Autor Thema: § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - Anspruch Zulage  (Read 777 times)

Luloso

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Hallo zusammen ich habe mal eine blöde Frage:

Nehmen wir an, es gibt einen Leiter X der länger unbefristet erkrankt ist.
Die darunterliegenden drei Führungsstellen fangen diese Aufgabe zu dritt aufgrund drei Abteilungen und Inhalten auf.

Die Arbeit von X wird daher durch 3 geteilt statt eine Person, aufgrund verschiedener Umstände (Umfang der Themen).
Steht wenigstens jeder Person eine Zulage zu, wenn sich hierdurch die Tätigkeiten geändert haben? (höherwertig)

Problematisch wird das Ganze, weil es durch 3 geteilt wird und eine Gegenargumentation hier im Raum steht, dass gewisse Zeitanteile aufgrund dieser 3er Lösung eine Zulage (egal wie hoch) verneinen/ erschweren.

Die drei anderen Führungskräfte wollen auch gar nicht die volle Bezahlung nach Eingruppierung von X haben sondern lediglich eine Zulage für eben jene übernommene höherwertige Aufgabe im Ressort. Die Stellenwerte unterscheiden sich nämlich um 2 Tarifgruppen.

Kann es hier wirklich auf  fehlende zeitliche Prozente wegen einer 3er Vertretung statt einer Person zur Verneinung einer Zulage führen? (Hier geht es schlicht um zumindest eine Anrechnung der höherwertigen Tätigkeit und gewisse Bezahlung, dass die Arbeit irgendwie zusätzlich übernommen wird)

Über Antworten wäre ich sehr dankbar...
« Last Edit: 19.11.2025 16:48 von Luloso »

Maggus

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Aus tariflicher Sicht kann das sein, wenn durch die Verteilung der Aufgaben die notwendigen Zeitanteile für eine höhere tarifliche Bewertung nicht erreicht werden.

Beispiel:
MA in EG 10 (Voraussetzung 1/3 besondere Schwierigkeit und Bedeutung) erfüllt dieses Drittel.
Die Stelle gibt es aktuell 4 Mal und der AG streicht nun 1 Stelle und verteilt den Arbeitsvorgang auf die vorhandenen 3 Stellen => von 33 % besondere Schwierigkeit und Bedeutung auf 44 % besondere SuB. Dadurch ändert sich die Bewertung nicht, denn für EG 11 wären mind. 50 % dieses Arbeitsvorgangs notwendig.
Auch im Vertretungsfall kein tariflicher Anspruch auf eine Zulage.

Überträgt der AG diesen Arbeitsvorgang an 1 Person würde diese die 50 % Grenze erreichen/überschreiten und wäre damit nach EG 11 eingruppiert / hätte im Vertretungsfall Anspruch auf eine Zulage.

Natürlich steht es dem AG frei Engagement auch übertariflich zu honorieren.

Bubi11

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Eine befristete Zulage kann der AG immer Zahlen wenn er denn will. Wir haben zum Beispiel mehrere Positionen die eine Zulage erhalten weil sie sonst gekündigt hätten. Anscheinend will aber dein AG das nicht. Vermutlich macht ihr die Tätigkeit auch ohne mehr Geld zu erhalten denke ich.

tariflich schließe ich mich meinem Vorredner an. Da sehe ich auch keine Chance auf Anspruch.
Wie gesagt wenn die Höherwertige Tätigkeit nur 33% ausmacht dann gibt es halt keine Höhergruppierung.