Verpflichtung von Kollegen zu Wahlhelfern

Begonnen von sgtpeppermm, 21.11.2025 19:01

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Faunus

Und ja, ein Beamte hat einen Dienstherrn und da liegt m.M. nach die Situation anders. Kann mich aber täuschen, da ich TB bin und meinen AG gerne bei "Sonderaufgaben" darauf hinweise, dass genug Beamte vor Ort sind.

Was anderes ist es natürlich, wenn Post vom Bundeswahlleiter (etc. - falls wieder ein Einwand kommt dass Ländert & etc. da nicht drunter fallen) bekomme.


Hain

Zitat von: Faunus in Heute um 14:12Und ja, ein Beamte hat einen Dienstherrn und da liegt m.M. nach die Situation anders. Kann mich aber täuschen, da ich TB bin und meinen AG gerne bei "Sonderaufgaben" darauf hinweise, dass genug Beamte vor Ort sind.

Was anderes ist es natürlich, wenn Post vom Bundeswahlleiter (etc. - falls wieder ein Einwand kommt dass Ländert & etc. da nicht drunter fallen) bekomme.



Da hier über die Kommunalwahl in Nds geschrieben wurde: Das NKWG unterscheidet nicht zwischen Beamte und Beschäftigte

Zitat§ 11 (3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.