Ist die private E-Mail-Nutzung untersagt, so ist die spätere Einsichtnahme relativ unproblematisch.
Umstritten hingegen ist es, ob Arbeitgeber bei erlaubter privater Nutzung als Telekommunikationsanbieter auftreten. Dazu fehlt bislang eine höchstrichterliche Entscheidung.
Die Nichtigkeit von Weisungen des Arbeitgebers, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, ergibt sich aus § 134 BGB. Diese Weisungen brauchen und dürfen nicht befolgt werden.
Ist die Weisung des Arbeitgebers allerdings rechtmäßig, kann eine Weigerung schnell zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Das ist ein schmaler Grat.
Ein Anspruch auf eine schriftliche Weisung oder Bestätigung durch eine höhere Instanz besteht nicht. Bitten kann man gerne äußern, ganz so einfach und selbstverständlich, wie hier getan wird, ist es allerdings nicht.