Hallo zusammen,
welche Nachteile ergeben sich a) für den Beamten und b) für den aufnehmenden Dienstherrn, wenn Neueinstellungen nach dem Urkundenprinzip (Entlassung kraft Gesetzes, § 31 BBG bzw. § 22 BeamtStG) vorgenommen werden?
Gehen damit bspw. Nachteile betreffend das Ruhegehalt oder die Versorgungslastenteilung einher?