Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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Goldene Vier

Die Familienzuschlagsverordnung soll doch erst beschlossen werden:

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte der Änderungsverordnung
Die Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung – FEZVO) vom 5. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 61) regelt entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 36a Abs. 6 S. 2 NBesG die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens. Im praktischen Vollzug der Vorschriften hat sich verschiedentlich Bedarf für Ergänzungen und Anpassungen der bestehenden Rechtslage gezeigt, dem durch diese Verordnung Rechnung getragen werden soll.

Mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 83, 90) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2023 die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags auch für Familien mit einem Kind geschaffen. Mit dieser Verordnung sollen die Familienergänzungszuschlagsbeträge für diese Familienkonstellation für das Kalenderjahr 2023 erstmalig bekannt gegeben werden.

Des Weiteren wird die Höhe des Familienergänzungszuschlags für alle anspruchsbegründenden Familienkonstellationen ab dem 1. Januar 2023 an die jahresbezogenen Rahmendaten (Höhe der Grundsicherung und der Besoldung) angepasst. Sofern sich durch die Neuberechnung geringere Auszahlungsbeträge für 2024 gegenüber 2023 ergeben, erfolgt mit Blick auf das Rückwirkungsverbot und § 19 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) keine Rückforderung.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.09.2025 (Az. Az. 2 BvL 20/17 u.a.) zur Verfassungsgemäßheit der Besoldung im Bundesland Berlin als Prüfungsparameter die sog. Mindestbesoldung anhand des Median-Äquivalenzeinkommens eingeführt hat, hat dies aktuell keine Auswirkungen auf die dem Verordnungsentwurf zugrunde liegenden Berechnungen mit der Bezugsgröße des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in dieser Verordnung. Diese Bezugsgröße ist in § 36a Abs. 1 Satz 1 NBesG gesetzlich normiert. Die Anwendung der unveränderten Ermächtigungsgrundlage sichert den Gleichklang innerhalb der Besoldung, die sich – auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – seit Einführung der FEZVO am sozialsicherungsrechtlichen Grundbedarf orientiert. Eine Umstellung auf die neuen Berechnungsgrundlagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 erfolgt nach Anpassung der Verordnungsermächtigung beginnend mit dem Familienergänzungszuschlag für das Jahr 2025.
II. Wesentliche Ergebnisse der Verordnungsfolgenabschätzung
Wirksamkeitsprüfung
Der Verordnungsentwurf dient entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 36a Abs. 6 S. 2 NBesG der Regelung der jeweils maßgeblichen Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie der Einzelheiten des Verfahrens. Alternativen sind nicht ersichtlich.

Finanzfolgenabschätzung
Die Häufigkeit des Anspruchs auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags kann nicht vorausgesehen werden. Aus diesem Grund kann eine hinreichend verlässliche Abschätzung der mit dem Verordnungsvorhaben verbundenen haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen nicht vorgenommen werden. Nach den von der Landesregierung empfohlenen vorläufigen Grundsätzen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen kommt deshalb eine Finanzfolgenabschätzung nicht in Betracht.

Keating