Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
Tagelöhner:
Klingt nach dem üblichen Haushaltsrecht (Stellenplan) > Tarifrecht, so lange bis jemand ein Arbeitsgericht bemüht und den Arbeitgeber damit wieder zu rechtmäßigem Verhalten zwingt. Und wie Rowhin zutreffend schreibt, klingt es außerdem nach dem klassischen Personaler im Beamtenverhältnis, der versucht seine zutiefst verinnerlichten Beamtenprinzipien auf das Tarifsystem anzuwenden. Es darf ja auch nicht sein, dass ein Mitarbeiter zweiter Klasse, sogar noch einen Vorteil daraus ziehen könnte ;D
Da dürften die aktuellen allgemeinen Sparzwänge ihr übriges dazu beitragen, dass diese gern gelebte Praxis noch strenger ausgelebt wird.
MoinMoin:
--- Zitat von: Levin1703 am 05.11.2025 12:47 ---Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.
Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.
--- End quote ---
Nein, dein AG hat dir nur mitgeteilt, in welcher EG deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Ob dies korrekt ist musst du selber überprüfen.
Levin1703:
Nochmals vielen Dank!
ich hatte von vornherein ein komisches Gefühl was die Eingruppierung angeht und bin offensichtlich noch weit davon entfernt das System verstanden zu haben - da ich offensichtlich nicht einmal den richtigen Terminus benutze.
Mir wurde nur erklärt, dass jeweilige Stellen mit einer Eingruppierung verbunden sind und ich nach erfolgter Einarbeitung (wo mir der Inhalt nicht dargelegt wird) dies erst erreichen kann und das habe ich natürlich erst einmal als gesetzt gesehen und mich nicht auf mein Gefühl verlassen.
Um ein bisschen weiter auszuholen: Ich bin die Stelle letztes Jahr im Dez. angetreten und hatte aufgrund fehlendem Personal eine Einarbeitung von weniger als 2 Wochen, ich wurde mehr oder weniger ins kalte Wasser geschmissen. Dann wurde mir im Juli ein zusätzlicher und anspruchsvollerer Bereich anvertraut, den ich zusätzlich betreue.
Mein Vorgänger hat für die Tätigkeit auf der von mir vertretenden Abteilung E12 erhalten. Ich bekomme lediglich E10 mit persönlicher Zulage bis knapp unter E11.
Daher nehme ich nun mit, dass ich eine Eingruppierung auf E12 beantragen werde und mit der entsprechenden Rückmeldung weiter arbeiten muss.
Maggus:
Die auszuübende Tätigkeit ist maßgeblich - also was für Aufgaben hat der Arbeitgeber (i.d.R. durch die Personalabteilung) Dir übertragen.
Sind diese Aufgaben tariflich nach EG 11 bewertet, dann besteht Anspruch auf EG 11 ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Ob Du die Aufgaben kannst oder nicht, ob Du eingearbeitet wurdest oder nicht, ist dabei völlig worscht!
Der AG hat die Möglichkeit eine Teilübertragung vorzunehmen und z.B. die höchstwertigen Aufgaben vorerst einem Kollegen zu geben. Dann hast Du auch nur Anspruch auf die sich dann ergebende Eingruppierung.
Wichtig: der Arbeitgeber entscheidet welche Aufgaben er überträgt, der Tarifvertrag gruppiert auf Grund dieser Übertragenen Aufgaben (und Zeitanteile). Somit ist man immer korrekt eingruppiert, wird ggf. nur nicht korrekt bezahlt.
Deshalb der Hinweis von Moinmoin, dass zunächst zu klären ist, was Dir übertragen wurde und wie diese Tätigkeiten tariflich bewertet sind. Dann erst erschließt sich, ob Du höher eingruppiert bist und der AG Dir entsprechen mehr bezahlen muss.
Levin1703:
Können Erlasse oder sonstige interne Regelungen eine Höhergruppierung verhindern, so dass doch erst beispielsweise Fortbildungen abgeschlossen oder eine Einarbeitungszeit (Mentoringphase) vorausgesetzt sind - obwohl die Tätigkeit bereits ausgeführt wird?
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