Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Bundesbeamter längere Krankheitsbedingte Abwesenheit - Verfall Urlaubsanspruch

<< < (2/2)

Matze1986:

--- Zitat von: Joschi2354 am 05.11.2025 08:06 ---Mir geht es um 2024 - siehe Ausführungen vorher.... was wäre wenn ich für 2024  noch 23 Tage Urlaub über hätte?
Masterfrage....

--- End quote ---

Für 2024 sind die Resttage verfallen, da Sie den Mindesturlaub hatten.
Hätten Sie aus 2024 noch 23 Tage übrig, würden Sie 13 Tage "mitnehmen" können.

Joschi2354:
Hm, warum kann ich nur 13 Tage mitnehmen... ?  sicher ?   Was ist mit den Mitwirkungspflichten des Dienstherrn? Ich habe in 2024 keine Information / Info über Urlaub erhalten ! Wieso kann ich bei vorübergehender Krankschreibung / Dienstunfähigkeit nicht alle Tage aus 24 mitnehmen... :-) Wer kann mir dass mal gesetzlich erklären...  wäre sehr lieb.....

Joschi2354:
Wer kann mit für das Kalenderjahr 2024 mit 23 Urlaubstagen eine Auskunft geben ? Meine Masterfrage...

Rentenonkel:
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergäbe sich aus der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Er ist allerdings beschränkt auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Er erfasst also bei einer 5 Tage Woche weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.

Zweifelsohne hast Du im Jahr 2024 mindestens 7 Urlaubstage genommen, so dass theoretisch 13 Urlaubstage übrig wären. Solltest Du allerdings im Jahre 2024 auch noch "alten" Urlaub aus dem Jahre 2023 genommen haben, wären diese Tage ebenfalls auf die 13 Tage anzurechnen. Sofern Du also im Jahre 2024 mindestens 13 Tage alten Urlaub aus 2023 zusätzlich zu den 7 Tagen neuen Urlaub genommen hättest, wäre der Anspruch nach der Rechtsprechung des BVerWG tatsächlich "0" Tage, da Du ja im Jahre 2024 Deinen Dir gesetzlich zustehenden Mindesturlaub von 4 Wochen in dem Jahr trotzdem realisieren konntest. 

Joschi2354:
Danke. Jetzt habe ich es verstanden...

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version