Autor Thema: Kündigungsfrist- kann wer helfen  (Read 913 times)

Soziale

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Kündigungsfrist- kann wer helfen
« am: 01.12.2025 19:27 »
Hallo



Ich arbeite seit dem 1.8.2009 in der Einrichtung. Mir wurde eine neue Stelle bei einem neuen Arbeitgeber angeboten. Wie verhält es sich nun genau zu Kündigungsfrist? Ich habe irgendwo gelesen, dass es mehr als sechs Monate sein sollen. Kann mir jemand helfen?

Fettschwanzmaki

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Antw:Kündigungsfrist- kann wer helfen
« Antwort #1 am: 01.12.2025 20:57 »
Befindet sich die WfbM in kommunaler Trägerschaft?

Ist es ein "anerkannter" Wohlfahrtsverband mit "eigenen" Tarifverträgen (AWO, Pari, DRK o. ä.)?

Erfolgt die Vergütung nur in Anlehnung an den TVöD?

Ohne genaue Informationen kann das BGB, der TVöD, die jeweilige Betriebsvereinbarung oder auch der "nackte" Arbeitsvertrag maßgeblich für die Kündigungsfrist auf Seiten des AN sein.

Soziale

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Antw:Kündigungsfrist- kann wer helfen
« Antwort #2 am: 01.12.2025 21:49 »
Hi
Werden in Anlehnung an den tvöd Sue bezahlt.
Aufgrund eines Fehlers bei der Einstellung findet bei mir der Tarifvertrag volle Anwendung. So sagte mir es der Betriebsrat vor einigen Jahren (damals zu meinen Gunsten)

Ich kann ihn gerne morgen aber mal raussuchen und die Passagen hier mit angeben

FearOfTheDuck

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Antw:Kündigungsfrist- kann wer helfen
« Antwort #3 am: 01.12.2025 22:56 »
Mehr als 6 Monate sind es nicht, allerdings sind es bei dir bei voller Anwendung des TVÖD 6 Monate zum Quartalsende. Sofern es also kein Auflösungsvertrag sein soll, müsstest du bis Ende 12/25 gekündigt haben, damit das AV mit Ablauf des 30.06.2026 beendet ist.

Soziale

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Antw:Kündigungsfrist- kann wer helfen
« Antwort #4 am: 02.12.2025 07:14 »
Das dachte ich mir

Anbei mein Vertrag

Sehr geehrter Her bonoar &
wir nehmen Bezug auf das mit Ihnen geführte Gespräch und unterbreiten Ihnen nachstehend
folgendes Angebot:
Wir sind bereit, Sie mit Wirkung vom 01.08.2009 bis 31 07 2011 als vollbeschäftigten Mitarbei-
ter im handwerklichen Erziehungsdienst in unserer sa gargentlen.
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
13.09.2005 für den Bereich der Gemeinden.
Ihr Gehalt richtet sich nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 4.
Alle zwischen dem 01. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz
und keinen Besitzstand.
Sie werden durch uns bei der Rheinischen ZusatzversorgungskanaGagieRi als Versicherte an-gemeldet. Diese zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt sich nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe und der Satzung der RZVK in den jeweils gültigen Fassungen.
Wir bitten Sie, über Ihre Dienstbezüge Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dieses Schweigegebot bezieht sich nicht auf Mitteilungen, die Sie Behörden zu machen haben.
Die Probezeit beträgt 6 Monate mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende.
Zu Ihren weiteren Pflichten gehören die Teilnahme an von uns angeordneten Fortbildungs- und Supervisionsveranstaltungen sowie die Vorlage des Nachweises der Ersthelferausbildung. Falls Sie nicht über einen entsprechenden Nachweis verfügen, muss diese Ausbildung innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Die Kosten werden von der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.
Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens an dem o.g. Tag.
Durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit.
Zum Dienstantritt benötigen wir von Ihnen die Lohnsteuerkarte, den Versicherungsausweis, Bescheinigung über die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse, evtl. Vertragsausfertigung über vermögenswirksame Leistungen sowie Ihre Kontonummer und Bankverbindung.
Durch den arbeitsmedizinischen Dienst wird eine Einstellungsuntersuchung durchgeführt, die den Nachweis erbringen muss, dass
-Sie nach dem Bundesseuchengesetz frei von ansteckenden Krankheiten sind
-
Sie aus medizinischer Sicht für den Arbeitsplatz geeignet sind
-das Drogen-Screening zu einem negativen Ergebnis führt.
Sollte eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Nebentätigkeiten sind anzuzeigen und bedürfen, soweit sie die Interessen unserer Einrichtung tangieren, der vorherigen Genehmigung.
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Sollten Sie mit den genannten Konditionen einverstanden sein, bitten wir Sie, das beigefügte Duplikat zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. Unser Angebot gilt dann als Arbeitsver-trag.
Zur Aufrechterhaltung Ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung

Ende


Soziale

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Antw:Kündigungsfrist- kann wer helfen
« Antwort #5 am: 02.12.2025 11:32 »
Also ist das sicher mit den 6 Monaten zum Quartalsende? Muss mich heute bei dem (eventuell) neuem AG melden.

Wäre klasse wenn ich Rückmeldungen bekommen könnte


Das ist noch die Ergänzung, quasi die Unbefristete Weiterführung des Vertrags

Sehr geehrte xxxxx
wir nehmen Bezug auf den befristeten Arbeitsvertrag vom 15.06.2009 und freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das bestehende Arbeitsverhältnis - nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags am 31.07.2011 - auf unbestimmte Zeit verlängert wird.
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab 01.11.2009 in Kraft getreten.
Wir hoffen auf weiterhin gute Zusammenarbeit.

Schokokeks

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Quereinsteiger mit Hang zum Monk