025 10:14 »
Ok, jetzt verstehe ich, was du meintest.
Wobei du das ja nicht mit dem DH verhandelbar ist, sondern mit dem Gesetzgeber zu klären wäre.
Btw: Ich muss mich korrigieren. In NI sind seit dem 1.10.2024 die Erwerbseinkommen komplett frei ab erreichen der gesetzliche Altersgrenze.
Tja, in NI sind wir offenbar etwas moderner aufgestellt als die NRWler

Rheini

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #17 am: 17.10.2025 10:17 »
Das "verhandeln" war ja als rhetorische Frage gestellt.

MoinMoin

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #18 am: 17.10.2025 10:26 »
Du schreibst "in dem gedachten Rahmen". Ist das so? Also dies müsste dann ja aus der Gesetzesbegründung hervorgehen, spannend
Tarifverträge sind keine Gesetze.
und ja es steht im TV drin, dass man förderliche Zeiten / Zulage zur Deckung des Personalbedarfs / Bindung qualifizierten Personals gewähren darf.

Deswegen kann der AG es nicht einfach so von sich aus gewähren, sondern es muss schon das klare Signal vom AN dokumentiert sein, dass er ansonsten nicht zur Verfügung stehen könnte.

matthew1312

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #19 am: 28.10.2025 09:08 »
Den Gesetzentwurf habe ich mir angesehen.

Es scheint da durchaus legitime Gestaltungsmöglichkeiten zu geben.

Vor allem von Interesse: Um in den Genuss des Steuerfreibetrages zu kommen, müssen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Das ist knapp ein Fünftel des Bruttos, wenn wir Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite betrachten.

Von daher ist der Nettoschaden, der dem Pensionär entsteht, wenn er

(1.) eine selbständige Tätigkeit als (technischer) Berater ausführt und zugleich
(2.) durch Beachten der Regeln zur sogenannten Scheinselbständigkeit keine Rentenbeiträge zahlen muss

überschaubar.

Zwar dürften die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich absetzbar sein. Aber wir können hier die Kirche im Dorf lassen.

An die Pensionäre da draußen: Eröffnet einen selbstständigen Betrieb. Fordert Honorare, welche die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht widerspiegeln. Und freut Euch über Beitriebsausgabenpauschalen, EÜR, Umsatzsteuer (und Vorsteuer) etc.

All dies macht nicht dümmer.

Rentenonkel

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Antw:Arbeiten als Pensionär
« Antwort #20 am: 28.10.2025 12:43 »
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).

Als pensionierter Beamter ist man nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei und darf gar keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dennoch muss der Arbeitgeber aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 172 SGB VI seinen AG Anteil trotzdem in die Solidargemeinschaft abführen.

Wenn man also als pensionierter Beamter noch ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen würde, wäre man, sofern man privat kranken- und pflegeversichert wäre, in alles Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei und könnte tatsächlich bis zu 2.000 EUR dazu verdienen.

Der Arbeitgeber zahlt sogar einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der 50 % des Beitrags beträgt, den er tragen müsste, wenn man gesetzlich versichert wäre, aber maximal einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Die Höhe des Zuschusses ist ebenfalls steuerfrei.

Somit steht man sich als berufstätiger Beamter sogar besser als ein "normaler" Rentner. Man muss nur einen AG finden, der bereit ist, mit einem einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Als Selbständiger kann man von der Steuerfreiheit ausdrücklich nicht profitieren.

Die Frage, ob das Einkommen ggf. auf die Pension angerechnet werden kann, ist interessant. In NRW ist es wie folgt geregelt:

Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).

Somit würde eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW nicht angerechnet werden können. Wie es bei anderen Bundesländern oder dem Bund aussieht, war ich zu faul, zu recherchieren.  ;D