Autor Thema: Bundesbeamter längere Krankheitsbedingte Abwesenheit - Verfall Urlaubsanspruch  (Read 375 times)

Joschi2354

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Ich bin RHS in der Verwaltung des Bundes und seit Juli 2024 erkrankt. Am 04.11.2025 erhielt ich Post nach Hause - Mitteilung über die Urlaubsansprüche für die Jahre 2024 und 2025. Mit Stand Oktober ergeben sich folgende Urlaubsansprüche: Anspruch zum 01.01.25 -  Kalenderjahr 2024 - 5 Tage - Verfall mit Ablauf des 31.12.25, Urlaubsanspruch zum 01.01.25 - Kalenderjahr 2025 - 30 Tage - Verfall mit Ablauf des 31.12.26.  Hinweis im Text: Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Er ist so zu beantragen, dass er vor Ablauf dieser Verfallsfrist, wenn möglich im Urlaubsjahr, in Anspruch genommen werden kann. Ich weise darauf hin, dass Ihre Urlaubsansprüche nach Ablauf der jeweiligen Verfallsfrist verfallen, wenn Sie den Urlaub nicht beantragt haben, obwohl Sie in der Lage waren, ihn in Anspruch zu nehmen. 1. Es ist eine sehr späte Mitteilung über meine Ansprüche, zu spät? 2. Ich konnte den Urlaub nicht nehmen - Krankheit - 15 Monate Verfallsfrist ?, 3. Kann ich den Urlaub in Zeitguthaben umwandeln lassen, bevor er verfällt? Im Januar 2026 fange ich wieder an zu arbeiten. Wer kann mir helfen??? Danke .

Asperatus

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Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV EuGH besagt, dass soweit Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch beträgt bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen 20 Arbeitstage.

Da du grundsätzlich 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr hast und noch 5 Tage Resturlaub, hast du bereits 25 Urlaubstage verbraucht, also mehr als den Mindesturlaubsanspruch. Auf die 5 Tage wirst du also verzichten müssen. Eine Umwandlung ist Zeitguthaben ist nicht möglich. Die 15-Monats-Frist gilt nur für bis zu 20 Tage.