Danke.
Bzgl. der Konsistenz hast Du natürlich recht. Mit 2024 Werten wären die Verhältnisse noch ein wenig prekärer.
Die Prekaritätsschwelle ist unterschritten, wenn der Tabellenwert kleiner als 0,8 ist. Man könnte natürlich die ganze Tabelle auch noch mal durch 0,8 teilen, um die Nettoeinkommen relativ zur Prekaritätsschwelle auszudrücken. Geschmacksache.
Ich habe aber bewusst das Verhältnis zum MÄE dargestellt. Denn es geht (mir) letztlich auch darum, zu sehen, wer im Gefüge die "Mitte" des Lebensstandards repräsentiert. Die (4K-) Familie des alleinverdienenden Beamten des gehobenen Dienstes in A12 Endstufe hat nach diesem Maßstab derzeit einen "mittleren" (aber keinen "gehobenen") Lebensstandard (50% der Bevölkerung hat einen höheren, 50% einen niedrigeren Lebensstandard).
Nach meinem Verständnis ist dem jüngsten Beschluss des BVerfG eine Aufforderung an die Gesetzgeber zu entnehmen, den Lebensstandard aller Beamten in den Blick zu nehmen und zwar in unterschiedlichsten Familienkonstellationen. Mit dem MÄE hat das Gericht ein Handwerkszeug ins Spiel gebracht, das es erlaubt, die Verhältnisse transparent zu machen. Es ist erforderlich, Entscheidungen über den Lebensstandard der Beamten zu treffen. Das "Leitbild" ist zweitrangig. Auch in einem Zweiverdiener-Modell wird zwingend der Lebensstandard des Alleinverdieners festgelegt. Die Streichung von Besoldungsgruppen ändert nichts.
Das BVerfG signalisiert nach meinem Verständnis auch einen sehr großen Spielraum für Familienzuschläge. Es kommt ihm auf die Lebensverhältnisse an.