Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Frage hinsichtlich Erfahrungsstufenaufstieg i.V.m. Lehrgang, Stellenaufwertung
haifischflosse:
Guten Tag zusammen,
bin schon länger stiller Mitleser zu diversen Themen in diesem Forum und wende mich erstmals mit einer eigenen Frage an Euch, die mich sehr beschäftigt und die ich in dieser speziellen Konstellation noch nicht beantwortet gefunden habe.
Ich bin bei einer Kommune angestellt und seit 1.11.2022 auf einer EG9b Stelle (eingruppiert aber in EG8 mit Zulage) in Erfahrungsstufe 4. Aus diesem Grund absolviere ich aktuell den Verwaltungslehrgang II, welchen ich in wenigen Monaten erfolgreich abschließen werde.
Soweit ist alles klar. Mein Vorgesetzter würde mir nun gerne höherwertige Aufgaben übertragen und die Stelle neu bewerten lassen, sodass die Stelle zu einer EG10 wird (die PIN der Stelle bleibt identisch, ich werde nicht umgesetzt, es werden lediglich Stellenanteile im GVP verändert/hinzukommen).
Meine Bedenken beziehen sich rein auf den Verlust der Erfahrungsstufe bzw. genauer des Erfahrungsstufenfortschritts. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand müsste ich zum 1.12.26 in Erfahrungsstufe 5 kommen, richtig?
Würden der Abschluss des Verwaltungslehrganges II (Qualifikation für die eigentliche EG9b Stelle) und eine vorzeitige Veränderung der PIN nebst Stellenwert die Laufzeit der Erfahrungsstufe (negativ) beeinflussen oder überhaupt Einfluss darauf nehmen?
Leider ist es extrem schwer in meiner Kommune eine belastbare Auskunft dazu zu erhalten, weshalb ich mich recht verzweifelt an Euch wende. Das Angebot klingt natürlich zunächst verlockend, ist allerdings ein finanzieller Rückschritt mit Mehrarbeit, sollte die Erfahrungsstufe um gut 3 Jahre "zurückgesetzt" werden.
Für den Fall, dass jemand einen Hinweis hat oder gar die Lösung kennt, wäre ich extrem dankbar.
Wünsche Euch allen schon mal ein schönes Wochenende.
VG
BAT:
Die Stufe ist an die Person gebunden und unabhängig von der "Stelle".
Wenn Dir Aufgaben nach E10 übertragen werden, hast Du ab diesem Zeitpunkt E10. Deine Stufe 5 müsstest Du zum 01.11.26 bekommen. Um diese zu retten, müssten die Aufgaben auch erst ab dann wirksam übertragen werden. Vorher wäre es meines Wissens möglich, sie nicht zu übertragen, aber eine Zulage auf E10 zu zahlen. Müssen natürlich beide Seiten mitspielen.
haifischflosse:
--- Zitat von: BAT am 08.11.2025 15:26 ---Die Stufe ist an die Person gebunden und unabhängig von der "Stelle".
Wenn Dir Aufgaben nach E10 übertragen werden, hast Du ab diesem Zeitpunkt E10. Deine Stufe 5 müsstest Du zum 01.11.26 bekommen. Um diese zu retten, müssten die Aufgaben auch erst ab dann wirksam übertragen werden. Vorher wäre es meines Wissens möglich, sie nicht zu übertragen, aber eine Zulage auf E10 zu zahlen. Müssen natürlich beide Seiten mitspielen.
--- End quote ---
ich bedanke mich vielmals für die Einschätzung!
Ramirez:
--- Zitat von: BAT am 08.11.2025 15:26 ---Die Stufe ist an die Person gebunden und unabhängig von der "Stelle".
Wenn Dir Aufgaben nach E10 übertragen werden, hast Du ab diesem Zeitpunkt E10. Deine Stufe 5 müsstest Du zum 01.11.26 bekommen. Um diese zu retten, müssten die Aufgaben auch erst ab dann wirksam übertragen werden. Vorher wäre es meines Wissens möglich, sie nicht zu übertragen, aber eine Zulage auf E10 zu zahlen. Müssen natürlich beide Seiten mitspielen.
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Das kann eine böse Falle sein, weil z.B. Übertragungen auf Probe bei anschließender, dauerhafter Übertragung rückgerechnet werden.
Einfach klar sagen, EG10 nur wenn die Stufenlaufzeit "geschützt" wird, sonst macht man es halt nicht. Das Risiko das man es dann nicht macht ist halt da.
Sjuda:
Hätten die Tarifparteien den Erhalt der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung gewollt, hätten sie es vereinbaren können.
Das Abwarten der Aufgabenübertragung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem es den Beschäftigten genehm ist, ist nichts andres als die bewusste Umgehung des Tarifrechts. Entweder besteht die Notwendigkeit, zusätzliche Aufgaben zu übertragen, oder sie besteht nicht. Wenn es dem einen Mitarbeiter nicht passt, findet sich vielleicht ein anderer.
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