Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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ExponentialFud

Mathematisch sind die ganzen Prozentgrenzen ohnehin Unfug.

Beispiel Abstandsgebot: Indiz für Verfassungswidrigkeit falls in 5 Jahren um 10% oder mehr abgeschmolzen. Ich habe schonmal vorgerechnet, dass man damit innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden Fünfjahresräumen, also 65 Jahren, den Abstand verfassungskonform halbieren kann.

Aber wenn sie so weiter machen, besteht die Bundesrepublik dann ohnehin nicht mehr.

justilegal

Zitat von: clarion in Heute um 06:43Und wenn der Partner des A5 Beamten nicht arbeiten will oder kann?

§ 36a erhält folgende Fassung:
,,§36a
Familienergänzungszuschlag
(1) 1Der Familienergänzungszuschlag ist für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
mit Anspruch auf Dienstbezüge zu gewähren, soweit Anspruch auf Gewährung eines
Familienzuschlags nach Maßgabe des § 35 für mindestens ein Kind besteht und der
verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 80 Prozent des Medians der
Äquivalenzeinkommen im Land Niedersachsen, welches sich nach der modifizierten
Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf
Grundlage des Mikrozensus bestimmt, nicht eingehalten wird. 2Ferner darf das auf die Ehepartnerin,
den Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
bezogene Jahreseinkommen das 0,5-fache von 80 Prozent des Medians der Äquivalenzeinkommen
nicht überschreiten. 3Als Jahreseinkommen gilt dabei die Summe aus dem Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und den Lohn- und
Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
(2) 1Bei einem oder zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die
Nettoalimentation den Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 unterschreitet. 2Dabei wird die
dreiköpfige Familie mit einem Faktor von 2,0 und eine vierköpfige Familie mit dem Faktor von 2,3
entsprechend der modifizierten Äquivalenzskala bewertet.
(3) 1Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein
Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation für das dritte
und jedes weitere hinzutretende Kind den Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 unterschreitet. 2Das
dritte und jedes weitere hinzutretende Kind wird mit einem Faktor von 0,3 entsprechend der
modifizierten Äquivalenzskala bewertet.
(4) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 11
Abs. 1 entsprechend.
(5) 1§ 35 Abs. 7 und § 36 gelten entsprechend. 2Im Übrigen wird die Landesregierung ermächtigt,
die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des
Verfahrens durch Verordnung zu regeln.

Besoldungslotto

Bedeutet die Neufassung des 36a, dass auch geschiedene Alleinerziehende den Zuschlag bekommen können? Oder bleibt das alte Problem bestehen, dass der Status verheiratet gegeben sein muss?

HansNds

Das MF hat auf der Internetseite Fragen zum Gesetzentwurf einheitlich beantwortet.

Sind ein paar interessante Antworten dabei...

Man sollte sich daher keine Hoffnungen einer weiteren Anpassung machen.

justilegal

Da scheint sich nichts geändert zu haben...

Weitere Gesetzesänderungen
Anpassungsbedarf in der Vorschrift des § 36a ergibt sich in erster Linie aus der aktuellen
Rechtsprechung des BVerfG. Ab dem 1. Januar 2025 ist der Bezugspunkt der verfassungsgemäßen
Mindestbesoldung nicht mehr der Abstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern 80 des
Median-Äquivalenzeinkommens im Land Niedersachsen. Daneben nimmt das BVerfG in seiner letzten
Entscheidung eine Gewichtung der Familienmitglieder anhand der modifizierten Äquivalenzskala der
OECD vor, die ebenfalls in der gesetzlichen Änderung umgesetzt wird. Zudem wird in einem letzten
Schritt mit Wirkung ab 1. Januar 2027 die Vorschrift des § 36a hinsichtlich des Hinzuverdienstmodells
konsistent ausgestaltet.