Zuerst sollte geklärt werden, wem die neu hinzugekommenen Aufgaben übertragen worden sind.
Für die Aufgaben des Stellvertreters war zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ein FAB gefordert. Es ist unerheblich, ob er zwischenzeitlich seinen Meister gemacht macht hat, sofern ihm seitdem nicht höherwertige Aufgaben übertragen worden sind. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Bäderbetrieben sehen für geprüfte Meister die EG 8 FG 1 vor, sofern ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sind.
Der Betriebsleiter ist in EG 9a eingruppiert. Das sind Meister (aus EG 8 FG 1) , die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt werden.
Lt. Protokollerklärung muss es sich bei den schwierigen Arbeitsbereichen um solche handeln, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
Bei Beschäftigten der EG 9b, und da wäre dann auch Schluss, handelt es um Personen, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und deren Aufgabengebiet sich durch den Umfang und die Bedeutung sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a heraushebt.
Bei den aufgeführten neuen Tätigkeiten erkenne ich angesichts der genannten Anforderungen nichts, das eine Eingruppierung in EG 9b rechtfertigen würde. Das sind größtenteils reguläre Tätigen, die durch FAB (EG 5) ausgeführt werden können. M. E. sticht allenfalls die Budgetverantwortung heraus, die dann aber mit der EG 9a abgegolten sein sollte.