Nun, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt naturgemäß eben das Elterngeld und die Elternzeit. Es hat, auch naturgemäß, keine Aussagekraft über einen Tarifvertrag und dessen Regelungen, der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen wurde. Entsprechend regelt es auch nicht tarifliche Zahlungen.
Was der Tarif-Vertrag zur Jahressonderzahlung sagt, hat man dir hier wiedergegeben. Dort steht keine Einschränkung auf leibliche Kinder, wie du sie behauptest.
edit: Um es deutlich zu machen, hier der entsprechende Absatz des BEEG:
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(Unterstreichung durch mich)
Es ist also
in diesem Gesetz anstatt der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kinds relevant. Daraus kann man nicht ableiten, dass der TV-L dies ähnlich sehen muss. Tatsächlich gibt es dort keinerlei Hinweis darauf, dass angenommene von leiblichen Kindern irgendwie unterschieden würden. Es existiert auch keine Protokoll-Erklärung dazu, die darauf hindeutet.
Wenn du irgendwelche Durchführungsbeschlüsse oder Gerichtsurteile findest, die hier explizit etwas anderes sagen, könnte man damit argumentieren. Allein, ich glaube nicht an deren Existenz -- lasse mich aber auch gern berichtigen, wenn ich mich täuschen sollte.