Auswirkungen des BVerfG Urteils von 17.09.2025 für Niedersachsen

Begonnen von clarion, 03.12.2025 22:24

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Micha84

Was soll das bringen?
Er wird antworten, dass doch nun alles verfassungskonform umgesetzt wurde.  ;)
Politikersprech eben ...

justilegal

Aus seiner Sicht hat er es ja auch verfassungsrechtlich umgesetzt. Er war ja damals gegen das Gesetz, weil er der Meinung war, dass Familienergänzungszuschläge quasi das ,,Heimchen am Herd" begünstigen würden. Dies ist mit der Gleichberechtigung nicht vereinbar. Und DAS hat er nun vorbildlich umgesetzt. Fam.Erg.Zuschlag nur bei Neugeborenen oder Pflegefällen. Dazu noch ,,richtiges" Partnereinkommen und nicht nur Mini-Job... so geht Ideologie und Sparen.

ExponentialFud

Was ist übrigens aus dem angeblichen Termin des Richterbund-Vorsitzenden bei Herrn Lies geworden?

McLean

K.A.Aber: Punkt in der TO des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 28.10. 10.15bis 14.00Uhr
"Punkt
2. Unterrichtung durch die Landesregierung über eine vorgriffsweise Zahlung der zusätzlichen Ein-
malzahlungen für die Jahre 2025 und 2026
Hinweis:
Die Landesregierung hat mit E-Mail vom 19.10.2026 um die Möglichkeit zur Unterrichtung gebeten" ???

ambitionslosera13

Guten Abend,


ich hatte einmal in den letzten Wochen beim Jugendamt und auch beim Ministerium für Soziales, Familie usw. angefragt, inwiefern man hypothetisch bei Unterhaltszahlungen auf den Kinderzuschlag für Kind 3 und jedes weitere verweisen kann bzw. sich darauf berufen kann. Gehöre zur Sorte kinderreicher Beamter. Je nach Steuersatz ist es irgendetwas zwischen 350 und 425 netto, ca.
Sowohl Jugendamt als auch das Ministerium, von der SPD geführt, verwiesen auf die Düsseldorfer Tabelle, die Beträge weichen aber in den meisten Fällen nach oben ab und hinzu kommt ein möglicher Beitrag zur PKV und oben drauf das Kindergeld. Je älter das Kind, umso höher der Zahlbetrag. Nach neuer MAE-Rechnung ist es auch deutlich höher, hatten wir hier schon im Forum mehrmals.

Den Zahlbetrag des Finanzministeriums für Kinder würde man in den meisten Fällen ablehnen, da er  nicht dem Bedarf entspricht, Mangelfall außen vor. Vor Gericht bei einer Unterhaltsklage würde man damit auch nicht durchkommen. Ich verwies darauf, dass laut FM NDS mit 512 Euro brutto der Bedarf inklusive PKV abgedeckt sei. Kindergeld kommt hinzu.
Das Jugendamt wollte den Betrag nicht weiter kommentieren, DD-Tabelle sei der Maßstab. Man solle sich an den DH und das FM wenden. Schriftlich wollte man sich dazu auch ungern äußern, nur mündlich am Telefon.

Habe vor den Ferien einmal das FM kontaktiert:

Die individuelle Antwort aus dem FM, ohne Namen und daher anonymisiert, ist:

die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag an die Berechtigten erfolgt im Rahmen der Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation und liegt derzeit bei 512,37 Euro für das dritte Kind. Aufgrund des im Verbandsbeteiligungsverfahrens befindlichen Gesetzentwurfes zur Besoldungsanpassung der Jahre 2025 bis 2028 ist in Planung, dass sich der dynamisierte Betrag auf den von Ihnen bezeichneten Rahmen erhöht. Dem Besoldungsgesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in unterschiedlichen Entscheidungen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, wie er die Verfassungsgemäßheit der Besoldung sicherstellt. Ein Instrument dazu kann der Familienzuschlag sein. Dieser dient jedoch nicht zwangsweise dazu, teilweise oder vollständig kindbezogene Aufwendungen ausgleichen, sondern ist als Teil der Gesamtalimentation zu verstehen.
 
Sie vergleichen sodann den Familienzuschlag mit Leistungen im Unterhaltsrecht, indem Sie als Vergleichsmaßstab die Düsseldorfer Tabelle heranziehen oder darauf hinweisen, mit welchen Beträgen sich das Jugendamt in Friesland zufriedengeben würde. Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass Sie der Meinung sind, der Familienzuschlag müsse in der gleichen Höhe wie Unterhaltszahlungen für ein Kind gewährt werden.
 
Die von Ihnen vorgenommene Verknüpfung besteht aus den oben dargelegten Gründen nicht. Während der Unterhalt gezahlt wird, um den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, muss die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag im Gesamtzusammenhang mit der Alimentation gesehen werden.



Einen schönen Abend euch noch.

Interessant ist, dass unter Umständen bei den Zuschlägen für kinderreiche Familien doch noch etwas passiert. Würde sich mit einer Aussage aus dem Kollegium decken, dass der DBB wegen kinderreiche Familien Druck gemacht hat. Aber alles ohne Gewähr... Am Ende wird nur leicht aufgerundet...



GoodBye

Zitat von: ambitionslosera13 in Gestern um 18:55Guten Abend,


ich hatte einmal in den letzten Wochen beim Jugendamt und auch beim Ministerium für Soziales, Familie usw. angefragt, inwiefern man hypothetisch bei Unterhaltszahlungen auf den Kinderzuschlag für Kind 3 und jedes weitere verweisen kann bzw. sich darauf berufen kann. Gehöre zur Sorte kinderreicher Beamter. Je nach Steuersatz ist es irgendetwas zwischen 350 und 425 netto, ca.
Sowohl Jugendamt als auch das Ministerium, von der SPD geführt, verwiesen auf die Düsseldorfer Tabelle, die Beträge weichen aber in den meisten Fällen nach oben ab und hinzu kommt ein möglicher Beitrag zur PKV und oben drauf das Kindergeld. Je älter das Kind, umso höher der Zahlbetrag. Nach neuer MAE-Rechnung ist es auch deutlich höher, hatten wir hier schon im Forum mehrmals.

Den Zahlbetrag des Finanzministeriums für Kinder würde man in den meisten Fällen ablehnen, da er  nicht dem Bedarf entspricht, Mangelfall außen vor. Vor Gericht bei einer Unterhaltsklage würde man damit auch nicht durchkommen. Ich verwies darauf, dass laut FM NDS mit 512 Euro brutto der Bedarf inklusive PKV abgedeckt sei. Kindergeld kommt hinzu.
Das Jugendamt wollte den Betrag nicht weiter kommentieren, DD-Tabelle sei der Maßstab. Man solle sich an den DH und das FM wenden. Schriftlich wollte man sich dazu auch ungern äußern, nur mündlich am Telefon.

Habe vor den Ferien einmal das FM kontaktiert:

Die individuelle Antwort aus dem FM, ohne Namen und daher anonymisiert, ist:

die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag an die Berechtigten erfolgt im Rahmen der Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation und liegt derzeit bei 512,37 Euro für das dritte Kind. Aufgrund des im Verbandsbeteiligungsverfahrens befindlichen Gesetzentwurfes zur Besoldungsanpassung der Jahre 2025 bis 2028 ist in Planung, dass sich der dynamisierte Betrag auf den von Ihnen bezeichneten Rahmen erhöht. Dem Besoldungsgesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in unterschiedlichen Entscheidungen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, wie er die Verfassungsgemäßheit der Besoldung sicherstellt. Ein Instrument dazu kann der Familienzuschlag sein. Dieser dient jedoch nicht zwangsweise dazu, teilweise oder vollständig kindbezogene Aufwendungen ausgleichen, sondern ist als Teil der Gesamtalimentation zu verstehen.
 
Sie vergleichen sodann den Familienzuschlag mit Leistungen im Unterhaltsrecht, indem Sie als Vergleichsmaßstab die Düsseldorfer Tabelle heranziehen oder darauf hinweisen, mit welchen Beträgen sich das Jugendamt in Friesland zufriedengeben würde. Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass Sie der Meinung sind, der Familienzuschlag müsse in der gleichen Höhe wie Unterhaltszahlungen für ein Kind gewährt werden.
 
Die von Ihnen vorgenommene Verknüpfung besteht aus den oben dargelegten Gründen nicht. Während der Unterhalt gezahlt wird, um den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, muss die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag im Gesamtzusammenhang mit der Alimentation gesehen werden.



Einen schönen Abend euch noch.

Interessant ist, dass unter Umständen bei den Zuschlägen für kinderreiche Familien doch noch etwas passiert. Würde sich mit einer Aussage aus dem Kollegium decken, dass der DBB wegen kinderreiche Familien Druck gemacht hat. Aber alles ohne Gewähr... Am Ende wird nur leicht aufgerundet...




Ich kann das was Du geschrieben hast, nicht ganz nachvollziehen.

Nach bisheriger Rechtsprechung darf der Beamte für das 3. Kind nicht auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zugreifen müssen.

Dies ist damit verbunden, dass der Gesetzgeber den Bedarf sachgerecht zu ermitteln hat. Bisher geschah dies anhand der Grundsicherung plus 115%, Kindergeld berücksichtigt.

Von dieser Rechtsprechung hat das BVerfG zumindest für die Bemessung der Mindestbesoldung 4K aus unterschiedlichen Gründen Abstand genommen. Es ist somit zu bezweifeln, dass er diese Bemessung für das 3. Kind so fortführen wird.

Eine Pauschalierung anhand des MÄE ist nicht zulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Bedarfsermittlung handelt.

Insoweit bedarf es einer Methode, um den alimentativen Mehrbedarf sachgerecht zu ermitteln. Da es sich um Mehrbedarf handelt, sehe ich bislang nicht, wie dieser im Gesamtzusammenhang mit der Alimentation zu betrachten ist.

Ich habe hier bereits mehrfach angeführt, dass z.B. die Ermittlungen des Deutschen Verein zum reinen Sachbedarf von Pflegekindern eine derartige Ermittlung darstellen. Die Ausgangslage ist insofern m.E. vergleichbar, weil der Beamte nicht auf seine familienneutralen Bestandteile zurückgreifen darf, sprich Vollalimentation, und die Pflegefamilie nicht zusätzlich belastet werden darf, da es sich um eine Auswärtsunterbringung handelt.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

ambitionslosera13

Zitat von: GoodBye in Heute um 09:19Ich kann das was Du geschrieben hast, nicht ganz nachvollziehen.

Nach bisheriger Rechtsprechung darf der Beamte für das 3. Kind nicht auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zugreifen müssen.

Dies ist damit verbunden, dass der Gesetzgeber den Bedarf sachgerecht zu ermitteln hat. Bisher geschah dies anhand der Grundsicherung plus 115%, Kindergeld berücksichtigt.

Von dieser Rechtsprechung hat das BVerfG zumindest für die Bemessung der Mindestbesoldung 4K aus unterschiedlichen Gründen Abstand genommen. Es ist somit zu bezweifeln, dass er diese Bemessung für das 3. Kind so fortführen wird.

Eine Pauschalierung anhand des MÄE ist nicht zulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Bedarfsermittlung handelt.

Insoweit bedarf es einer Methode, um den alimentativen Mehrbedarf sachgerecht zu ermitteln. Da es sich um Mehrbedarf handelt, sehe ich bislang nicht, wie dieser im Gesamtzusammenhang mit der Alimentation zu betrachten ist.

Ich habe hier bereits mehrfach angeführt, dass z.B. die Ermittlungen des Deutschen Verein zum reinen Sachbedarf von Pflegekindern eine derartige Ermittlung darstellen. Die Ausgangslage ist insofern m.E. vergleichbar, weil der Beamte nicht auf seine familienneutralen Bestandteile zurückgreifen darf, sprich Vollalimentation, und die Pflegefamilie nicht zusätzlich belastet werden darf, da es sich um eine Auswärtsunterbringung handelt.

Habe da wohl für etwas Verwirrung gesorgt.
Der letzte kursiv gesetzte Teil ist die Haltung des Finanzministeriums, nachdem ich vor Wochen angefragt habe, warum beim Kinderzuschlag für Kind 3 und jedes weitere sich nicht nach der DD-Tabelle gerichtet wird, da dort der Bedarf grundlegend ist und nicht irgendeine nach Haushaltslage entworfene Zahl. Pflegekinder wären sicher auch eine Alternative, aber die DD-Tabelle halte ich für geeigneter, da sich hier eben Jugendamt und Familienministerium nach richten. Und selbst diese lehnen ebnen den pauschalen Betrag von 512 brutto in weiten Teilen ab.

Ebenso habe ich auf das auch von dir angemerkte Urteil des BVerfGs aus 2020 verwiesen.

Oh Überraschung, darauf wird in der Antwort nicht eingegangen bzw. es wird gesagt, dass der Gestaltungsspielraum ach so groß sei.
Die MAE-Rechnung habe ich als fiktive Größe genommen, da dort der Zahlbetrag ebenfalls höher als die 512 brutto sind und man dann auch bei eher bei der DD-Tabelle in etwa landen würde.

Standpunkt des FM ist bis jetzt, alles gut, das passt, wir haben einen großen Spielraum und das Urteil aus 2020 ist mehr so eine Richtlinie, falsche Interpretation bzw. man legt es sich so aus, wie man es braucht.

Ich habe dem Bearbeiter aber gestern noch einmal geantwortet und explizit auf 2020 verwiesen und dass die Haltung des FMs nicht mit dem Urteil aus 2020 konform sei. Bin auf eine erneute Antwort gespannt.

@Goodbye

Ich stimme da voll mit dir überein.

Interessant war nur der Teil, dass unter Umständen bei den Zuschlägen vielleicht noch Bewegung reinkommen könnte.

Schönes Wochenende


Rukh

Zitat von: McLean in Gestern um 18:18K.A.Aber: Punkt in der TO des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 28.10. 10.15bis 14.00Uhr
"Punkt
2. Unterrichtung durch die Landesregierung über eine vorgriffsweise Zahlung der zusätzlichen Ein-
malzahlungen für die Jahre 2025 und 2026
Hinweis:
Die Landesregierung hat mit E-Mail vom 19.10.2026 um die Möglichkeit zur Unterrichtung gebeten" ???
Da müsste schon jemand hingehen um was zu erfahren. Die ausführlichen Protokolle dauern immer ewig.

Dass das alles so lange dauert (also der Prozess, nicht das Protokoll) macht mich ganz irre. Stell dir vor du würdest auch so lange für gewisse Dinge während deines Dienstes brauchen.

Im Sinne der Transparenz könnte es auch so langsam mal live Übertragungen von den Ausschüssen geben.

GoodBye

Zitat von: ambitionslosera13 in Heute um 10:34Habe da wohl für etwas Verwirrung gesorgt.
Der letzte kursiv gesetzte Teil ist die Haltung des Finanzministeriums, nachdem ich vor Wochen angefragt habe, warum beim Kinderzuschlag für Kind 3 und jedes weitere sich nicht nach der DD-Tabelle gerichtet wird, da dort der Bedarf grundlegend ist und nicht irgendeine nach Haushaltslage entworfene Zahl. Pflegekinder wären sicher auch eine Alternative, aber die DD-Tabelle halte ich für geeigneter, da sich hier eben Jugendamt und Familienministerium nach richten. Und selbst diese lehnen ebnen den pauschalen Betrag von 512 brutto in weiten Teilen ab.

Ebenso habe ich auf das auch von dir angemerkte Urteil des BVerfGs aus 2020 verwiesen.

Oh Überraschung, darauf wird in der Antwort nicht eingegangen bzw. es wird gesagt, dass der Gestaltungsspielraum ach so groß sei.
Die MAE-Rechnung habe ich als fiktive Größe genommen, da dort der Zahlbetrag ebenfalls höher als die 512 brutto sind und man dann auch bei eher bei der DD-Tabelle in etwa landen würde.

Standpunkt des FM ist bis jetzt, alles gut, das passt, wir haben einen großen Spielraum und das Urteil aus 2020 ist mehr so eine Richtlinie, falsche Interpretation bzw. man legt es sich so aus, wie man es braucht.

Ich habe dem Bearbeiter aber gestern noch einmal geantwortet und explizit auf 2020 verwiesen und dass die Haltung des FMs nicht mit dem Urteil aus 2020 konform sei. Bin auf eine erneute Antwort gespannt.

@Goodbye

Ich stimme da voll mit dir überein.

Interessant war nur der Teil, dass unter Umständen bei den Zuschlägen vielleicht noch Bewegung reinkommen könnte.

Schönes Wochenende



Die Sätze für Pflegekinder setzt das Land auch jedes Jahr aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins gesetzlich fest. Dort wird der Sachbedarf einschliesslich Wohnkosten etc. ermittelt und an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.

Erziehung, Sonderbedarfe wegen Erkrankungen/Auffälligkeiten und Einmalige Bedarfe sind hier nicht enthalten.

Ich bin gespannt, wie der Gesetzgeber hier eigentlich ein Differenzierung hinsichtlich der reinen Sachbedarfe begründen will, außer rein fiskalpolitisch.

Das Unterhaltsrecht ist hier nochmal etwas anderes, da auch der Unterhaltsberechtigte einen Beitrag leistet.

Der Beamte ist quasi durch das 3. Kind nicht weiter zu belasten.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe