Moin,
ja, dir steht nach TVöD §20 eine JSZ für 2025 zu. Voraussetzung ist, dass du am 01.12.2025 einen gültigen Arbeitsvertrag hast (Absatz (1)).
Der Bemessungssatz richtet sich nach deiner Entgeltgruppe (Absatz (2)). Die Bemessungsgrundlage ist zwar normalerweise das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli-September (Abstatz (3)); aber nicht, wenn in diesem Zeitraum für weniger als 30 Kalendertage Entgeltanspruch entstanden ist -- wie dies bei dir durch die Elternzeit der Fall ist. Dann sagt die Protokollerklärung zu diesem Absatz in Satz 4:
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Für dich wäre dies dann also das Entgelt aus dem letzten vollen Monat vor Mutterschutz für Geburt Kind 1, d.h., dann wohl wahrscheinlich irgendwie sowas wie Juni oder Juli 2023.
Das so aus Produkt von Bemessungssatz und Bemessungsgrundlage wird nun nach Absatz (4) um je 1/12 reduziert für jeden vollen Kalendermonat ohne Entgeltanspruch, nicht jedoch für Zeiten von Mutterschaftsschutz oder Elterngeldbezug, falls diese im Geburtsjahr des Kinds fällt. Es ist also unstrittig, dass du für die Elternzeit, die du für Kind 1 in 2025 genommen hast, eine entsprechende Kürzung der JSZ erhalten wirst. Wenn du im März 2025 für Kind 2 in Mutterschaftsschutz gegangen bist, wird die JSZ um 2/12 = 1/6 aufgrund der Elternzeit im Januar und Februar 2025 für Kind 1 gekürzt. Die Monate März - Juni würden die Berechtigung aufgrund des Mutterschaftsschutzes aufrecht erhalten. Interessant wird es dann, ob du ab Juni Elternzeit für Kind 1 oder für Kind 2 angetreten bist. Im ersten Fall würden weitere Kürzungen folgen; im zweiten Fall (bis Ende des Jahres) nicht.