Autor Thema: Trennungsgeld nach §6  (Read 557 times)

Kevin W

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Trennungsgeld nach §6
« am: 11.11.2025 11:17 »
Guten Tag liebe Gemeinde.

Ich habe mal eine Frage bzgl. des Trennungsgeldes.

Ich habe am 01.10.2023 beim Bundeswehrdienstleistungszentrum angefangen. Damals habe ich sowohl UKV, als auch TG-Zusage erhalten. Ich habe mich für die 3+5 Regelung entschieden, wenn auch noch nicht so kommuniziert.
Nun bin ich seit 01.11.2025 abgeordnet ( m.d.Z.d.V ) in eine andere Bundesbehörde ( Bundesarchiv ) Ich ging davon aus, dass auch hier TG gezahlt wird, was im Rahmen der Abordnung auch noch so weiter läuft. Hier wurde mir nun mitgeteilt, dass sie sowas noch nie getan hätten und die meisten kannten die Begrifflichkeit auch überhaupt nicht.

Durch das fehlende TG habe ich mich, aus finanzieller Hinsicht, nach der Abordnung dann nicht verbessert. Nun die Frage:

Wenn man bereits  TG-Empfänger ist, können sie dann einfach sagen " sowas gab es hier noch nie" , bzw ist es eine freiwillige Leistung, oder gibt es eine Art Rechtsanspruch darauf, da ich ja von einer Behörde, in die andere versetzt wurde. Sollte dem nicht so sein, müsste ich mich rückabordnen lassen, um den weiterhin TG zu empfangen. Kennt sich jemand mit solch einem Sachverhalt aus?

Vielen Dank!

Nun meine Frage, wenn ich bereits TG-Em,pf

Eukalyptus

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Antw:Trennungsgeld nach §6
« Antwort #1 am: 11.11.2025 11:50 »
Das im Geschäftsbereich BMVg in vielen (beileibe nicht allen!) Fällen auch über Jahre hinweg gezahlte Trennungsgeld ist eine Ausnahme, die mit der höheren Versetzungswahrscheinlichkeit im GB BMVg begründet wurde. Normal ist das nicht, wie du gerade gemerkt hast, anderswo gibt es ggf. nach Einstellung 3-6 Monate Trennungsgeld damit man in dieser Zeit eine neue Wohnung am neuen Dienstort finden kann.

Bleibst du beim Bundesarchiv weil dir die Stelle oder der kurze (?) Arbeitsweg besser gefällt? Oder bittest du um Rücknahme der Abordnung bzw. Versetzung? Deine Schlussfolgerungen musst du selber ziehen.
« Last Edit: 11.11.2025 12:06 von Eukalyptus »

Umlauf

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Antw:Trennungsgeld nach §6
« Antwort #2 am: 11.11.2025 13:51 »
Hier wurde mir nun mitgeteilt, dass sie sowas noch nie getan hätten und die meisten kannten die Begrifflichkeit auch überhaupt nicht.

… können sie dann einfach sagen " sowas gab es hier noch nie" , bzw ist es eine freiwillige Leistung, oder gibt es eine Art Rechtsanspruch darauf, da ich ja von einer Behörde, in die andere versetzt wurde. Sollte dem nicht so sein, müsste ich mich rückabordnen lassen, um den weiterhin TG zu empfangen. Kennt sich jemand mit solch einem Sachverhalt aus?

Vielen Dank!

Nun meine Frage, wenn ich bereits TG-Em,pf

Das nenne ich einmal eine solide Aussage.
Welche Stelle hat das im BArch von sich gegeben?


Beim BVA mal unter Trennungsgeld nachsehen.
Die Anträge zum Trennungsgeld laufen über das BVA.

Und natürlich mit der Trennungsgeldverordnung wedeln.

Einfach eine freiwillige Leistung… Puh. Irgendeine Grundlage braucht es immer, sonst wäre es rechtlich sehr problematisch.

Aber ich kenne mich da zu wenig aus, das letztmalig vor 23 Jahren betroffen.

Mig82

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Antw:Trennungsgeld nach §6
« Antwort #3 am: 11.11.2025 20:44 »
Solange es nur eine Abordnung ist, bleibt die Abrechnungsstelle im GB BMVg für die Abrechnung zuständig. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Abordnung durch die personalbearbeitende Stelle keine andere Regelung getroffen wurde. Das Thema sorgt leider immer wieder für Verwirrung, da die personalbearbeitenden Stellen die vielen Zuständigkeitsregelungen und Sonderregelungen oftmals im Detail nicht bewusst sind.

Mit Versetzung wird jedoch der Anspruch auf Trennungsgeld in der Regel entfallen, da die 3+5-Regelung nicht mehr gelten sollte in einem anderen Ressort.

Kevin W

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Antw:Trennungsgeld nach §6
« Antwort #4 am: 14.11.2025 06:39 »
Auch das BVA teilte mir mit, dass ihrer Auffassung nach grundsätzlich eine UKV zugesagt werden muss, da es sich um eine Versetzung handelt. Strittig bleibt hierbei, ob die Versetzung in eine anderen Postleitzahl der selben Region, auch als anderer Dienstort anerkannt wird, da wollte sich die Sachbearbeiterin nochmal genauer informieren.
Es wäre etwas anderes, wenn ich als "Neueingestellter" hier angefangen hätte, da dann §4 Abs.1 Nr. 1 BUKG nur frewiwillig wäre. Da ich aber auch vorher schon Bundesangestellter war, handelt es sich ja nur um einne Abordnung bzw. eine Versetzung. Fraglich bleibt, ob hier die 3+5 Reglung greifen kann, dass wurde bezweifelt und bezweifle ich nach meinen Recherchen inzwischen ebenfalls.
Hat jemand zur Definition " Dienstort" nähere Erfahrungen?

Die Problematik hierbei ist im Übrigen, dass der Teil der Behörde erst vor relativ kurzer Zeit von einer Landesbehörde zu einer Bundesbehörde gworden ist und im Land Berlin Trennungsgeld ohnehin ein Fremdwort ist.

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Mig82

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Antw:Trennungsgeld nach §6
« Antwort #5 am: 14.11.2025 22:17 »
Dienstort ist die politische Gemeinde. Berlin ist diesbezüglich eben nur ein Dienstort.

Außerhalb GB BMVg gibt es keine 3+5-Regelung, zumindest kenne ich keine weiteren Ausnahmen.