Vielleicht passt das hier (zu dem Punkt 1):
Ich hatte gemäss Bezügemitteilung höhere Beiträge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) geleistet, als wie dies in der Meldung des Arbeitgebers an’s Finanzamt ausgewiesen wird (Elektronischer Lohnsteuerausweis).
Beim suchen bin ich dann über diese Regelungen gestolpert:
> Dies:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/708661/Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018
Ziffer 13e: "Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Bescheinigungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.”
> wurde zu:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/807296/Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020
Ziffer 13e: "Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. … . Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.”
Wenn ich es richtig verstehe interessiert also u.U. nicht, das VOLL eingezahlt wurde (RV & AV).
Und:
> N.B.: Nur zum ‘Spass’ (wenn ein FA-Beamter sagt, die elektronischen Meldungen gehen vor und anderes sei einerlei):
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755383/https://datenbank.nwb.de/Dokument/755722/"Soweit die Voraussetzungen des ... vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.”
(OK, leider wohl nur bei Situationen mit -ausländischem- Einkommen)