Musterwiderspruch Amtsangemessene Alimentation

Begonnen von Knucki, 05.11.2025 06:35

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Knucki

Hallo,
gibt es inzwischen irgendwo einen Musterwiderspruch für das Jahr 2025? Das Jahr neigt sich ja dem Ende zu und es wird Zeit Widerspruch einzulegen... Oder kann man den Text vom letzten Jahr verwenden?

nero


polente

Würde mit dem Widerspruch noch warten und das erwartete Urteil des BVerfG mit aufgreifen. Ich schätze einige Muster werden sich auch darauf beziehen.
Andererseits scheint die Begründung des Widerspruchs erstmal egal zu sein, die kann im Zweifel nachgereicht werden.
I have a dream, that one day, Alimentation will be verfassungsgemäß.

AR76

Du meinst, auf say Urteil auf dass wir endgültig seit 2023 warten? Na dann....Selbst nach Urteil ändert sich ja die Alimentation nicht sofort. Insofern ist der Widerspruch ja in Ordnung in der aktuellen Form. Also macht Warten gar keinen Sinn.

Erst wenn der Widerspruchsbescheid kommt, verbunden mit hoffentlich einer Nachzahlung, kann man weiter prüfen.

Rheini

Habe innerhalb einer Woche die Eingangsbestätigung plus ruhen plus Verzicht auf die Einrede der Verjährung, erhalten (2025).

OnkelConny

#5
Hier der Musterwiderspruch des dbb für das Jahr 2025.

uniprof

Zitat von: OnkelConny in 21.11.2025 14:07
Hier der Musterwiderspruch des dbb für das Jahr 2025.

Müsste der nicht angepasst werden?Der Bezug zum Urteil von 2020 und zum Grundsicherungsniveau ist ja seit Mittwoch obsolet, oder?

AR76

Zitat von: uniprof in 21.11.2025 17:18
Zitat von: OnkelConny in 21.11.2025 14:07
Hier der Musterwiderspruch des dbb für das Jahr 2025.

Müsste der nicht angepasst werden?Der Bezug zum Urteil von 2020 und zum Grundsicherungsniveau ist ja seit Mittwoch obsolet, oder?

Bekommst du schon neue Besoldung? Wenn nicht, gilt das bisher gültige. Urteil ist ja nicht umgesetzt. Insofern kann man weiterhin den alten Widerspruch aufgrund nicht amtsangemessener Alimentation nehmen. Ist ja der Fakt.

LehrerInNRW

Ich lege brav jedes Jahr Widerspruch ein! Nun behauptet ein Kollege, dass sei nicht nötig. Ich sage ja! Kann mich jemand aufklären.


Eike1966

In Paragraph 3 Absatz 7 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes NRW ist geregelt, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und folgende Haushaltsjahre unwirksam ist. Demzufolge ist jedes Jahr ein Weihnachtsgruß in Form des Widerspruchs an den Dienstherrn zu senden.

Schnarchnase81

Zitat von: LehrerInNRW in 01.12.2025 17:24
Ich lege brav jedes Jahr Widerspruch ein! Nun behauptet ein Kollege, dass sei nicht nötig. Ich sage ja! Kann mich jemand aufklären.

Da erzählt der Kollege Quatsch! Der Widerspruch ist jährlich einzulegen und NRW hat keinerlei Zusicherungen gemacht, die was anderes suggerieren.
Also Widerspruch einlegen!

AR76

Zitat von: LehrerInNRW in 01.12.2025 17:24
Ich lege brav jedes Jahr Widerspruch ein! Nun behauptet ein Kollege, dass sei nicht nötig. Ich sage ja! Kann mich jemand aufklären.

FALSCH - in unserer äh großen Kommune wurde gerade darauf hingewiesen im Intranet, dass es für jeden Jahr geltend gemacht werden muss.

was_guckst_du

...es ist nicht nötig für diejenigen, die ihre Rechte nicht wahren wollen... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Rentenonkel

Bei Bundesbeamten gibt es ein Rundschreiben, nachdem ein Widerspruch nicht eingelegt werden muss. Für Landesbeamte gilt das aber nicht. Die müssen haushaltsjahrnah einen Widerspruch einlegen, so sie denn nicht leer ausgehen wollen.

Hier noch ein Muster des Deutschen Richterbundes NRW:

https://www.drb-nrw.de/positionen-und-leistungen/formulare

Kaffeekanzler

Es wäre wohl auch sinnvoll den Widerspruch um Ausführungen zu der aktuellen Entscheidung des BVerfG aus September zu ergänzen.