Autor Thema: Beihilfe Bund - Änderungen zu zahnärztlichen Leistungen ab 01.01.2026  (Read 1240 times)

Feeling

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Ich grüße euch.

Ich habe bei meiner Beihilfe einen Heil- und Kostenplan für ein Implantat eines Zahnes eingereicht. Heute kam folgede Mitteilung dazu:

"Sofern die Behandlung noch bis zum 31.12.2025 begonnen wird gilt Folgendes: Enstehen bei einer zahnärztlichen Behandlung Aufwendungen nach den Gebührenzimmer 2130-2320 (konversierende Behandlung), 5000-5340 (prothetische Leistungen), 7080-7100 und 9000-9170 (implantologische Leistungen) sind die Material- und Laborkosten zu 60 Prozent behilfefähig.

Sofern die Behandlung ab dem 01.01.2026 begonnen wird, sind die Aufwendungen zu den geplanten Implantaten aufgrund einer geänderten Rechtslage zu 50 Prozent beihilfefähig. Die Aufwendungen zu Auslagen und Material- und Laborkosten sind zu 80 Prozent beihifefähig."

Sehe ich das richtig das ich weniger erstattet bekomme, von den Leistungen die meine Zahnärztin ausführt, dafür aber mehr bei den Material- und Laborkosten wieder bekomme?

Hobbyjurist

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Das ist wohl richtig, wenn ich in die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (https://www.buzer.de/gesetz/17157/index.htm) schaue:

§ 15 Abs. 2 BBhV: "Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig."

§ 16 Abs. 1 BBhV: "Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde."

Das ist schon eine gewaltige Kürzung von 100%/60% auf 50%/80%, wenn auch zukünftig die Begrenzung der Implantatezahl entfällt. Berücksichtigen muss man dabei auch, dass ja nicht jeder Beamte einen Beihilfeergänzungstarif bekommt und Zahnzusatzversicherungen meines Wissens nicht für Beamte angeboten werden. In diesem Sinne ist das schon ein deutlicher Nachteil.

Zwar kann man Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung ansetzen, aber auch nur diejenigen, die eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.

Roderick85

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Das hier https://www.wuerzburger.com/produkte/zahnzusatzversicherung/dentoptimal  ist die einzige, mir, bekannte Zahnzusatzversicherung die Beamte abschließen können mit einer PKV.

Vielen Dank für die Information der Änderung beim Zahnersatz.

Saxum

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Eine Änderung der Beihilfesätze, auch hier etwa wie die Kürzung von z.B. auf 50% berechtigt zum Auslösen der gesetzlichen Versicherungsnorm für Beihilfeempfänger/innen: § 199 Abs. 2 VVG. Demnach kann man, ohne Gesundheitsprüfung innert der 6 Monatsfrist, die hier z.B. wegfallenden 50% über die PKV ausgleichen. Das kostet natürlich dann einen entsprechenden Mehrbeitrag für diese eine Leistungssteigerung (nicht den gesamten Tarif).

So kann man den Versicherungsschutz wieder auf das "bisherige Niveau" herstellen, ohne eine Zusatzversicherung wie die Würzburger dazu abzuschließen. Die ist aber in jedem Fall vielleicht je nach persönlicher Situation gegebenenfalls sinnvoll, falls man keinen Beihilfeergänzungstarif hat. Vielleicht sollte man auch prüfen, sofern vorhanden, ob der Beihilfeergänzungstarif vielleicht diese Differenz stopft. Beim Grundtarif muss/kann man jedenfalls § 199 VVG ziehen.

Jedoch Achtung. Die meisten Beihilfeergänzungstarife, erstatten wenn dann meistens nur die zahntechnischen Auslagen und / oder Labor- und Materialkosten. Behandlungskosten sind in der Regel hier nicht erfasst, daher sollte man also selbst mit einem (guten) Beihilfeergänzungstarif ggf. zumindest die Behandlungskosten anpassen oder wenn man schon dabei ist, auch ggf. gleich alles.
« Last Edit: 24.11.2025 15:59 von Saxum »