Autor Thema: [ST] Information des Finanzmimisteriums Sachsen-Anhalt  (Read 344 times)

Perisher

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Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt informiert zum Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 5/18 u.a., veröffentlicht am 19.11.2025:

Am 19.11.2025 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 17.09.2025 zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin (2 BvL 5/18 u.a.) veröffentlicht.

Hierbei handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss mit dem der Senat seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Die Prüfung, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Ausgestaltung der Prüfungsschritte weicht teilweise deutlich von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Das Ministerium der Finanzen wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu festgelegten komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.

Die bisherige Verfahrensweise mit Anträgen und Widersprüchen in Bezug auf eine amtsgemessene Alimentation bleibt bestehen:
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, ihren Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das sie eine höhere Besoldung begehren. Aus diesem Grundsatz resultiert jedoch keine Pflicht, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Dementsprechend wirkt ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort.

Insoweit hat der von der Bezügestelle eingestellte Hinweis weiterhin Gültigkeit, dass bereits in Vorjahren gestellte Alimentationsanträge und Widersprüche, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, fortgelten. Eine haushaltsnahe Geltendmachung ist damit erfolgt. Von einer wiederholenden Antragstellung kann daher in diesen Fällen abgesehen werden.

Die Entscheidung über vorliegende Anträge bzw. Widersprüche bleibt weiterhin ausgesetzt. Eine Entscheidung über zurückliegende Zeiträume kann nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.


Versteckt und nicht genannt ist der Hinweis, wer keinen Widerspruch eingelegt hat, wird wohl leer ausgehen, auch für 2025. Es ist also jedem Beamten nahegelegt, sofern noch nicht geschehen, Widerspruch gegen die Besoldung 2025 einzulegen.

DennisM

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Antw:[ST] Information des Finanzmimisteriums Sachsen-Anhalt
« Antwort #1 am: 05.12.2025 11:01 »
Hallo Perisher,

vielen Dank für die Ausführungen. Ich hatte dies mit dem Widerspruch zuletzt für Berlin gelesen, aber noch nicht für Sachsen-Anhalt.

Gibt es denn ein Widerspruchs-Entwurf?

Viele Grüße
DennisM

Perisher

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Antw:[ST] Information des Finanzmimisteriums Sachsen-Anhalt
« Antwort #2 am: 05.12.2025 12:56 »
Hallo Dennis,

wenn selbst das FM zugibt, dass die Auswirkungen des Urteils noch nicht überblickt wurden, kann der Widerspruch sehr allgemein gehalten werden. Konkret empfehle ich, den Musterwiderspruch für NRW zu verwenden.

Eine spezielle ST-Version aktualisiert an die neueste Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

Text aus NRW:

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine gegenwärtigen Bezüge in der Besoldungsgruppe A …… entsprechen nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation gemäß Art. 33 Abs.5 GG.

Ich beantrage daher, eine entsprechende Anpassung meiner Besoldung für das Jahr 2025 und alle folgenden Jahr vorzunehmen und lege unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO

Widerspruch

gegen meine mir gewährte – verfassungswidrige – Besoldung unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten ein.

Begründung:

Die gegenwärtige Höhe der Besoldung im Land (NRW) in meiner Besoldungsgruppe entspricht auch weiterhin nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Das Alimentationsprinzip zählt zu den nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach hat der Dienstherr die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach dem Dienstrang, nach der mit dem jeweiligen Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Ganz aktuell hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen festgestellt, dass die Vorschriften über die A-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2006 bis 2020 verfassungswidrig sind (Az.: 2 BvL 5/18 u.a.). In den Beschlüssen ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab noch einmal deutlich modifiziert worden. Insbesondere die Bemessung am statistischen Ansatz des sogenannten Median-Äquivalenzeinkommens hat das Bundesverfassungsgericht konkretisiert. Ist das Gebot der Mindestbesoldung nach diesen Kriterien nicht eingehalten, bedarf es keiner Prüfung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien.

(Hinzukommt, dass mit der gesetzlichen Besoldungsanpassung 2024/25 ein Wechsel vom Modell der Alleinverdienerfamilie zum Modell der Mehrverdienerfamilie mit einer Anrechnung eines Ehegatteneinkommens bei der Berechnung stattgefunden hat, der verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.=Anpassung an die Besoldungsgesetzgebung in ST erforderlich)
Ich bitte daher -unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz- um Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Verfassungsgemäßheit meiner Alimentation hinsichtlich aller Besoldungsbestandteile unter allen denkbaren Gesichtspunkten und unter Einbeziehung sämtlicher rechtlicher Erwägungen.
Ich erkläre mich mit dem Aussetzen des Verfahrens bis zum Abschluss von Parallelverfahren einverstanden, soweit Sie auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichten.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Einganges und der Erklärung, dass mein Antrag und Widerspruch ruhend gestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Mit freundlichen Grüßen