Die Frage regelt §7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Sprich, wenn der Urlaub nicht im laufenden Jahr genommen werden konnte, muss eine schriftliche (in der Regel betriebliche) Begründung abgegeben werden, bspw. wenn man wegen der Wahlvorbereitungen, der Durchführung und der Wahlnachbereitungen quasi 3 Monate keine Möglichkeit hatte auch nur 1 Urlaubstag zu nehmen...