Autor Thema: Konkreter Beförderungsverlauf auf meiner neuen Stelle  (Read 776 times)

AlexBea

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Hallo liebe Beamtenrechts-Experten,

ich habe die Zusage für eine Stelle bekommen und möchte nicht direkt mit einer Frage zum Beförderungsverlauf an meine neue Personalverwaltung herantreten. Daher hoffe ich, ihr könnt mir mit eurer Meinung vll weiterhelfen.

Ich bin seit mehr als einem Jahr Beamter auf Lebenszeit (seit 01.01.2024) in der Besoldungsgruppe A10 und habe ein Masterstudium nach QualiVO (ohne Beteiligung des Dienstherrn, also kein Auswahlverfahren nach § 26 I Nr. 3 LVO durchlaufen). Ich werde den Dienstherrn (andere Kommune in NRW) wechseln und am 01.01.2026 auf eine A13 h.D. Stelle gesetzt.

Unter der Voraussetzung, dass meine Beurteilungen ausreichend gut und die haushaltstechnischen Voraussetzungen gegeben sind:

1. Wann werde ich dann (vermutlich) befördert?

Alternative 1 "Beförderungsämter durchlaufen":
01.01.2026 - A11 (direkt in A11 eingestellt, da ich ja schon länger als 1 Jahr A10 bin?)
01.01.2027 - A12
01.01.2028 - A13 g.D. (Hier bin ich mir unsicher, wie das mit dem Verzahnungsamt genau läuft)
01.01.2029 - A13 h.D.

Alternative 2 "§26 I LVO und  §10 II LVO ist nicht einschlägig, da die Dienstzeit vor dem Auswahlverfahren nach Nr. 3 geleistet werden muss":
01.01.2026 - A11
01.11.2026 - A13 h.D. (nach 10 Monaten Erprobung nach 26 I Nr. 5)

Alternative 3 "§26 I LVO und §10 II LVO ist einschlägig. Die 3 Jahre Wartezeit nach §10 II LVO können aber parallel zur Erprobung nach § 26 I Nr. 5 LVO laufen":
01.01.2026 - A11
01.01.2027 - A13 h.D. (3 Jahre nach Beendigung der Probezeit und seit 01.01.2026 auf der Stelle also 10 Monate erprobt)

Alternative 4 "§26 I LVO und §10 II LVO ist einschlägig. Die 3 Jahre Wartezeit nach §10 II LVO können aber NICHT parallel zur Erprobung nach § 26 I Nr. 5 LVO laufen":
01.01.2026 - A11
01.01.2027 - A12
01.11.2027 - A13 h.D. (3 Jahre nach meiner Probezeit beginnt die 10 monatige Erprobung nach 26 I Nr. 5)

Alternative 5 "Oder habt ihr eine ganz andere Meinung?"

2. Gibt es eine gesetzliche Vorgabe, ob ich alle Beförderungsämter durchlaufen muss oder liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob man mich springen lässt?
Gibt es Erfahrungen aus der Community, wie große Städte in NRW das handhaben?

Vielen lieben Dank für jeden Input! Die Stelle ist zum Glück im technischen Bereich... Beamtenrecht liegt mir nicht :)

AlexBea

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Antw:Konkreter Beförderungsverlauf auf meiner neuen Stelle
« Antwort #1 am: 01.11.2025 11:32 »
Hallo zusammen,

ich pushe mein Thema noch einmal ganz frech nach oben und erhöhe den Einsatz:

Wenn das für die Forenregeln in Ordnung ist, würde ich die/den ersten Verfasser/in einer relativ fundierten Antwort gerne (über z.B. Amazon-Gutschein oder andere anonyme Zahlmöglichkeit) für 10 Euro "in die Kantine einladen".

"Haften" tut ihr natürlich trotzdem nicht für die Antwort...wenn ich was verlässliches möchte, muss ich zum Fachanwalt und deutlich mehr bezahlen.

Wo steckt denn der Kollege mit den unzähligen Zahlen als Namen? Der war beim letzten Mal so klasse :)

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Antw:Konkreter Beförderungsverlauf auf meiner neuen Stelle
« Antwort #2 am: 01.11.2025 14:14 »
Guten Tag,
wenn ich mit den unzähligen Zahlen gemeint sein sollte, dann danke für das Vertrauen. Einen Gutschein o. ä. brauche ich nicht, dass mache ich auch so...

Ausgangspunkt ist die Beendigung der Probezeit am 31.12.2023 und die Umwandlung des BaP in ein BaL am 01.01.2024. Wechsel zu einer anderen Kommune heißt bestimmt Versetzung, oder?

Ich wähle mal Alternative 5!

Das es sich dort um einen höherwertigen Dienstposten handelt, ist zunächst einmal eine Erprobungszeit gem. § 19 Abs. 3 LBG i. V. m. § 7 Abs. 4 Nr. 3 LVO zu absolvieren. Eine Beförderung in ein Amt nach Besoldungsgruppe A11 LBesO A NRW ist also erst zum 01.07.2026 möglich, sofern die dienstliche Beurteilung eine Beförderung rechtfertigt und es keine Beförderungskonkurrenz gibt.

Ziel ist jedoch die berufliche Entwicklung in die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Hier ist zunächst das Dienstzeiterfordernis gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 LVO zu erfüllen. Ausgehend vom 01.01.2024 wird dieses mit Ablauf des 31.12.2026 erfüllt, so dass ab dem 01.01.2027 eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (EA=Eingangsamt) LBesO A NRW möglich wäre. Zuvor muss man sich jedoch in einer zehnmonatigen Erprobungszeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 LVO bewähren. Die könnte mit dem Tag der Versetzung bereits beginnen, so dass dann eine Beförderung, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, möglich ist.

Der neue Dienstherr möchte keine MQ gem. § 25 LVO durchführen?


AlexBea

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Antw:Konkreter Beförderungsverlauf auf meiner neuen Stelle
« Antwort #3 am: 03.11.2025 10:15 »
Hallo zusammen,

vorab: ich kann zzt leider nur am Handy antworten. Sorry für Ausdruck und Formatierung.

Genau du warst gemeint :P Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!!

Genau es ist eine Versetzung geplant.

Das hört sich doch schon wirklich sehr vorteilhaft für mich an...

Die MQ war noch überhaupt kein Thema...würde mir das etwas bringen? Ich hatte das überhaupt nicht auf dem Schirm. Ich dachte das kommt nur in Frage, wenn man keinen Master gemacht hat.

Vielen lieben Dank für deine Hilfe und die Kantineneinladung steht natürlich trotzdem. Du hilfst hier fachlich sehr gut...da komme ich mit 10 euro gut weg....

VG

Kaffeekanzler

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Antw:Konkreter Beförderungsverlauf auf meiner neuen Stelle
« Antwort #4 am: 03.11.2025 10:48 »
Zitat
Die MQ war noch überhaupt kein Thema...würde mir das etwas bringen? Ich hatte das überhaupt nicht auf dem Schirm. Ich dachte das kommt nur in Frage, wenn man keinen Master gemacht hat.

Es gibt Dienstherren, welche den Master nicht anerkennen und eine mQ (zusätzlich) fordern.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Masters sind § 6 Abs. Nr. 4 lit a) LBG NRW, § 26 LVO und §§ 9 und
10 QualiVO LG 2 allg Verw. geregelt.

Sofern du den Master (MPA) an der Uni Kassel gemacht hast, gibt es ein Schreiben des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2022, welches die Anerkennungsfähigkeit bejaht.

Die Entscheidung trifft dennoch jeder Dienstherr einzeln.