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Lohnsteuerjahresausgleich – nicht absetzbare Beträge?

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Majon:
Hinsichtlich der Höhe der absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge bin ich noch auf folgenden Sachverhalt gestoßen:

"Beiträge zur Krankenversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung. Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt."

Allerdings wäre bei mir der Betrag aus tatsächlich im Jahr 2024 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen abzüglich 4% sogar geringer, als der in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführte Betrag.

Laut Abrechnung 12/2024 insgesamt gezahlte KV-Beiträge: 4.973,35 €
Laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung gezahlt:         4.808.89 €
Differenz:                                                                          -164,46 €

Und ich vermute mal, dass das Finanzamt von den 4.808.89 € dann noch einmal pauschal 4% abzieht, so dass letztlich nur 4.616,53 € vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden...

D-x:
Ich bin nicht sicher, ob die erste Frage bereits zufriedenstellend bzw. zutreffend beatwortet wurde. Ansätze habe ich gelesen, aber noch nicht die meiner Einschätzung nach vermutliche Begründung.

Wenn in der Lohnsteuerbescheinigung weniger Beiträge zur Sozialversicherung ausgewiesen werden, als tatsächlich gezahlt und in der Dezember-Abrechnung als Jahreswert ausgewiesen werden, liegt das bei Beschäftigten im öD häufig daran, dass Arbeitgeber-Beiträge bzw. -Umlagen zur ZVK/VBL durch verschiedene Regelungen zwar steuerfrei, nicht aber sozialversicherungsfrei waren und demzufolge verbeitragt werden mussten. Dies ist häufig erkennbar, wenn in der Abrechnung etwas wie "Zusatzversorgung - Hinzurechnung SV" oder ähnliches steht. In der Lohnsteuerbescheinigung sind jedoch nur Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen, die aus auch steuerpflichtigem Arbeitsentgelt stammen, was beim genannten Bestandteil eben nicht der Fall ist.

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