AGG-Hopping und Betrug ist ein durchaus relevantes Thema, das am Rande.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/23-03/index.php?sz=7Knackpunkt ist die Ernsthaftigkeit der Bewerbung.
Im konkreten Fall ist die Frage, auf welche Erkenntnisse der Vorgesetzte seine Vermutung stützt.
Es gibt Indizien, die auf eine fragwürdige Absicht hinweisen können, z. B. dann, wenn Wohn- und Arbeitsort weit auseinander liegen oder die bisherige Erwerbsbiographie überhaupt nicht zur ausgeschriebenen Stelle passt.
Das sind jedoch lediglich Anhaltspunkte, keine Beweise. Auf dieser Grundlage eine Strafanzeige zu tätigen ist aussichtslos, mit einer solchen zu drohen, ist dumm.
Die einschlägigen Formulierungen müsste eigentlich jeder Personaler im ö.D. erkennen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss man den Bewerber eben einladen. Solche Fehler dürfen nicht passieren.