https://www.gesetze-im-internet.de/bukg_1990/BJNR268210990.html"§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß1. der Einstellung,"Sowiet ich weiß zählt das BUKG auch für die Länder sowie deren Angestellte, oder täusche ich mich da?
Gibt es vom dem Gesetz ausgehend überhaupt eine Relevanz außerhalb des darin genannten Personenkreises?