Autor Thema: Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit  (Read 677 times)

QuietscheEnte

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Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit
« am: 28.11.2025 09:15 »
Guten Morgen Zusammen,

wir haben heute die Bezügemitteilung erhalten und ich meine die Berechnung von der Jahressonderzahlung ist falsch.

Ich arbeite derzeit nur 12 Wochenstunden, aber die Jahressonderzahlung ist von meinem 100% Gehalt ausgezahlt worden, ist die nicht eigentlich auch Anteilig?

Beste Grüße
Ente

Maggus

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Antw:Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit
« Antwort #1 am: 28.11.2025 09:45 »
TV-L § 20 Jahressonderzahlung

Abs. 3
1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsum-fang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.


Kommt also drauf an, ab wann die Arbeitszeitänderung vorgenommen wurde.

QuietscheEnte

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Antw:Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit
« Antwort #2 am: 28.11.2025 09:50 »
Ich war von Oktober 2023-jetzt Ende Oktober 2025 in Mutterschutz und Elternzeit.

Arbeite seit dem 01.11.2025 zu 30%

McOldie

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Antw:Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit
« Antwort #3 am: 02.12.2025 10:59 »
M.E. 2/12 vom November-Gehalt

Rowhin

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Antw:Jahressonderzahlung Teilzeit in Elternzeit
« Antwort #4 am: 02.12.2025 11:30 »
Zu beachten ggfs. auch § 20 Abs. 4:

Zitat
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.