Autor Thema: Lohnsteuerjahresausgleich – nicht absetzbare Beträge?  (Read 988 times)

Majon

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Moin,

ich hoffe, dass es hier „Steuer-Experten“ gibt, die mir die folgenden 2 Fragen beantworten können!

1. wir bekommen ja jedes Jahr im Januar eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr. Die dort eingetragenen Beträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stimmen zumindest bei mir nie mit den tatsächlich gezahlten Beträgen laut der Gehaltsabrechnung im Dezember des jeweiligen Jahres überein. Die Differenzen sind zwar nicht riesig (für2024 zum Beispiel 428,17 € zuwenig), aber der Betrag erhöht sich konstant seit Jahren. Ich gehe davon aus, dass das damit zusammenhängt, dass sich durch den Anteil des Arbeitgebers zur VBL- Klassik ein höheres sozialversicherungspflichtiges Brutto ergibt.

Was ich jedoch nicht verstehe, ist warum ich diese ja tatsächlich gezahlten Beträge nicht absetzen kann?

2. Gleiches gilt im Prinzip für den Eigenanteil zur VBL-Klassik: im Jahr 2024 habe ich 1.081,42 € gezahlt - warum kann ich die nicht absetzten?

Liebe Grüße,
Majon.

Faunus

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Betreibsrenten werden voll versteuert und können bei der Steuer nicht gelten gemacht werden - soweit mir bekannt ist.

Majon

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Dass man den Eigentanteil nicht absetzen kann ist mir ja seit Jahren bekannt, aber bezüglich des Grundes dafür finde ich im Netz keine hilfreichen Antworten - daher meine Frage hier, da das Problem ja die meisten Angestellten im öffentlichen Dienst betrifft. Andere Beträge zur Altersversorgung wirken sich schließlich steuemindernd aus - also warum ist das beim Eigenanteil zur VBL Klassik anders?

Faunus

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Naja, bei der Betriebsrente wird dann bei der Auszahlung "nur" der sogenannte Ertragsanteil besteuert.


Majon

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@Pit: ja, das war tatsächlich hilfreich, Dankeschön!


Majon

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Hat vielleicht auch noch jemand eine Idee hinsichtlich der erhöhten, nicht absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge?

jorgk37

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Vielleicht passt das hier (zu dem Punkt 1):

Ich hatte gemäss Bezügemitteilung höhere Beiträge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) geleistet, als wie dies in der Meldung des Arbeitgebers an’s Finanzamt ausgewiesen wird (Elektronischer Lohnsteuerausweis).

Beim suchen bin ich dann über diese Regelungen gestolpert:
> Dies:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/708661/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018
Ziffer 13e: "Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Bescheinigungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.”

> wurde zu:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/807296/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020
Ziffer 13e: "Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. … . Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.”

Wenn ich es richtig verstehe interessiert also u.U. nicht, das VOLL eingezahlt wurde (RV & AV).

Und:
> N.B.: Nur zum ‘Spass’ (wenn ein FA-Beamter sagt, die elektronischen Meldungen gehen vor und anderes sei einerlei):
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755383/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755722/
"Soweit die Voraussetzungen des ... vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.”
(OK, leider wohl nur bei Situationen mit -ausländischem- Einkommen)