Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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ExponentialFud

Mathematisch sind die ganzen Prozentgrenzen ohnehin Unfug.

Beispiel Abstandsgebot: Indiz für Verfassungswidrigkeit falls in 5 Jahren um 10% oder mehr abgeschmolzen. Ich habe schonmal vorgerechnet, dass man damit innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden Fünfjahresräumen, also 65 Jahren, den Abstand verfassungskonform halbieren kann.

Aber wenn sie so weiter machen, besteht die Bundesrepublik dann ohnehin nicht mehr.

justilegal

Zitat von: clarion in Heute um 06:43Und wenn der Partner des A5 Beamten nicht arbeiten will oder kann?

§ 36a erhält folgende Fassung:
,,§36a
Familienergänzungszuschlag
(1) 1Der Familienergänzungszuschlag ist für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
mit Anspruch auf Dienstbezüge zu gewähren, soweit Anspruch auf Gewährung eines
Familienzuschlags nach Maßgabe des § 35 für mindestens ein Kind besteht und der
verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 80 Prozent des Medians der
Äquivalenzeinkommen im Land Niedersachsen, welches sich nach der modifizierten
Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf
Grundlage des Mikrozensus bestimmt, nicht eingehalten wird. 2Ferner darf das auf die Ehepartnerin,
den Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
bezogene Jahreseinkommen das 0,5-fache von 80 Prozent des Medians der Äquivalenzeinkommen
nicht überschreiten. 3Als Jahreseinkommen gilt dabei die Summe aus dem Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und den Lohn- und
Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
(2) 1Bei einem oder zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die
Nettoalimentation den Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 unterschreitet. 2Dabei wird die
dreiköpfige Familie mit einem Faktor von 2,0 und eine vierköpfige Familie mit dem Faktor von 2,3
entsprechend der modifizierten Äquivalenzskala bewertet.
(3) 1Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein
Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation für das dritte
und jedes weitere hinzutretende Kind den Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 unterschreitet. 2Das
dritte und jedes weitere hinzutretende Kind wird mit einem Faktor von 0,3 entsprechend der
modifizierten Äquivalenzskala bewertet.
(4) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 11
Abs. 1 entsprechend.
(5) 1§ 35 Abs. 7 und § 36 gelten entsprechend. 2Im Übrigen wird die Landesregierung ermächtigt,
die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des
Verfahrens durch Verordnung zu regeln.

Besoldungslotto

Bedeutet die Neufassung des 36a, dass auch geschiedene Alleinerziehende den Zuschlag bekommen können? Oder bleibt das alte Problem bestehen, dass der Status verheiratet gegeben sein muss?

HansNds

Das MF hat auf der Internetseite Fragen zum Gesetzentwurf einheitlich beantwortet.

Sind ein paar interessante Antworten dabei...

Man sollte sich daher keine Hoffnungen einer weiteren Anpassung machen.

justilegal

Da scheint sich nichts geändert zu haben...

Weitere Gesetzesänderungen
Anpassungsbedarf in der Vorschrift des § 36a ergibt sich in erster Linie aus der aktuellen
Rechtsprechung des BVerfG. Ab dem 1. Januar 2025 ist der Bezugspunkt der verfassungsgemäßen
Mindestbesoldung nicht mehr der Abstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern 80 des
Median-Äquivalenzeinkommens im Land Niedersachsen. Daneben nimmt das BVerfG in seiner letzten
Entscheidung eine Gewichtung der Familienmitglieder anhand der modifizierten Äquivalenzskala der
OECD vor, die ebenfalls in der gesetzlichen Änderung umgesetzt wird. Zudem wird in einem letzten
Schritt mit Wirkung ab 1. Januar 2027 die Vorschrift des § 36a hinsichtlich des Hinzuverdienstmodells
konsistent ausgestaltet.

Besoldungslotto

Besten Dank, die FAQs sind ja hochaktuell von heute.

Ich sehe es ebenfalls so, dass hier scheinbar wieder an der Systematik ,,verheiratet" festgehalten wird, was längst nicht jede Konstellation abdeckt.

Im Übrigen sind diese FAQs in meinen Augen eine wahre Meisterleistung darin die Anpassungen bewusst positiver und besser darzustellen, als sie in der Praxis tatsächlich sind.

Hut ab.

ExponentialFud

#381
Zitat von: HansNds in Heute um 12:21Man sollte sich daher keine Hoffnungen einer weiteren Anpassung machen.

Man sollte sich in Hannover keine Hoffnungen machen, damit beim BVerfG durchzukommen.
Und du als Beamter solltest dich durch ein solches FAQ nicht einschüchtern lassen.
Wo Verfassungsrecht gebrochen wird, ist ziviler Ungehorsam Pflicht! Gilt für die AfD und für den Niedersächsischen Dienstherren.

Hier ein paar Goodies:

- "Der Beschluss hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf die niedersächsische Besoldung. Aber es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gericht die neuen Maßstäbe in Zukunft auch auf andere Länder anwenden wird. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, diese bereits im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen."

Doch, hat er. Er ist geltendes Bundesrecht gem. 31 BVerfGG.

- "Bei der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen wurde für alle Besoldungsgruppen geprüft, ob durch die Reform alle Kriterien des Gerichts eingehalten werden."

Nein, es wurde nur ab 2025 geprüft. Es muss aber ab 1996 geprüft werden.

- "Ein weiterer wesentlicher Baustein des Gesetzentwurfs ist die Integration des Verheiratetenbestandteils in die Grundgehälter (170,36 Euro pro Monat). Von dieser Maßnahme werden auch Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger besonders profitieren, da ein hoher Anteil von ihnen in der Regel (noch) nicht verheiratet oder verpartnert ist. Deshalb soll diese Änderung die Attraktivität des öffentlichen Dienstes noch einmal steigern – denn das Ziel bleibt es, Fachkräfte zu gewinnen."

Wow, ein Besoldungsdefizit von 35.000 EUR wird ausgeglichen, indem ein Zuschlag, den ich bisher als Verheirateter bekommen habe nun ins Grundgehalt integriert wird. Effekt: 0,0.

Man kommt sich nur noch verhöhnt vor. Ihr werdet 2027 vor dem BVerfG einen schmerzhaften Tod sterben.

rw

Du vergisst die abgefahrenen 0,5% im kommenden Jahr. NULL KOMMA FÜNF ELFELFELF

"Spaß" beseite. Auch ich hege keine Hoffnung auf substanzielle Anpassungen oder Verbesserungen. Wenn irgendwo noch zusätzliche 0,5% im Rahmen der Verbandsbeteiligung gefunden werden, wäre das schon das höchste der Gefühle.

Leider werden wir wohl das/ die nächsten Urteile des BVerfG abwarten müssen. Hier hege ich jedoch die Hoffnung das der sportliche Ehrgeiz der BVR geweckt wird ob des Gebahren des Herrn Heere.