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Urlaubsvorplanung mit Vorgaben vom Arbeitgeber

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MoinMoin:
Grundsätzlich sehe ich es auch so, dass der AG bei einem eingereichten vernünftigen Urlaubsplan in der Pflicht ist eine Begründung abzuliefern warum er ihn nicht genehmigen kann.
Und er kann den Ball natürlich zurück geben in dem er den AN auffordert worin in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs liegen.
Die sind allerdings schnell herbeigezaubert.

Tagelöhner:
Ich lese da dem Wortlaut nach eher raus, dass der Arbeitgeber einem zusammenhängenden Urlaubswunsch entsprechen muss, sofern nicht gute Gründe dagegen sprechen. Daraus leitet sich dann aber im Umkehrschluss nicht ab, dass der Arbeitnehmer diesen zusammenhängend nehmen muss, bzw. der Arbeitgeber ihn dazu verpflichten könnte.

Das dient doch eher dem Schutz des Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber ihm keinen zusammenhängenden Urlaub (zur besseren Aufrechterhaltung seiner Gesundheit/Arbeitskraft) gewähren kann/will.

MoinMoin:
Das verwirrt mich auch, bin halt kein Jurist.

Daher verstehe ich nicht, warum der zweite Halbsatz im Gesetz eingefügt ist:
2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Klar ist, dass der AN eigentlich verpflichtet ist einen Urlaubsteil als 2 Wochen Urlaub zu nehmen.
(Schöne scheiße da habe ich mich in den letzten Jahren sehr oft gesetzwidrig verhalten  8))

In sofern denke ich auch, dass der AG keine Chance hat einen Urlaubsplan der aus 1x2 Wochen und 4x1Woche besteht abzulehnen.
Denn da kann man sich immer auf den Absatz 1 beziehen:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

und dass dieser Wunsch wahrscheinlich schon als "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund" im Sinne des § 7 Abs. 2 BUrlG gilt.

Rowhin:

--- Zitat von: MoinMoin am 31.10.2025 12:19 ---Klar ist, dass der AN eigentlich verpflichtet ist einen Urlaubsteil als 2 Wochen Urlaub zu nehmen.
(Schöne scheiße da habe ich mich in den letzten Jahren sehr oft gesetzwidrig verhalten  8))

--- End quote ---

Du, ich, und viele, viele weitere meiner Kolleginnen und Kollegen. Aber gut, wo kein Kläger...ich denke, dass hier sehr viel sehr kulant gehandhabt wird und erst bei "Problemen" das Gesetz aufgegriffen wird.

Ansonsten stimme ich dem Rest deiner Interpretation intuitiv mal zu.

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