Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).
Als pensionierter Beamter ist man nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei und darf gar keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dennoch muss der Arbeitgeber aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 172 SGB VI seinen AG Anteil trotzdem in die Solidargemeinschaft abführen.
Wenn man also als pensionierter Beamter noch ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen würde, wäre man, sofern man privat kranken- und pflegeversichert wäre, in alles Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei und könnte tatsächlich bis zu 2.000 EUR dazu verdienen.
Der Arbeitgeber zahlt sogar einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der 50 % des Beitrags beträgt, den er tragen müsste, wenn man gesetzlich versichert wäre, aber maximal einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Die Höhe des Zuschusses ist ebenfalls steuerfrei.
Somit steht man sich als berufstätiger Beamter sogar besser als ein "normaler" Rentner. Man muss nur einen AG finden, der bereit ist, mit einem einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Als Selbständiger kann man von der Steuerfreiheit ausdrücklich nicht profitieren. Die Frage, ob das Einkommen ggf. auf die Pension angerechnet werden kann, ist interessant. In NRW ist es wie folgt geregelt:
Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
Somit würde eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW nicht angerechnet werden können. Wie es bei anderen Bundesländern oder dem Bund aussieht, war ich zu faul, zu recherchieren.
