Eine weitere Rechnung kann man anhand des Urteils noch anstellen: Nimmt man zu unseren Ungunsten an, dass alle Erfahrungsstufen abgeschafft werden (wie in B und W), so ist A5/2 das selbe wie A5/8. Nun kann man aus dem Verbot, die Abstände der Gruppen in der jeweiligen Höchststufe um mehr als 10% abzuschmelzen ausrechnen, dass die A16/12 bei genau 10%iger Abschmelzen zukünftig mit mindestens 9739 EUR (bisher 8493 EUR) zu besolden ist, es kämen also immerhin noch 1246 EUR bei den Höchstbesoldeten an.
Daraus ergibt sich, dass die Zuschlagssumme für die ersten beiden Kinder von bisher 449 EUR auf 1246 EUR angehoben werden könnte, um das Grundgehalt A16/12 nicht anfassen zu müssen. Um die für A5/2 verbleibende Differenz von 469 EUR wird das Grundgehalt in A5/2 erhöht, die höheren Gruppen erhalten progressiv weniger (Abschmelzung auf 90%).
Caveat: Der Gesetzgeber könnte willentlich das Abstandsgebot verletzen, wenn das der _einzige_ verletzte Parameter bleibt, und die Gruppen weit enger zusammen führen.