Da für wissenschaftliche Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach TV-L §40 Nr. 5 "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen [...] grundsätzlich anerkannt [werden]", gibt es durch einen Hochschulwechsel keine "Rückstufung". Was es aber natürlich gibt, ist, bei Übernahme höherwertiger Tätigkeiten, dass aufgrund der fehlenden stufengleichen Höhergruppierung man nicht notwendigerweise in der gleichen Stufe verbleibt.
Zur VBL: Zumindest im Tarifgebiet West ist in der VBL Klassik aufgrund des vergleichsweise hohen Arbeitgeber-Anteils die Anlage des AN-Anteils deutlich besser als man realistischerweise bei Auszahlung des AN-Anteils selbst (bei gleicher Sicherheit) erreichen könnte. Die Möglichkeit, sich innerhalb der ersten drei Jahre von der VBL-Versicherungspflicht befreien zu lassen, ergibt aber nur noch dann Sinn, wenn man nicht einmal die 3 Jahre erwartet vollzubekommen, da danach die Wartezeit (von 5 Jahren) allein durch Zeitablauf erfüllt werden kann. Sprich: Selbst, wenn man nach 3 Jahren auf einer Promotionsstelle nicht weiß, ob man längerfristig im öD verbleiben wird, (oder dies zu Beginn der Beschäftigung absehen kann), lohnt es sich, in die Pflichtversicherung zu gehen.
Was eher relevant sein dürfte, ist, dass in der Qualifikationsphase viele Promovierende nur mit Teilzeitstellen abgespeist werden, obwohl eine Vollzeit-Tätigkeit von ihnen erwartet wird. Dieses Problem ist aber weder eines der betrieblichen Altersvorsorge noch des TV-Ls, sondern müsste anderweitig angegangen werden...