Autor Thema: Bundesbeamter längere Krankheitsbedingte Abwesenheit - Verfall Urlaubsanspruch  (Read 810 times)

Joschi2354

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Ich bin RHS in der Verwaltung des Bundes und seit Juli 2024 erkrankt. Am 04.11.2025 erhielt ich Post nach Hause - Mitteilung über die Urlaubsansprüche für die Jahre 2024 und 2025. Mit Stand Oktober ergeben sich folgende Urlaubsansprüche: Anspruch zum 01.01.25 -  Kalenderjahr 2024 - 5 Tage - Verfall mit Ablauf des 31.12.25, Urlaubsanspruch zum 01.01.25 - Kalenderjahr 2025 - 30 Tage - Verfall mit Ablauf des 31.12.26.  Hinweis im Text: Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Er ist so zu beantragen, dass er vor Ablauf dieser Verfallsfrist, wenn möglich im Urlaubsjahr, in Anspruch genommen werden kann. Ich weise darauf hin, dass Ihre Urlaubsansprüche nach Ablauf der jeweiligen Verfallsfrist verfallen, wenn Sie den Urlaub nicht beantragt haben, obwohl Sie in der Lage waren, ihn in Anspruch zu nehmen. 1. Es ist eine sehr späte Mitteilung über meine Ansprüche, zu spät? 2. Ich konnte den Urlaub nicht nehmen - Krankheit - 15 Monate Verfallsfrist ?, 3. Kann ich den Urlaub in Zeitguthaben umwandeln lassen, bevor er verfällt? Im Januar 2026 fange ich wieder an zu arbeiten. Wer kann mir helfen??? Danke .

Asperatus

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Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV EuGH besagt, dass soweit Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch beträgt bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen 20 Arbeitstage.

Da du grundsätzlich 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr hast und noch 5 Tage Resturlaub, hast du bereits 25 Urlaubstage verbraucht, also mehr als den Mindesturlaubsanspruch. Auf die 5 Tage wirst du also verzichten müssen. Eine Umwandlung ist Zeitguthaben ist nicht möglich. Die 15-Monats-Frist gilt nur für bis zu 20 Tage.

Joschi2354

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Okay, das klingt doch gut. Also hätte ich noch 23 Tage Urlaub über in dieser Situation könnte ich die für 15 Monate mitnehmen, sozusagen ?  ( Mindestens 20 Tage) Richtig?

m3mn0ch

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Im Jahr 2026 hast du insgesamt 60 Tage Erholungsurlaub.

30 Tage aus dem Jahr 2025, die wie du selbst schreibts am 31.12.2026 verfallen und
30 Tage aus dem Jahr 2026 

Joschi2354

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Mir geht es um 2024 - siehe Ausführungen vorher.... was wäre wenn ich für 2024  noch 23 Tage Urlaub über hätte?
Masterfrage....

Matze1986

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Mir geht es um 2024 - siehe Ausführungen vorher.... was wäre wenn ich für 2024  noch 23 Tage Urlaub über hätte?
Masterfrage....

Für 2024 sind die Resttage verfallen, da Sie den Mindesturlaub hatten.
Hätten Sie aus 2024 noch 23 Tage übrig, würden Sie 13 Tage "mitnehmen" können.

Joschi2354

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Hm, warum kann ich nur 13 Tage mitnehmen... ?  sicher ?   Was ist mit den Mitwirkungspflichten des Dienstherrn? Ich habe in 2024 keine Information / Info über Urlaub erhalten ! Wieso kann ich bei vorübergehender Krankschreibung / Dienstunfähigkeit nicht alle Tage aus 24 mitnehmen... :-) Wer kann mir dass mal gesetzlich erklären...  wäre sehr lieb.....
« Last Edit: 05.11.2025 08:32 von Joschi2354 »

Joschi2354

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Wer kann mit für das Kalenderjahr 2024 mit 23 Urlaubstagen eine Auskunft geben ? Meine Masterfrage...

Rentenonkel

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Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergäbe sich aus der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Er ist allerdings beschränkt auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Er erfasst also bei einer 5 Tage Woche weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.

Zweifelsohne hast Du im Jahr 2024 mindestens 7 Urlaubstage genommen, so dass theoretisch 13 Urlaubstage übrig wären. Solltest Du allerdings im Jahre 2024 auch noch "alten" Urlaub aus dem Jahre 2023 genommen haben, wären diese Tage ebenfalls auf die 13 Tage anzurechnen. Sofern Du also im Jahre 2024 mindestens 13 Tage alten Urlaub aus 2023 zusätzlich zu den 7 Tagen neuen Urlaub genommen hättest, wäre der Anspruch nach der Rechtsprechung des BVerWG tatsächlich "0" Tage, da Du ja im Jahre 2024 Deinen Dir gesetzlich zustehenden Mindesturlaub von 4 Wochen in dem Jahr trotzdem realisieren konntest. 

Joschi2354

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Danke. Jetzt habe ich es verstanden...