Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verlängerung der Rahmenarbeitszeit / Günstigkeitsprinzip

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Maggus:

--- Zitat von: Rowhin am 28.10.2025 12:50 ---
(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
--- End quote ---
[/quote]

Gemäß TVöD gibt es 2 Möglichkeiten innerhalb einer Dienstvereinbarung - entweder den Wochenkorridor gemäß Abs. 6 (TVöD /TV-L §6) oder gem. Abs. 7 eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden! - innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ein Rahmenzeit von 6.15 bis 19.15 Uhr ist nicht möglich, erst recht keine Rahmenzeit von 6.15 bis 20.15 Uhr, da es sich dann um Zeiträume von 13 bzw. 14 Stunden handeln würde. Im 2. Fall auch noch die 20 Uhr-Grenze nicht eingehalten würde. Eine solche Dienstvereinbarung kann nicht geschlossen werden, da der Tarifvertrag hier die Grenzen vorgibt.

Dienstvereinbarungen, die bereits vor der tariflichen Regelung galten, mussten m.W. nicht angepasst werden.
Bei einer Änderung der bestehenden DV sind allerdings die tariflichen Regelungen zu beachten.

dregonfleischer:

--- Zitat von: Tante Hilde am 29.10.2025 18:51 ---Unsere Rahmenzeit geht von 6 bis 22 Uhr. Es wird niemand gezwungen, so lange zu arbeiten, da unsere Funktionszeit von 8:30 bis 16:30 Uhr (freitags bis 15 Uhr) geht.
In dieser Zeit muss die Fachebene ansprechbar und arbeitsfähig sein. Alles darüber hinaus ist "Kann".
Ich kann also erst die Nachmittagstermine (Arzt, Kinder, Angehörigenpflege) wahrnehmen und dann am Abend bei Bedarf nochmal ins Büro kommen bzw. mich daheim im Homeoffice einloggen. Ruhezeit von 11 Stunden muss dabei natürlich beachtet werden, wenn ich bis 22 Uhr arbeite, kann ich frühestens 9 Uhr am Folgetag anfangen. Alles in der Dienstvereinbarung geregelt und klappt hervorragend!

--- End quote ---

natuerlich kann man wenn geng leute da sind auch vormittags zum arzt

MoinMoin:

--- Zitat von: Maggus am 30.10.2025 15:36 ---
--- Zitat von: Rowhin am 28.10.2025 12:50 ---
(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
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--- End quote ---

Gemäß TVöD gibt es 2 Möglichkeiten innerhalb einer Dienstvereinbarung - entweder den Wochenkorridor gemäß Abs. 6 (TVöD /TV-L §6) oder gem. Abs. 7 eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden! - innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ein Rahmenzeit von 6.15 bis 19.15 Uhr ist nicht möglich, erst recht keine Rahmenzeit von 6.15 bis 20.15 Uhr, da es sich dann um Zeiträume von 13 bzw. 14 Stunden handeln würde. Im 2. Fall auch noch die 20 Uhr-Grenze nicht eingehalten würde. Eine solche Dienstvereinbarung kann nicht geschlossen werden, da der Tarifvertrag hier die Grenzen vorgibt.

Dienstvereinbarungen, die bereits vor der tariflichen Regelung galten, mussten m.W. nicht angepasst werden.
Bei einer Änderung der bestehenden DV sind allerdings die tariflichen Regelungen zu beachten.
[/quote]Interessanter Aspekt.

Aber durch die
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

kann man auch Rahmenzeiten vereinbaren die länger als 12h sind.
So wird es zu mindestens bei uns verstanden.
Macht ja auch Sinn, dass der AN hier mehr Freiheiten bekommt.
Denn unabhängig von diesen Zeiten, die den Rahmen für die freiwillige, selbstbestimmte Zeiteinteilung des ANs regelt, kann der AG jederzeit Mehrarbeit auch ausserhalb der Rahmenzeiten anordnen.

Organisator:

--- Zitat von: MoinMoin am 31.10.2025 08:48 ---kann man auch Rahmenzeiten vereinbaren die länger als 12h sind.
So wird es zu mindestens bei uns verstanden.
Macht ja auch Sinn, dass der AN hier mehr Freiheiten bekommt.
Denn unabhängig von diesen Zeiten, die den Rahmen für die freiwillige, selbstbestimmte Zeiteinteilung des ANs regelt, kann der AG jederzeit Mehrarbeit auch ausserhalb der Rahmenzeiten anordnen.

--- End quote ---

ist es auch. TE schreibt zwar Rahmenarbeitszeit, meint aber wohl das, was tariflich Arbeitszeitkorridor genannt wird.

@ TE oder?

Maggus:
@Moinmoin
Vielen Dank für den Input.

Wir hatten die Protokollerklärung damals so verstanden, dass damit unsere bereits bestehende DV Arbeitszeit weiterhin gültig blieb und wir uns bei einer Änderung über die Anwendung nach Abs. 6 oder 7 einigen werden.

Hab gerade meine Kommentierung genauer durchforstet- auch diese stimmt Deiner Auslegung zu, allerdings unter einer wichtigen Voraussetzung (letzter Satz):
"Die Abs. 6 und 7 erlauben es dem Arbeitgeber tariflich, die Arbeitszeiten nach seinen Bedürfnissen zu flexibilisieren. Die hiervor vorgesehenen Modelle des Arbeitszeitkorridors und der Rahmenzeit sind abschließend und nicht erweiterbar. Sie dürfen auch nicht miteinander kombiniert werden. Die Einführung dieser Modelle erfolgt im ÖD ausschließlich über einvernehmliche Dienstvereinbarungen oder Tarifverträge. Sobald ein flexibles Arbeitszeitmodell nicht ausschließlich arbeitnehmergesteuert ist, sondern der Arbeitgeber nicht nur ausnahmsweise Einfluss auf die Lage der Arbeitszeit behält, ist die Zulässigkeit des Systems an den Voraussetzungen der Abs. 6,7 und 9 zu messen."

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