Hallo,
für 2025 habe ich unter Einbezug der aktuellen Entscheidung einen Widerspruch entworfen:
Widerspruch gegen die mir gewährte Besoldung
und
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beamtinnen und Beamte haben gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich garantier-ten Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation. Diese Verpflichtung hat das Bundesver-fassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung mehrfach konkretisiert, beginnend mit dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 5/13) und weiter ausgeführt im Beschluss vom 04. Mai 2020 (2 BvL 4/18). Auch mein letztjähriger Widerspruch stützte sich auf diese Grundsätze.
Mit den neuen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.), welche insbesondere die A-Besoldung des Landes Berlin betreffen, hat das Gericht die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation weiter präzisiert. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte, die auch für Hessen rechtlich maßgebliche Orientierung bieten:
1. Mindestabstandsgebot zum Median-Äquivalenzeinkommen (Prekaritätsschwelle)
Das BVerfG stellt klar, dass eine amtsangemessene Besoldung zwingend oberhalb der Prekari-tätsschwelle liegen muss (mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens). Wird diese Grenze in unteren Besoldungsgruppen unterschritten, ist das gesamte Besoldungsgefüge systemisch fehlerhaft. Diese Konsequenz entfaltet bundesweite Wirkung und gilt auch für Hessen.
2. Auswirkungen auf das gesamte Laufbahnsystem
Das BVerfG betont, dass ein unzureichender Ausgangspunkt in den unteren Besoldungsgruppen zwingend sämtliche höheren Gruppen einschließlich des Bereichs A 11 bis mindestens A 16 be-rührt (Abstandsgebot). Diese Feststellungen wurden 2025 nochmals eindeutig bekräftigt.
3. Pflicht zur nachvollziehbaren gesetzgeberischen Begründung
Das BVerfG verlangt eine umfassende, transparente und datengestützte Begründung jeder be-soldungsrechtlichen Entscheidung. Auch diese Anforderungen werden in Hessen durch die jüngsten Besoldungsanpassungen 2023/2024 und 2025 nicht erfüllt – wie ich bereits in meinem letztjährigen Widerspruch ausgeführt habe
Widerspruch
Vor diesem Hintergrund lege ich hiermit fristgerecht
Widerspruch gegen die mir im Jahr 2025 gewährte Besoldung
ein und beantrage,
mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende, amtsangemessene Ali-mentation zu gewähren.
Der Widerspruch umfasst sämtliche Besoldungsbestandteile (Grundgehalt, Zulagen, Sonderzah-lungen) unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten.
Antrag / Bitte um Ruhendstellung
Ich bitte darum,
1. das Verfahren bis zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den hessi-schen Gesetzgeber ruhend zu stellen
2. auf die Einrede der Verjährung zu verzichten,
3. mir dies schriftlich zu bestätigen.
Begründung (Kurzfassung)
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich umfassend auf die oben genannten Ent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die darin enthaltenen Maßstäbe zur Mindest-besoldung, zum Abstandsgebot und zur rechtlichen Beurteilung systemisch fehlerhafter Besol-dungsstrukturen.
Hessen erfüllt nach meiner Einschätzung weiterhin nicht die vom BVerfG konkretisierten Vorga-ben.
Mit freundlichen Grüßen